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Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Dies ist eine Diskussion zu Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 23.08.2005, 18:16
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Exclamation Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Hallo,
habe ein Problem,,,,,
Habe seit Gestern meine Hausarbeit bekommen,,,,,,,,,,,habe allerdings Schwierigkeiten eine Gliederung zu entwerfen,,,,,,,,,,,,,,,,habe bis jetzt alle Hausarbeiten geschafft bis auf Zivilrecht,,,,ist nicht so mein Fall,,,,deshalb würde ich mich über jede Hilfe( Tipps,Literatur oder ggf. eine Gliederung) freuen ,damit ich endlich starten kann,,,und bedanke mich schon im voraus,,,,,,

Sachverhalt:

V betreibt einzelkaufmännisch in seinen eigenen Räumlichkeiten eine kleine Autowerkstatt in
Köln nebst einem angegliederten Shop für Kfz-Zubehör. Als V sich zur Ruhe setzt, betreibt M
sowohl die Werkstatt als auch den Shop mit 3 Angestellten weiter. Über die Räumlichkeiten
schließen M und V Anfang März 2004 einen Mietvertrag. V und M vereinbaren weiter, dass
M den aktuellen Warenbestand im Shop für € 20.000,-- sowie die sich in der Werkstatt
befindende Hebebühne für € 10.000,-- übernimmt. V stundet M zunächst bis auf weiteres den
Kaufpreis, behält sich aber im Gegenzug das Eigentum an den übernommenen Gegenständen
bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. V erklärt gegenüber M, dass er selbstverständlich
davon ausgehe, dass M seine Zustimmung einhole, bevor er wesentliche Gegenstände aus den
Geschäftsräumen auslagere.
Die Auftragslage scheint zunächst unerwartet gut. M möchte sich daher gern vergrößern und
nimmt bei der D-Bank eine Betriebsmittelkreditlinie i.H.v. € 35.000,-- auf. Im Gegenzug
schließen M und die D-Bank einen sog. Mantelsicherungsübereignungsvertrag. Darin
überträgt M der D-Bank zur Sicherung der Betriebsmittelkreditlinie seine Eigentumsrechte
bzw. seine Anwartschaftsrechte an dem aktuellen, von V erworbenen und künftig noch im
gewöhnlichen Geschäftsgang zu erwerbenden Warenbestand. Die Übergabe wird dadurch
ersetzt, dass M die Waren nunmehr für die D-Bank unentgeltlich verwahren will. Die bereits
im Shop befindlichen Waren werden durch eine Inventurliste als Anhang zum Vertrag näher
bezeichnet. Künftig noch zu erwerbende Waren sollen durch umgehende Einreichung von
Bestelllisten gekennzeichnet werden. Einzelsicherungsübereignet wird zudem auch die alte
Hebebühne.
M erwirbt im Dezember 2004 von B unter Eigentumsvorbehalt eine weitere Hebebühne zum
Preis von € 20.000,--, von denen er € 15.000,-- sofort aus dem Kredit bezahlt. Die restlichen
€ 20.000,-- zahlt er zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten aus dem Erwerb des
Warenbestandes an V.
Kurz nach Inbetriebnahme der neuen Hebebühne im Januar 2005 in den Werkstatträumen tritt
an ihr ein Defekt auf, die deshalb zu Nachbesserungszwecken an B zurückgebracht wird,
wobei M wegen der vielen Aufträge auf eine schnelle Rückführung drängt. B kann den Defekt
jedoch nicht so schnell beheben. Da der Hersteller zurzeit extreme Lieferengpässe hat, kommt
eine Nachlieferung für M nicht in Betracht. Zwischenzeitlich tritt die Hausbank des B, die XBank,
an ihn, B, heran und verlangt weitere Sicherheiten. B weiß sich nicht anders zu helfen
und übereignet der X-Bank zur Sicherheit die bereits an M unter EV veräußerte Hebebühne,
indem er ihr weismacht, er habe bereits einen fälligen und durchsetzbaren
Herausgabeanspruch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag gegen M.
Währenddessen muss M feststellen, dass zwar seine Auftragslage gut, die Zahlungsmoral
seiner Kunden jedoch mangelhaft ist. Er gerät in finanzielle Not und kann bereits im Februar
2005 seine Mietzahlungen i.H. von monatlich € 2.500,-- nicht mehr entrichten. Nachdem
Mietforderungen i.H.v. € 10.000,-- aufgelaufen sind, setzt V den M in Verzug und verlangt
Auskunft über sein Anlagevermögen. M berichtet V von der Hebebühne. Als sich der wahre
Sachverhalt aufklärt, zahlt V unter Protest des M den Restkaufpreis an B und verklagt ihn
umgehend auf Herausgabe der Hebebühne. Die X-Bank zahlt ihrerseits den noch
ausstehenden Kaufpreis an B.
Auch der D-Bank bleiben die Schwierigkeiten nicht verborgen. Sie macht daraufhin in
rechtmäßiger Weise von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch und holt den aktuellen
Warenbestand sowie die noch bei M befindliche alte Hebebühne ab. Die anschließende
freihändige Veräußerung an gutgläubige Dritte erbringt einen Erlös von € 17.500,-- für die
Waren und von € 5.000,-- für die Hebebühne. V sieht sich als alleiniger
Verwertungsberechtigter und ist der Auffassung, dass ihm daher der Erlös zustehe und
verlangt Zahlung. Die D-Bank wendet ein, dass ihm allenfalls Rechte an dem
Warenursprungsbestand zustehen könnten. Auf diesen Teil entfalle – was zutrifft – lediglich
ein Erlös von € 2.500,--. Diesen könne V haben, wenn er dafür auf weitergehende Ansprüche
verzichte.

