Dies ist eine Diskussion zu Schuldrecht BT innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Schuldrecht BT ich brauchte da mal dringend eure Hilfe bei einem Fall Der Sachverhalt sieht wie folgt aus: Der A beauftragt den B ein Bühnenbild in Form einer maßstabsmäßig naturgetreuen Darstellung einer Waldlandschaft auf das Scheunentor des A zumalen (Preis 1850). Bei der Begutachtung des fertigen Bildes am 20. Mai bemängelt der A, dass das Bild zu klein sei, man könne nicht von einer maßstabsmäßigen Darstellung sprechen. A meint dann aber, dass es schon gehen werde. Am folgenden Tag beschweren sich auch die Schauspieler über die Größe. A informiert den B sofort und fordert ihn zur Korrektur bis zum 31. Mai auf. B weist den A darauf hin, dass eine Korrektur nicht möglich sei. Eine Neubemalung sei wegen Kosten und Zeitaufwand nicht angemessen. Auch löst die Maßstabsverzierung keine nennenswerten Probleme aus. Außerdem kann er bei der derzeitigen Auftragslage frühestens am 16.Juni mit der Arbeit beginnen. Daraufhin beauftragt A den D, dieser kann aber auch erst zum 12.Juni, aber noch rechtzeitig vor dem ersten Aufführungstermin am 15. Juni zum Preis von 2100 das Bild fertig stellen. Der erste Termin am 1. Juni muss abgesagt werden. Ansprüche A gegen B? Ist die Gewährleitung nach § 640 II BGB ausgeschlossen? Kann der A trotzdem Schadenersatz nach §§ 634 Nr. 3, 636, 280 I, III 1 2. Alt verlangen? Wäre über jede Hilfe sehr sehr dankbar. |
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| AW: Schuldrecht BT Ich wär wirklich sehr dankbar, wenn mir einer zurück schreibt. Liebe Grüße Elisabeth |
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| AW: Schuldrecht BT Hi Elisabeth! Um alle Mängelrechte geltend machen zu können, hätte sich der Besteller, der ein erkannt mangelhaftes Werk abnimmt, seine Mängelrechte nach § 640 II vorbehalten müssen. Ein "wird schon gehen" dürfte dafür nicht ausreichen. Die Kenntnis muß sich auf den konkreten Mangel erstrecken - dies war hier der Fall. Damit sind m.E. die Mängelrechte nach § 634 Nr 1 - 3 ausgeschlossen. Die Ansprüche auf Schadensersatz (Mangelbeseitigungskosten; Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschaden) sind dagegen nicht ausgeschlossen (Wortlaut des § 640 II!). |
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| AW: Schuldrecht BT hallo Elisabeth, ich arbeute am selben Fall, bin aber noch nicht allzu weit. Was die Abnahme unter Vorbehalt angeht, würde ich §640 II hier bejaen. Er hat seinen Vorbehalt zwar nicht deutlich formuliert, aber nach §133- laiengünstige Auslegung, ist der wirkliche Wortsinn zu erforschen. Vielleicht kann man ja noch ein bisschen weiter zusammenarbeiten ... |
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| AW: Schuldrecht BT Zitat:
Schreibe die HA auch...bin eigentlich soweit fertig, aber trotzdem bei einigen Sachen recht unsicher...
__________________ "Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat!" Kant, Die Metaphysik der Sitten, Erster Teil, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre |
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| handelt es sich dabei nicht um einen schadensersatz statt der leistung? A hat doch das bild letzendlich doch angenommen, so wie es ist. Dadurch bleibt zwar ein anspruch aus § 634 Nr. 4, aber ist damit wirklich Se statt der Leistung gemeint? Weil die Leistung wurde ja in dem sinne durch das angenomme Bild schon erfüllt oder nicht? Und wie ist das wenn doch SE statt Leistung mit der Fristsetzung? Ich bekomm hier glaub ich bald ne krise bei diesem Fall... |
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| AW: Schuldrecht BT Zitat:
§ 634 Nr. 3 ermöglicht ja nur die Gestaltungesrechte Rücktritt und Minderung, mit SE ist da nichts...außerdem sind die Rechte ja ausgeschlossen nach § 640 II BGB. Und was die Fristsetzung angeht...A muss eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen --> 281 I 1 BGB. Dies hat er ja getan. Diese müsste aber auch noch erfolglos verstreichen... darauf kommt es aber nicht an, denn gemäß § 218 II BGB ist die Fristsetzung hier entbehrlich, denn B verweigert ja. Zum einen wegen zu hohen Kosten und (es war glaube Peters im Staudinger) auch "keine Zeit" wird als Verweigerung gewertet... Ein Glück, dass ich heute mit der HA fertig geworden bin, die war echt nervenaufreibend
__________________ "Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat!" Kant, Die Metaphysik der Sitten, Erster Teil, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre |
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