Dies ist eine Diskussion zu Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Sachverhalt: A gibt B 1987 ein zinsloses Darlehen über 70.000.- DM für den Kauf eines Geschäftes. A gibt ausserdem für das Geschäft eine selbstschuldneische Bankbürgschaft ab. Da das Geschäft schlecht lief konnte B an A nur 4.000.- DM von dem Darlehen wiedergeben. Das Geschäft wurde geschlossen und ein Ausverkauf gemacht. A erhielt den Erlös des Ausverkaufes und seine Bürgschaft zurück. Danach stellte A nie wieder Forderungen an B. Bis er am 01.01.2006 B eine Darlehnskündigung zustellen läßt und das Darlehen zum April 2006 fällig stellt. B behauptet nun der Rest des Darlehens war eine Schenkung und ist verjährt. Ausserdem wären die Darelehnesansprüche von A durch das neue Schuldrecht das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist zum 31.12.2005 verjährt. Ausserdem mach er die Einrede der Verwirkung geltend da A ja 15 Jahre Zeit gehabt hätte seine Forderungen fällig zu stellen. Wer hat Recht A oder B??? Sind die Forderungen von A verjährt? Sind die Forderungen von A durch Untätigkeit verwirkt? B behauptet die Restforderung hätte A Ihm geschenkt und diese Schenkung ist verjährt? Es gibt in dieser Sache keinerlei schriftlichen Unterlagen, weder einen schriftlichenj Darlehnsvertrag noch sonstiges. Es steht Aussage gegen Aussage wer hat Recht A oder B ???? Wer kann dazu etwas sagen??? |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung 1. Sind die Forderungen von A verjährt? Zitat:
2. B behauptet die Restforderung hätte A Ihm geschenkt und diese Schenkung ist verjährt? Die Annahme eine Schenkung liegt hier wohl eher fern. Zum einen Bedarf die Schenkung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form. Ob hier eine Heilung des Formmangels in Betracht kommt, ist ebenfalls zweifelhaft. Denn daraus, dass jemand einen Teil des Darlehns als Rückzahlung annimmt und den Rest nicht unmittelbar geltend macht, kann nicht auf den Willen geschlossen werden, er wolle den Rest schenken. Aus diesem Grund dürfte es auch schwer sein, einen Erlassvertrag anzunehmen. Denn auch hier müsste man eindeutig auf den Willen des Erlassenden schließen müssen, dass er auf seinen Anspruch verzichten wolle. Und die bloße Nichtgeltendmachung lässt darauf eben nicht schließen. Im Übrigen müsste vor Gericht der B sowohl die ihm günstigen Voraussetzungen eines Schenkungs- als Erlassversprechens nachweisen, was ihm angesichts der dargelegten Tatsachen kaum gelingen würde. 3. Sind die Forderungen von A durch Untätigkeit verwirkt? Das ist schon ein erfolgversprechenderer Ansatz, wenn gleichfalls mit zweifelhafter Erfolgsausicht. Wie sich aus den Ausführungen zu Nr. 1 ergibt, kann es hier aber auch nur um die Frage gehen, ob das Recht zur Kündigung des Darlehns verwirkt wurde. Ein Recht ist verwirkt, wenn a) der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, b) der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat UND c) sich der Verpflichtet nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass das Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde. Es kommt bei der Frage der Verwirkung nicht nur auf den langen Zeitablauf an, sondern auch darauf, ob der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand schuf, aufgrund dessen der Verpflichtete davon ausgehen konnte, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Das vertrauensschaffende Verhalten des Berechtigten kann hier darin gesehen werden, dass er den Erlös des Ausverkaufs zur Tilgung annahm und sich danach nicht mehr blicken ließ. Andererseit sind Laufzeiten für Darlehn von zehn Jahren und mehr keine Seltenheit, so dass man bei diesen Zeiträumen auch sagen könnte, dass der Schuldner noch nicht darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde das Darlehn nicht fällig stellen. Letztlich müsste auch berücksichtigt werden, wie lang der Zeitraum seit dem Auflösungsverkauf ist und wie hoch die Restschuld war. |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Hallo