Prüfen Sie gutachterlich die von V gegen B und die D-Bank geltend gemachten Ansprüche!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.08.2005, 12:45
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AW: Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

... die schreibe ich auch gerade, hänge auch in der luft! hast du hilfe gefunden zur bearbeitung?
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  #3 (permalink)  
Alt 24.08.2005, 13:09
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AW: Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Nein noch nicht,,,,,,,,,,
weiss auch nicht was ich machen soll,,,,,,
aber sobald ich was gefunden habe,werde ich dir schreiben,,
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  #4 (permalink)  
Alt 25.08.2005, 01:36
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AW: Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Auch ich versuche die hausarbeit zu schreiben


Das einzige, woraus ich gekommen bin ist das Pfandrecht des Vermiters V gem. § 562ff


Vor allem bzg der Waren, dass von der D-Bank verkauft wurde.



Bzg. der alten Hebebühne würde ich sagen, dass der D-Bank nur die Anwartschaftsrechte übertragen worden sind. Der Erwerber des Anwartschaftrechtes trägt das Risiko, im falle der Nichtbezahlung, dass d Bank seine Rechte verliert... (Denke ich zumindest)



Bzg. der neuen Hebebühne gilt das Prinzip, wer zuerst malt, bekommt es auch oder in der Art. Steht zumindest im Buch vom Prütting....., sodass X-Bank die Bühne herausgeben muss!!!!!!!


aber um ehrlich zu sein, bin ich auch nicht sicher, ob das wirklich richtig ist....


++++§ 1204ff
++++§ 562ff
++++§ 985 bzg der neuen Hebebühne


Wrnn ich soonst weiterkommen sollte melde ich mich nochmal und würde mich ebenfalls über weitre Infos sehr freuen



MfG

Manman
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  #5 (permalink)  
Alt 25.08.2005, 15:55
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AW: Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Hallo zusammen


Habe gute Nachrichten.... Lest euch mal den Fall A-477 durch... (Vom Klausurenkurs). Aus dem Fall könnte man zumindest bzg. unserer HA vieles lernen.....



Ausserdem habe ich einen weitern Fall, den ich hier einfügen werde.. Empfehlenswert.....


Rang der Rechte (BGH NJW 1992, 1156)

Die Klägerin ist die Geschäftsraumvermieterin, die Beklagte ist die Hausbank des Möbel¬händ¬lers S. Die Klägerin vermietete 2002 an S einen Laden. 2003 nahm S bei der Beklag¬ten einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr durch Sicherungs¬vertrag vom 10.10.2003 „sämtliche Waren, insb Möbel und Möbelteile sowie Kunstgewerbegegenstände“, die sich „gegenwärtig in den Sicherungsräu¬men“ nämlich den Geschäfts- und Lagerräumen in L, H-Straße – „befinden oder künftig verbracht werden“ übereignete. Später wurde S zahlungsunfähig. Die Klägerin streitet mit der Beklagten um den Er¬lös der verwerteten Waren. Wem steht der Erlös zu?
Vertiefungshinweis:

