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Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Dies ist eine Diskussion zu Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2008, 16:09
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Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Nun habe ich ein Problem, zu dem mir leider nichts sinnvolles einfällt.
Aus dem Sachverhalt: Ist ein Grundstücksschenkungsvertrag der zwischen einem Geschäftsfähigen und einer beschränkt Geschäftsfähigen, deren Eltern sich widersetzt haben, geschlossen wurde, wirksam?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2008, 16:31
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Nein.

Ciao,
Domingo




Achso, nachzulesen ist das in §108 BGB
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 13:34
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Meiner Meinung ist eine Schenkung wirksam, da die Schenkung lediglich rechtlich Vorteilhaft ist für den Beschenkten. Somit ist eine Einwilligung nicht nötig.

P.S.: § 107 BGB
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  #4 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 13:40
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Ach du ....

Ich hatte das Wort "Schenkung" geflissentlich übersehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 13:47
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Ist das tatsächlich so?

Ich meine mich zu erinnern, wenn durch die Schenkung unvermeidbare Ausgaben entstehen (hier vll. Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, etc.), ist diese keineswegs nur vorteilhaft für den Minderjährigen und bedarf daher der Einwilligung der Sorgeberechtigten. Oder verwechsel ich da grade was?

LG
LB
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  #6 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 14:00
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Dem ist bei Grundstücken tatsächlich so, siehe Brox, BGB AT, Rdnr. 276.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 17:12
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AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters

Die Übereignung des Grundstückes wird aber dennoch der Einwilligung des gesetzluichen Vertreters bedürfen, es sei denn, der Beschenkte ist mittlerweile 18 geworden. Oder bin ich auf dem Holzweg?
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