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Vertrags-Kündigung mit Geldforderung

Dies ist eine Diskussion zu Vertrags-Kündigung mit Geldforderung innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 02.10.2005, 10:49
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Vertrags-Kündigung mit Geldforderung

Hallo , folgendes Problem bei einer Hausarbeit .

Frau A beginnt ein Teilzeitstudium nebenberuflich welches von Freitag bis Sonntag läuft . Das ganze Studium geht insgesamt 5Jahre . Kosten entfallen für jedes WE wo sie anwesend ist . Nach 2 Jahre ändert die Schule die Vertragsbedingungen und führt Zusatzgebühren ein ohne Einverständnis von Frau A .
Diese kündigt weil sie unter anderen Bedingungen die Schule angefangen hatte und nur so weiterführen wollte .
Jetzt stellt die Schule ihr noch 3 WE in Rechnung weil im Vertag angegeben war ,das bei Kündigung von ihrer oder der Seite der Schule 3 Monate gezahlt werden sollen .

Außerdem stellt die Schule 2 weitere WE in Rechnung wo sie nicht anwesend war . Die Schule beruft sich auf die vertraglichen Bedingungen . Frau A hatte aber nie einen Vertrag unterschrieben .

Was kann Frau A nun tun ? Muß sie die Forderungen der Schule bezahlen ? Nützt die Einforderung des nicht unterschriebenen Vertarges etwas ?


Vielen Dank für eure Hilfe ,bin etwas ratlos.
lg
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  #2 (permalink)  
Alt 02.10.2005, 16:29
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AW: Vertrags-Kündigung mit Geldforderung

Hallo!


Zunächst einmal gilt: Änderungen des Vertrages gelten niemals rückwirkend. Wenn also jemand zu bestimmten Bedingungen einen Vertrag unterschrieben hat, dann gelten diese Bedingung. Eine Änderung der Bedingungen kann nur im Einverständnis des Vertragspartners herbeigeführt werden ODER man räumt dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht ein (idR ein Monat widerspruchsfrist und bei negativer Zustimmung, das Recht den Vertrag zu verlassen). Die Fristen für ein Sonderkündigungsrecht können vereinbart werden - wird nichts vereinbart und die Änderung der Vertragsbedingungen einfach verkündet dann kann der Vertragspartner ab Geltung der neuen Bedingungen kündigen. Gelten diese sofort, dann steht dem Vertragspartner auch ein fristloses Kündigungsrecht zu. Dies ist aber nur dann anwendbar, wenn der Vertragsinhalt wesentlich Verändert wird. Ist man im Fitnesstudio "Muckibude" Kunde und diese ändert dann den Namen in "Muskelprotz-Palast" um, ist die KEIN Grund nicht am Vertrag festzuhalten. Ändern sich aber Kernpunkte des Vertrages - namentliche die Leistungen beider Seiten - so hat man vorbenannte Rechte.

Wendet man dies nun auf den konkreten Fall an, ergibt sich, daß die Kündigung des Vertrages durch Frau A rechtens war. Zwar kann man dem Sachverhalt nicht entnehmen, ob Frau A bekannt war, daß die Bedingungen geändert wurden oder ob man Frau A eine Widerspruchsfrist gegeben hat, aber wenn Frau A nicht einverstanden ist, kann sie mit Beginn der Geltung der neuen Bedingungen den Vertrag kündigen. Räumt man der Frau A das Rech zur fristgemäßen Kündigung ein, so muss sich Frau A auch daran halten. Wenn die Schule also die Wahl stellt :"Bedingungen akzeptieren ODER fristgemäß (hier offenbar 3 Wochen(enden)) kündigen!", dann muss sich Frau A auch an die Kündigungsfrist halten.
Hat man Frau A nicht vor diese Wahl gestellt, hat die Schule auch kein Anspruch auf das Geld, welches sie normalerweise bei fristgerechter Kündigung erhalten hätte.

Die Forderung für die beiden Wochenenden wo Frau A nicht anwesend war, ist gerechtfertigt. Es handelt sich hier um einen Vertrag, der für einen Lehrzeitraum von 5 Jahren abgeschlossen war.

