Dies ist eine Diskussion zu Stellvertretung beim Grundstückskaufvertrag innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo Ich habe mal eine Frage, vllt wisst ihr dazu mehr. Wenn bspw. A dem B ein Grundstück verkaufen will, dann muss dies ja vor dem Notar passieren. Wenn nun aber A einen Stellvertreter schickt und selbst nicht kommt, dann ist doch der Sinn und Zweck der Belehrung futsch. Auf der anderen Seite wirkt ja die Stellvertretung für und gegen den Prokuristen.. Das Gesetz sagt konkret dazu nichts, oder? Kann man dazu irgendwo etwas nachlesen?? Danke im Voraus! |
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| AW: Stellvertretung beim Grundstückskaufvertrag Damit der Vertreter wirksam vertreten kann, muss der, der vertreten werden will, ihm ja eine Vollmacht erstellen. Für diese Vollmacht gelten m.E. die gleichen Formvorschriften wie für den eigentlichen Vertrag auch, damit eben diese Warnfunktion nicht verloren geht. Dazu müsste theoretisch im BGB im Abschnitt über Stellvertretung und Vollmacht etwas stehen. Ich verstehe allerdings in einem einen Satz, den du schreibst, den Zusammenhang mit dem Prokuristen nicht. Bei einer normalen Vertretung gibts doch gar keinen Prokuristen, das ist doch eine spezielle Form der Vertretung?
__________________ Ich mache keine Rechtsberatung, ich spekuliere nur wild in der Gegend herum! Falls ich Schwachsinn erzähle, möge mich bitte jemand korrigieren! ^^ |
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| AW: Stellvertretung beim Grundstückskaufvertrag Danke ersr mal für die Antwort. @ Prokuristen: sorry, falsche Wortwahl, ich meinte natürlich den Vertretenen.. ..naja eine Vollmacht kann man laut Gesatz auch formlos (mündlich, whatever) erteilen --> Abstraktionsprinzip!; damit ist dann die Warnfunktion eben gerade nicht eingehalten. Aber ich denke, dass da ja die Stellvertretung fast überall möglich ist - also auch beim Grundstückskauf - der Vertretene sich nich auf seine Unkenntnis bezüglich der fehlenden Belehrung berufen kann. Denn es wird allein auf das Kennen oder Kennenmüssen des vertreters abgestellt. Klingt das halbwegs vernünftig?! |
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