 Alpmann & Schmidt, Sachenrecht 1, 13. Auld 2002, S 66 ff (Das Sicherungseigentum)
 BGH NJW 1998, 2047 (Übersicherung bei Sicherungsübereignung)
 BGH NJW 1998, 671 (Übersicherung bei revolvierender Globalsicherheit)
 BGH NJW 1996, 2654 = JuS 1997, 81 (Gutgläubiger Erwerb beim Raumsiche¬rungsvertrag)
 BGH NJW 1995, 1350 (Vermieterpfandrecht, Konkurrenz zu Sicherungseigen¬tum)
 BGH NJW 1992, 1156 = JuS 1992, 695 (Vorrang des Vermieterpfandrechts gegenüber nachträglicher Sicherungsübereignung)
 BGH NJW 1992, 1161 (Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit)
 OLG Hamm BB 1999, 1573 (Zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags)
 OLG Düsseldorf NZM 1998, 237 (Verhältnis von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht)
 Lux Jura 2004, 145 (Das Anwartschaftsrecht bei bedingter Übereignung - bloßes Sprachkürzel oder eigenständiges dingliches Recht)
 Neuner AcP 203 (2003), 46 (Der Prioritätsgrundsatz im Privatrecht)
 Wolf/Lange JuS 2003, 1180 (Der praktische Fall - Bürgerliches Recht: Pfändung von Anwartschaftsrechten)
 Huber JuS 2003, 568 (Der praktische Fall - Vollstreckungsrecht: Vorrang des Vermieterpfandrechts?)
 Leible/Sosnitza JuS 2001, 244, 341 (Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts)
 Schwab JuS 1999, 740 (Zur Übersicherung)
 Haas/Beiner JA 1998, 115 (Das Anwartschaftsrecht im Vorfeld des Eigentums¬erwerbs)
 Schreiber Jura 1996, 104 (Sicherungsrechte des Geldkreditgebers)
 Coester-Waltjen Jura 1996, 24 (Die dingliche Surrogation)