Fazit: Frau A kann den Vertrag verlassen, wenn man die Veränderung ohne Ankündigung durchgeführt hat. Sie ist dann nicht an die Kündigungsfrist gebunden und auch nicht an die Zahlung von 3 WE. An der Stelle der Frau A sollte man die Zahlung verweigern, schriftlich und begründet. Hat man Frau A eine Frist zur Zustimmung gegeben und Frau A hat diese Verstreichen lassen oder hat der Änderung widersprochen, so hat sie das Recht den Vertrag aufzukündigen. Ob sie dabei an die Fristen gebunden ist hängt davon ab, ob man ihr explizit ein Sonderkündigungsrecht mit Kündigungsfrist einräumt (Kündigungsfrist wie im alten Vertrag) oder ob man dies nicht tat.

Ich habe nur nicht ganz verstanden, wieso Frau A nie einen Vertrag unterschrieben hat? Weder einen neuen, noch einen alten? Das wäre doch schon sehr ungewöhnlich, wenngleich das Annehmen der Leistungen und das Erbringen der Gegenleistung eine konkludente Zustimmung zum Vertrag ist - allerdings nicht unbedingt mit den AGB der Schule - das müssten Sie evtl noch genauer ausführen.


Mit freundlichem Gruß,


Peter M.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.10.2005, 15:31
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Thumbs up AW: Vertrags-Kündigung mit Geldforderung

Hallo ,

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort .Das hat mir schon sehr geholfen . Was ich noch vergessen bzw. nicht ausführlich geschildert hatte :

Frau A hatte gar keinen Vertrag unterschrieben weil die Schule erst neu auf dem Markt ist und dies einfach vergessen hatte . Was gelten dann für Bedingungen ?

Die Vertragsbedingungen wurden einfach geändert und erst auf Nachfrage von Frau A wurde von der Schule Stellung genommen . Frau A hat jedoch kein Einverständnis gegeben und auch kein Sonderkündigugsrecht bzw. eine Widerspruchsfrist erhalten .

Wie kann Frau A ihre Verweigerung begründen ? Ist eine Verfassung per Email genauso wirksam wie schriftlich ?

Vielen Dank .

lg lamate
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  #4 (permalink)  
Alt 03.10.2005, 19:13
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AW: Vertrags-Kündigung mit Geldforderung

Hallo!

Zitat:
Zitat von lamate
Frau A hatte gar keinen Vertrag unterschrieben weil die Schule erst neu auf dem Markt ist und dies einfach vergessen hatte.
Wie jetzt? Die Schule hat vergessen, sich den Vertrag unterschreiben zu lassen? Weil sie so neu ist?? eijeijeijei...

Also, wenn kein Vertrag unterschrieben wurde, dann sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen NICHT Bestandteil des Vetrages geworden, da diese nicht vorgelegt und nicht Unterzeichnet wurden, bzw. mit der Unterzeichnung des Vertrages nicht akzeptiert wurden (weil ja kein Vertrag unterzeichnet wurde). Es gelten dann die normalen gesetzlichen Bestimmungen. Das kann sogar soweit gehen, daß eine Leistung nur durch Gegenleistung erfolgt. Genauer gesagt: Wenn die Frau A an 2 WE nicht da war, dann bräuchte sie diese eigentlich auch nicht bezahlen, da nach dem Gesetz nur eine Gegenleistung bei Leistung erfolgen zu brauch. Ganz so einfach ist es aber nicht. Evtl. hat man ja mündliche Vereinbarungen mit der Schule getroffen - dann gilt diese mündliche Vereinbarung.

Wenn die Schule Frau A nicht einmal darauf hingewiesen hat, daß sich die Bedingungen ändern und der Frau A auch kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde, kann meines Erachtens die Frau A fristlos kündigen ODER aber zu alten Bedingungen weiter machen. Wenn die Schule der Frau A aber den Unterricht verweigert, weil diese nicht die neuen Bedingungen akzeptiert, dann kann Frau A auf Vertragseinhaltung klagen oder eben fristlos kündigen und ggf. Schadenersatz verlangen. Frau A ist in jedem Fall bei einer fristlosen Kündigung nicht dazu verpflichtet die 3 WE zu bezahlen. Was die 2 WE anbelangt, indenen Frau A nicht da war, so muss sie diese durchaus bezahlen, wenn das Entgelt von der Anwesenheit der Frau A unabhängig vereinbart war.

Es empfiehlt sich immer eine schriftliche Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu verwenden.


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Mit freundlichem Gruß,


Peter M.
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