Atlantis, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Es geht hierbei bei A doch um ein nicht tituliertes Darlehen. Hätte A nicht als B die Ratenzahlung aus dem Darlehen 1987 einstellte seine Ansprüche gelten machen müssen. Verwirkt A nicht durch Untätigkeit seine Ansprüche an B? Durch Einführung des neuen Schuldrechts am 01.01.2002 gibt es doch eine Übergangsregelung für Altdarlehen. Ein nicht tituliertes Darlehen verjährte doch vorher erst in 30 Jahren. Untitulierte Altdarlehen von Banken verjähren doch auch nach 13 Jahren (im alten Recht sind es 3 Jahre) Nach Art. 229 § 6 EGBGB Abs. 4 lläuft ab dem 01.01.2002 die kürzere Frist des neuen Schuldrechts. Diese beträgt wenn A seine Forderungen nicht tituliert hat gem. § 195 BGB 3 Jahre. Damit hätte doch der Anspruch von A an B zum 31.12.2005 verjährt sein müssen. Und mit der Darlehenskündigung im Januar 2006 kommt die Geltungmachung seiner Ansprüche doch zu spät. Ein untituliertes Neudarlehen würde doch auch durch einführung des neuen Schuldrechts lt. § 195 BGB in § Jahren verjährt sein. Auch Darlehen unterliegen seit dem 01.01.2002 der (neuen) regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren, bei Altdarlehen ist die verjährung automatisch 10 Jahre gehemmt. Ein nicht tituliertes Darlehen aus dem Jahr 1987 müsste doch die Einführung des neuen Schuldrechts am 01.01.2002 zum 31.12.2005 verjährt sein. Und die Darlehenskündigung von A. im Januar 2006 kommt dann zu spät. Oder ist Verjährung von Altdarlehen immer noch in 30 Jahren? Da gibt es doch Übergangsregelungen? Oder bin ich da auf dem Holzweg. Und die Ansprüche von A. bestehen noch zu Recht? Wie lange hätte A denn noch Zeit gehabt das Darlehen aus 1987 zu kündigen? 30 Jahre? Ein nicht tituliertes Darelhen würde doch nach neuem Recht in drei Jahren verjähren, oder täusche ich mich da? Für eine antwort wäre ich dankbar. MfG vonhalem |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung 1. Ich glaube, dass bei Dir ein bißchen Unklarheit darüber besteht, was überhaupt verjährt. Um sich darüber klar zu werden, muss man sich bewusst machen, welche Hauptpflichten bei einem Darlehnsvertrag überhaupt zur Rede stehen. Also: - Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. - Der Darlehensnehmer ist -sofern vereinbart- verpflichtet, einen Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Welche Ansprüche des Darlehnsgebers können nun verjähren? a) Das Recht auf Rückzahlung des Darlehns. b) Das Recht zur Kündigung. 2. Zitat:
Sowohl nach altem, als auch nach neuem Schuldrecht setzt der Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs voraus. Enstanden ist ein Anspruch dann, wenn er im Wege einer Klage geltend gemacht werden könnte, i.d.R. also mit seiner Fälligkeit. Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Und dafür, dass vertraglich ein von der gesetzlichen Regelung (=Kündigung) abweichender Fälligkeitszeitpunkt (z.B. i.S. einer Ratenzahlung) vereinbart wurde, vermag ich keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt also frühestens mit dem Zugang der Kündigung an zu laufen. So wie hier dargestellt, war der Rückzahlungsanspruch mangels Kündigung noch gar nicht fällig geworden und die Verjährung hat deshalb noch überhaupt nicht zu laufen begonnen. 3. Zitat:
4. Zitat:
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Hallo Atlantis, vielen Dank für die antwort zur Verjährung des Darlehen. So weit verstehe ich das jetzt. Eines ist mir noch unklar. Zur Verjährung: Angenommen A gab B das zinslose Darlehen über 70.000.- DM im Jahr 1987 für den Kauf eines Geschäftes, A war gleichzeitig selbstschuldnerischer Bürge für das Geschäft. Das Geschäft von B hat eine Lottoannahmestelle, vereinbart wurde das B das Darlehen von A monatlich mit der Lottoprovision tilgt. Dies klappte auch B zahlte an A neun Monate die Lottoprovision, dann lief das Geschäft immer schlechter und A mußte auch als Bürge öfter Geld nachschiessen damit das Geschäft nicht Konkurs ging. B wurde auch noch krank. Da A gleichzeitig Bürge war forderte er B auf das Geschäft aufzugeben. Dies tat B und mit der Aufgabe des Geschäftes endete auch die Ratenzahlung an A, da B ja keine Geschäftseinnahmen mehr hatte. A bekam den gesamten Verkaufserlös aus dem Geschäft. Und stellte an B auch nie wieder irgendwelche Forderungen aus dieser Sache. Bis A das Darlehen im Janar 2006 kündigte und eine Restforderung in Höhe von 70.000.