 Hoffmann Jura 1995, 457 (Formen des Eigentumsvorbehalts)
 Paulus JuS 1995, 185 (Grundfragen des Kreditsicherungsrechts)
 Bülow Jura 1995, 198 (Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten)
 Krüger JuS 1994, 905 (Das Anwartschaftsrecht)
 Schwab/Prütting Sachenrecht, 31. Aufl 2003, §§ 69 ff (Das Pfandrecht)
 Wolf Sachenrecht, 19. Aufl 2003, § 31 (Das Pfandrecht)
 Schreiber Sachenrecht, 4. Aufl 2003, Rn 288 ff (Die Sicherungsübereignung)
 Medicus Bürgerliches Recht, 19. Aufl 2002, § 20 (Anwartschaften)
Gliederung zu Fall 5
Vorbemerkung: Bei der Fallfrage handelt es sich um eine abstrakte Rechtsfrage. Es nicht nach einer Anspruchsgrundlage gefragt.
Der Erlös steht demjenigen zu, welcher ein vorrangiges Recht hat. Durch die Ver¬steige¬rung erlöschen die dinglichen Rechte an der Sache, § 817 ZPO. Der Erlös tritt an die Stelle der versteigerten Sache mit der Folge, daß der Erlös nach Ma߬gabe der vorherigen dinglichen Rechte aufzuteilen ist (Grundsatz der dinglichen Surrogation, § 1247 S 2 BGB).
A. Erlösberechtigung bzgl der Gegenstände, die sich am 10.10.2003 im Eigentum des S befanden.
I. Vermieterpfandrecht zu Gunsten des K gem § 562 BGB
1. Wirksamer Raummietvertrag K – S (+), da gem § 578 Abs 2 BGB die Vorschriften über Wohnraummiete auch für die sonstige Raummiete gelten.
2. Offene Mietzinsforderung (+), da Dauerschuldverhältnis
3. Eingebrachte Sache (+), da gewolltes Hineinschaffen in die Mieträume
4. Sache des Mieters (+) S ist Eigentümer.  Vermieterpfandrecht an allen Gegenständen, die sich am 10.10.2003 in den Mieträumen befanden und im Eigentum des S standen, entstanden.
II. Vermieterpfandrecht erloschen gem § 562a BGB (-)
III. Vermieterpfandrecht erloschen gem § 936 BGB durch gutgläubig lastenfreien Eigentumserwerb der B-Bank am 10.10.2003.
1. Eigentumserwerb der B-Bank gem §§ 929, 930 BGB
a) Einigung S – B (+)
b) Übergabesurrogat (+), Sicherungsvertrag
c) Einigsein (+)
d) Berechtigung (+)
Arg: Bestehendes Vermieterpfandrecht ist ein Recht an der Sache und keine Verfügungsbeschränkung. Durch das Vermieterpfandrecht ver¬liert S nicht die Eigentumsberechtigung.
2. Voraussetzung des § 936 Abs 1 S 3 BGB (-), da kein Besitzerwerb iSd § 936 Abs 1 S 3 BGB. Erforderlich ist, wie bei § 933 BGB, eine Übergabe iSd § 929 S 1 BGB.
 kein gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb.
 B-Bank ist Eigentümerin, aber belastet mit dem vorrangigen Vermieterpfandrecht.
 Erlösberechtigung steht K zu.
B. Erlösberechtigung bzgl der Gegenstände, die erst nach der Sicherungsübereignung vom 10.10.2003 in die Mieträume verbracht werden
I. Denkbar, daß S die Möbelgegenstände bei X unter Eigentumsvorbehalt erwirbt. In diesem Fall sind zwei Möglichkeiten denkbar
1. S verfügt als Nichtberechtigte über das Eigentum. Im Wege der Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts und einer antizipierten Einigung über den Eigentumserwerb. In diesem Fall wird S für eine logische Sekunde Durchgangseigentümerin. Der Eigentumserwerb der B-Bank vollzieht sich nach § 185 Abs 2 S 1 Var 2 BGB. Das Vermieterpfandrecht haftet an der Sache, so daß das Eigentum belastet auf die Beklagte übergeht.
2. Denkbar ist, daß S über das Anwartschaftsrecht als Berechtigte verfügt gem §§ 929, 930 BGB analog.
Problem: Geht Vermieterpfandrecht auch dann vor?
a) Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht gem §§ 562, 578 Abs 2 BGB analog entstanden (+)
Arg: Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Volleigentum. Es wird genauso geschützt wie das Volleigentum und kann genauso belastet werden wie das Volleigentum.
b) Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht erloschen gem § 562a BGB analog (-)
c) Vermieterpfandrecht erloschen gem § 936 Abs 1 S 3 BGB analog durch gutgläubig lastenfreien Anwartschaftsrechtserwerb
aa) Erwerb der B-Bank des Anwartschaftsrechts gem §§ 929, 930 BGB analog
(1) Einigung (+) am 10.10.2003 antizipiert in der Einigung über die Eigentumsübertragung
(2) Übergabesurrogat (+) antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis
(3) Einigsein (+)
(4) Berechtigung
Am 10.10.2003 lag noch keine Berechtigung der S zur Übertragung des Anwartschaftsrechts an die B-Bank vor, da S noch nicht Inhaberin eines Anwartschaftsrechts war.
Aber: Verfügung vom 10.10.2003 über das Anwartschaftsrecht wird gem § 185 Abs 2 S 1 Var 2 BGB analog in der logischen Sekunde wirksam, in der S das Anwartschaftsrecht erwirbt (Durchgangserwerb des Anwartschaftsrechts).
bb) Voraussetzung des § 936 Abs 1 S 3 BGB analog (-), kein Besitzerwerb, s.o.
 B Bank hat das Anwartschaftsrecht erworben, aber belastet mit dem Vermieterpfandrecht.
cc) Problem: Zahlt Mieter S die letzte Kaufpreisrate, so erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht. Die B-Bank erlangt das Volleigentum im Wege des Direkterwerbs. Das Vermieterpfandrecht erfaßt das Eigentum nicht. Fraglich ist, ob die B-Bank dann unbelastetes Eigentum erwirbt 

II. Denkbar, daß S Möbelgegenstände bei X sofort zu Volleigentum erwirbt.
1. Verbringt S diese Möbelgegenstände in die Mieträume, so müßten das Vermieterpfandrecht und die Sicherungsübereignung gleichzeitig wirksam werden.
2. Aber: Auch hier geht der BGH vom Vorrang des Vermieterpfandrechts aus, da jedenfalls erst S Eigentümer werden muß, bevor das Eigentum auf die B-Bank übergehen kann 
aA: Stellt auf die zeitlich frühere Entstehung der schuldrechtlichen Beziehung des Mietvertrags oder des Sicherungsvertrags ab.

Ergebnis: Die Klägerin kann auf jeden Fall den Erlös verlangen, das Vermieterpfandrecht ist stärker als das Sicherungseigentum der Beklagten.

