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Sonderkündigung §573

Dies ist eine Diskussion zu Sonderkündigung §573 innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 23.11.2009, 16:08
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Sonderkündigung §573

Angenommen, Vermieter V vermietet in seinem 2-Familienhaus, das er selbst zu wohnlichen Zwecken bewohnt, seine Einliegerwohnung an den Mieter M.

In diesem Fall besteht Sonderkündigungsrecht nach § 573 BGB ohne Angaben von Gründen das Mietverhältnis innerhalb von 3 Monaten (+ 3 Monate) zu kündigen.

Wie verhält es sich aber, wenn der Mieter M die Einliegerwohnung zwar zu privaten, wohnlichen Zwecken nutzt, der Mietvertrag jedoch über dessen GmbH ausgestellt ist, damit diese im Notfall haftet und nicht er selbst?

Ist § 573 dann immer noch Grundlage, wenn der MV eigentlich mit einer juristischen Person geschlossen wurde (aber privat genutzt wird)?


Vielleicht kennt sich jemand aus, finde grade kein passendes Urteil dazu.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 16:13
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AW: Sonderkündigung §573

573 ist doch kein Sonderkündigungsrecht.
Zitat:
Wie verhält es sich aber, wenn der Mieter M die Einliegerwohnung zwar zu privaten, wohnlichen Zwecken nutzt, der Mietvertrag jedoch über dessen GmbH ausgestellt ist, damit diese im Notfall haftet und nicht er selbst?
Da brauch ich meines Erachtens keien Urteile suchen. Warum sollte eine GmbH keine Wohnraummietverträge schließen können?
Es kommt darauf an, wie die Mietsache verwendet wird und nicht, ob der Mieter natürliche oder juristische Person ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 16:33
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AW: Sonderkündigung §573

Es geht ja nicht darum, nicht berechtigt zu sein, den MV zu schließen, sondern darum, ob das Sonderkündigungsrecht als Vorteil für den Vermieter dann genauso greift, wie wenn der MV mit einer natürlichen Person geschlossen wird ...
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  #4 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 16:38
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AW: Sonderkündigung §573

Warum spricht man hier denn von einem "Sonderkündidigungsrecht"?
Zitat:
als Vorteil für den Vermieter dann genauso greift, wie wenn der MV mit einer natürlichen Person geschlossen wird ...#
573 gilt für Wohnraum. Handelt es sich um Wohnraum, so gilt mE 573 auch dann, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die den Wohnraum mietet.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 16:41
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AW: Sonderkündigung §573

Hier ist § 573a Abs. 1 BGB gemeint. Sofern ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, spielt die Rechtsform des Mieters meiner Ansicht nach keine Rolle. Die erleichterte Kündigung ist somit möglich.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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Alt 23.11.2009, 17:07
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AW: Sonderkündigung §573

Alles klar, danke für deine Meinung.
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