- DM geltend macht. B ist mittlerweile wegen seiner Krankheit Rentner und hat nach dem er zehn Jahre lang von A in dieser Sache nichts mehr gehört hat, die Geschäftsunterlagen vernichtet. Nun gerät B auch in Beweisnot weil er keinerlei Geschäftsunterlagen in der Sache mehr hat, weil er annahm diese Sache wäre erledigt und da kommt auch nichts mehr. A fordert B auf die Summe in Höhe von 70.000.- DM bis zum 02.04.2006 zu zahlen oder er wird Klage einreichen. B befindet sich in einer Zwangslage ist inzwischen an Krebs erkrankt und es wäre für B eine besondere Härte von er die Forderungen an A nach so langer Zeit erfüllen mußte. Hätte A nicht nachdem 1987 die Ratenzahlungen aus dem Darelhen endeten sofort an B seine Ansprüche geltend machen müssen. Soweit ich weiß gibt es für untitulierte Bankdarlehen auch eine Verjährungsfrist von 13 Jahren (früher 30 Jahre) und falls die Bank bis dahin keine Forderungen stellt sind diese verjährt. Bei Darlehen unter Privatpersonen muß es doch auch solch eine Regelung geben, A hätte ja nach Geschäftsschluß als B keine Raten mehr zahlte, seine Forderungen geltend machen können. Damit über 15 Jahre zu warten, gibt es da nicht eine Regelung das A seine Ansprüche durch Untätigkeit verloren hat??? Für B wäre es ja auch ein besondere Härte als krebskranker Rentner mit 1.600.- Euro Rente jetzt zum Beispiel 600.- Euro an A im Moant abgeben zu müssen. Zur Verwirkung Es müßte in dieser Sache doch die lange Zeit als Grund für die Verwirkung ausreichen, den A hätte schon zur Geschäftsaufgabe klar sein müssen das B krank ist. Mittlerweile hat er auch noch Krebs und für B wäre es ja besondere Härte in seiner Situation die Forderungen von A erfüllen zu müssen. Solche Sachen wie zwischen A und B werden in der Realität ja selten vorkommen. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. MfG vonhalem |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Zitat:
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Abschließend möchte ich es nochmal betonen: Der Gesetzgeber war sich durchaus der Situation bewusst, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Darlehen ohne Fälligstellung nicht der Verjährung unterworfen ist. Deshalb hat er nicht nur dem Darlehnsgeber, sondern auch dem Darlehnsnehmer die Möglichkeit zur Kündigung und damit zu Beendigung der Ungewissheit in die Hand gegeben. Ein langer Zeitablauf beim Darlehn bis zur Kündigung wird deshalb kaum ausreichend sein, um eine Verwirkung zu begründen. Denn zum einen sind lange Laufzeiten bei Darlehn nichts Ungewöhnliches. Zum Anderen hätte auch der Darlehensnehmer die Ungewissheit durch eine Kündigung jederzeit beenden können. Untätigkeit lag also auf beiden Seiten vor, so dass schon ein sehr eindeutiges Verhalten des Darlehnsgebers hinzutreten müsste, aufgrund dessen der Darlehnsnehmer von einer Nichtausübung des Kündigungsrechts durch den Darlehensgeber hätte ausgehen können. |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Hallo Atlantis, vielen Dank für die Ausführlichen und detalierten Antworten. Jetzt leuchtet mir ein das die Ansprüche von A berechtigt sind. MfG vonhalem |
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Zitat:
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| AW: Schuldrecht- Verjährung-Verwirkung Hallo Atlantis, das ist ja das Problem der Schuldner hat keinerlei Beweise mehr welche Raten er an A gezahlt hat, da er diese in Gutem glauben nach zehn Jahren vernichtet hat. Natürlich kann B jetztso tun als wenn er gar nichts bekommen hat und B muss da er keine Beweise mehr hat das Darlehen noch mal bezahlen. MfG vonhalem |
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