Kreisziffern zu Fall 5
 Vermieterpfandrecht und Übertragung des Anwartschaftsrechts
Denkbar ist, daß der Sicherungsgeber hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehen¬den Waren nicht als Nichtberechtigter über ihm noch nicht zustehendes Eigentum, son¬dern als Be¬rechtigter über das ihm bereits im Zeitpunkt der Ein¬bringung zustehende Anwartschaftsrecht verfügt hat. Der Vorbehaltskäufer kann nicht nur als Nichtberechtigter nach § 185 Abs 2 BGB über das ihm (noch) nicht zustehende Eigentum, sondern auch als Berechtigter über die ihm bereits zuste¬hende Eigentumsanwartschaft verfügen. In dem zweiten Fall erstarkt das Anwart¬schaftsrecht unmittelbar in der Person des Erwerbers zum Volleigentum. Der Vor¬behaltskäufer wird selbst niemals Eigentümer. Dies könnte ivF dazu führen, daß das Anwartschaftsrecht und das später daraus entstehende Eigentum vom Ver¬mieterpfandrecht nicht erfaßt werden. Dage¬gen spricht, daß der Vorbehaltskäufer durch Abtretung des gegenwärtigen oder künftigen An¬wart¬schaftsrechts mittelbar wie ein Eigentümer verfügt. Er macht sich wirtschaftlich den Wert der Waren zu¬nutze, indem er sie als Kreditsicherheit verwendet. Wirtschaftlich handelt es sich um die gleiche Vermö¬gensmasse. Diese soll nach den Vorstellungen des Ge¬setzgebers vor¬rangig als Pfand für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis haften. Eine unterschiedliche Be¬handlung der noch unbezahlten und der bezahlten Wa¬ren eines Geschäftsraummieters bei der Siche¬rungs¬übereignung von Warenla¬gern würde im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu sinnwidrigen Ergebnis¬sen führen. Niemand kann ohne Einblick in Rechnungen, Liefer¬scheine und Wa¬renbücher feststellen, welche der zur Sicherheit übertragenen Waren schon im Eigen¬tum des Mieters und welche noch unter Eigentumsvorbehalt stehen. In beiden Fällen muß das sachenrechtliche Ergebnis gleich sein: Das Vermieter¬pfandrecht muß sich letztlich durchset¬zen.


 Kollision zwischen Vermieterpfandrecht und Sicherungsübereignung
Verfügt der Mieter während der Mietzeit durch einen Raumsicherungsvertrag über sein Eigen¬tum zugunsten eines Kreditgebers, bleibt der Vorrang des bestehenden Vermieter¬pfandrechts un¬berührt. Dies bedeutet, daß sich das Vermieterpfand¬recht auch auf solche Einzelteile des Wa¬renlagers erstreckt, die erst nach der Sicherungsübereignung dem Warenbestand zuge¬führt werden. Es gilt grds das Prioritätsprinzip. Der Mieter wird gem § 185 Abs 2 S 1 BGB zunächst Durchgangseigen¬tümer der in die Mieträume gelangenden Sa¬chen. Sodann fällt das Eigentum unter das Vermieterpfandrecht und erst dann wird der Sicherungsnehmer Eigen¬tümer der Ge¬genstände. Diese sind belastet mit dem Vermie¬terpfandrecht. Es findet ein Durchgangserwerb beim Mieter statt.
*****
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  #6 (permalink)  
Alt 29.08.2005, 15:53
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AW: Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

Hallo,
ich brauche auch hilfe, ich verstehe den letzten Satz vom 2. Absatz auf der 2. Seite nicht. Warum zahlt die X-Bank an B?

Kommen nicht zudem auch Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt in Frage?

Danke,
Maike
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  #7 (permalink)  
Alt 30.08.2005, 09:17
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hallo manman, war das wirklich der fall A-477 aus dem klausurenkurs? hab mal nachgeschaut, das ist ein anderes thema....kannst du mir die richtige nummer nennen?

....prüfe auch vermieterpfandrecht...
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  #8 (permalink)  
Alt 30.08.2005, 09:41
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hallo kim,
ich denke, es ist der fall a-577, zumindest ist er auf der homepage des institus zu finden. und die grundprobleme sind dort aufgeführt.
bis demnächst,
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  #9 (permalink)  
Alt 31.08.2005, 08:44
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...sollen wir uns alle mal in der uni treffen zum diskutieren der HA?
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  #10 (permalink)  
Alt 31.08.2005, 17:41
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Ja. Treffen ist eine gute Idee. Ich bin morgen (01.09.) an der Uni. Vielleicht besprechen wir die HA mal im E-Raum oder so. Zur leichteren Kontaktaufnahme hier mal meine eMail Adresse: fcw_micha@*******
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