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Schadensersatz nach 823

Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz nach 823 innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 08.02.2010, 20:43
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Unhappy Schadensersatz nach 823

hi...
ich schreibe grad meine erste zivilrecht ha...
es geht darum, dass jemand ein essen zubereitet, was nachher schlecht wurde. es kann nicht mehr gesagt werden, ob dass durch die ungewaschenen hände des kochs kam, oder weil das essen - für den koch dann unerkennbar - schon verdorben war.
die gute frau will nun schadensersatz...

wenn ich 280 i.V.m. 241II prüfe....

- muss der koch dann die pflichtverletzung, die begangen wurde, also mgl die pflicht sich ausreichend die hände zu waschen, dann auch bewiesen sein? also verletzt er die pflicht, obwohl das hände waschen gar nicht schuld war!?

und wenn ich 823 prüfe....

- kann ich in diesem fall ein aktives tun oder ggf ein unterlassen bejahen? und warum?

vielen dank schon mal für alle bemühungen...hoffentlich ist jemand schlauer als ich!!!;-)
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Alt 22.02.2010, 00:19
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AW: Schadensersatz nach 823

Liebe Sabrina,

vielleicht kann ich helfen. Es wäre aber aufschlussreich, wenn Du den Fall und zudem die Fallfrage etwas genauer stellen könntest.

Nicht verzagen und beste Grüße am Ende des Wochenendes.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 10:58
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AW: Schadensersatz nach 823

Das wäre natürlich toll:-)
also der fall ist:

S bestellt bei R ein buffet und während der feiern, wird leuten schlecht. ein gutachter sagt später, dass in dem essen kolibakterien waren, man aber nicht sagen kann, ob es an den nicht ausreichend gewaschenen händen des r liegt, oder der fisch schlecht war, was R dann nicht hätte merken können.

die frage ist jetzt ob S die gesamten kosten des essens wieder bekommen kann!?

danke für die mühe
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  #4 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 11:09
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AW: Schadensersatz nach 823

Gibt es Anhaltspunkte im Fall, ob - wie es so schön heißt "der Erfolg geschuldet" ist?

Falls sich das so darstellt, riecht das für mich nach Folgendem:

Prinzipiell ist Werkvertragsrecht anwendbar. Da es sich aber wohl um die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache handelt, bist Du über 651 wieder im Kaufrecht - und wohl mit allen Konsequenzen.

Gibt es Hinweise, dass R Unternehmer ist? Irgendwelche zeitlichen Daten im Fall?

Geändert von procurator (22.02.2010 um 11:29 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 22.02.2010, 20:50
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AW: Schadensersatz nach 823

nee, daten sind nicht da...haben uns auch schon auf nen werklieferungsvertrag geeinigt
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Alt 02.03.2010, 14:00
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AW: Schadensersatz nach 823

Nur in Sushi Variationen befanden sich Coli-Bakterien, das restliche Essen war in Ordnung. Wenn ich einen SE Anspruch für das Essen prüfe, liegt dann hier eine Eigentumsverletzung nach §823I vor??? Als sie das Eigentum erlangt hat, lag der Mangel ja bereits vor.
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Alt 02.03.2010, 14:17
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AW: Schadensersatz nach 823

nee, ne eigentumsverletzung liegt nicht vor. weil sie ja nie eine mangelfreie sache erworben hat. aber generell hat sie ja eine gesundheitsverletzung.....darf ich fragen, an welcher uni du die ha schreibst?
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  #8 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 14:36
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AW: Schadensersatz nach 823

dann bezieht sich doch der SE Anspruch auf die Arztkosten und nicht auf das Essen.
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  #9 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 14:45
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AW: Schadensersatz nach 823

genau das frage ich mich auch die ganze zeit....
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Alt 03.03.2010, 11:55
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Smile AW: Schadensersatz nach 823

hey,
ihr schreibt bestimmt auch in hgw die hausarbeit. ich denke doch mal, dass der SE aus 823 nur für die Arztkosten ist und 280, 281 241 für das essen. das essen is ja kein mangelfolgeschaden sondern ein mangelschaden. ich hab das bisher so gemacht, dass es ein werklieferungsvertrag is und daher kaufrecht gilt. frage is jetzt bei vetreten müssen, ob r etwas vertreten muss, was nicht nachweisbra ist. oder bin ich da falsch? und dann würde ich bei 823 bisher kein problem sehen, oder? steh das etwas vo ner wand, vll könnt ihr mir a helfen, wie ihr das bsiehr gmacht habt^^
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