Dies ist eine Diskussion zu Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Nun habe ich ein Problem, zu dem mir leider nichts sinnvolles einfällt. Aus dem Sachverhalt: Ist ein Grundstücksschenkungsvertrag der zwischen einem Geschäftsfähigen und einer beschränkt Geschäftsfähigen, deren Eltern sich widersetzt haben, geschlossen wurde, wirksam? |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Nein. Ciao, Domingo Achso, nachzulesen ist das in §108 BGB
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Meiner Meinung ist eine Schenkung wirksam, da die Schenkung lediglich rechtlich Vorteilhaft ist für den Beschenkten. Somit ist eine Einwilligung nicht nötig. P.S.: § 107 BGB |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Ist das tatsächlich so? Ich meine mich zu erinnern, wenn durch die Schenkung unvermeidbare Ausgaben entstehen (hier vll. Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, etc.), ist diese keineswegs nur vorteilhaft für den Minderjährigen und bedarf daher der Einwilligung der Sorgeberechtigten. Oder verwechsel ich da grade was? LG LB
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Dem ist bei Grundstücken tatsächlich so, siehe Brox, BGB AT, Rdnr. 276. |
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| AW: Vertragsschluss gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters Die Übereignung des Grundstückes wird aber dennoch der Einwilligung des gesetzluichen Vertreters bedürfen, es sei denn, der Beschenkte ist mittlerweile 18 geworden. Oder bin ich auf dem Holzweg?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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