Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz nach 823 innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| hi... ich schreibe grad meine erste zivilrecht ha... es geht darum, dass jemand ein essen zubereitet, was nachher schlecht wurde. es kann nicht mehr gesagt werden, ob dass durch die ungewaschenen hände des kochs kam, oder weil das essen - für den koch dann unerkennbar - schon verdorben war. die gute frau will nun schadensersatz... wenn ich 280 i.V.m. 241II prüfe.... - muss der koch dann die pflichtverletzung, die begangen wurde, also mgl die pflicht sich ausreichend die hände zu waschen, dann auch bewiesen sein? also verletzt er die pflicht, obwohl das hände waschen gar nicht schuld war!? und wenn ich 823 prüfe.... - kann ich in diesem fall ein aktives tun oder ggf ein unterlassen bejahen? und warum? vielen dank schon mal für alle bemühungen...hoffentlich ist jemand schlauer als ich!!!;-) |
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| AW: Schadensersatz nach 823 Liebe Sabrina, vielleicht kann ich helfen. Es wäre aber aufschlussreich, wenn Du den Fall und zudem die Fallfrage etwas genauer stellen könntest. Nicht verzagen und beste Grüße am Ende des Wochenendes. |
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| AW: Schadensersatz nach 823 Das wäre natürlich toll:-) also der fall ist: S bestellt bei R ein buffet und während der feiern, wird leuten schlecht. ein gutachter sagt später, dass in dem essen kolibakterien waren, man aber nicht sagen kann, ob es an den nicht ausreichend gewaschenen händen des r liegt, oder der fisch schlecht war, was R dann nicht hätte merken können. die frage ist jetzt ob S die gesamten kosten des essens wieder bekommen kann!? danke für die mühe |
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| AW: Schadensersatz nach 823 Gibt es Anhaltspunkte im Fall, ob - wie es so schön heißt "der Erfolg geschuldet" ist? Falls sich das so darstellt, riecht das für mich nach Folgendem: Prinzipiell ist Werkvertragsrecht anwendbar. Da es sich aber wohl um die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache handelt, bist Du über 651 wieder im Kaufrecht - und wohl mit allen Konsequenzen. Gibt es Hinweise, dass R Unternehmer ist? Irgendwelche zeitlichen Daten im Fall? Geändert von procurator (22.02.2010 um 11:29 Uhr). |
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| AW: Schadensersatz nach 823 nee, daten sind nicht da...haben uns auch schon auf nen werklieferungsvertrag geeinigt |
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| AW: Schadensersatz nach 823 |
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| AW: Schadensersatz nach 823 nee, ne eigentumsverletzung liegt nicht vor. weil sie ja nie eine mangelfreie sache erworben hat. aber generell hat sie ja eine gesundheitsverletzung.....darf ich fragen, an welcher uni du die ha schreibst? |
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| AW: Schadensersatz nach 823 dann bezieht sich doch der SE Anspruch auf die Arztkosten und nicht auf das Essen. |
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| AW: Schadensersatz nach 823 genau das frage ich mich auch die ganze zeit.... |
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| hey, ihr schreibt bestimmt auch in hgw die hausarbeit. ich denke doch mal, dass der SE aus 823 nur für die Arztkosten ist und 280, 281 241 für das essen. das essen is ja kein mangelfolgeschaden sondern ein mangelschaden. ich hab das bisher so gemacht, dass es ein werklieferungsvertrag is und daher kaufrecht gilt. frage is jetzt bei vetreten müssen, ob r etwas vertreten muss, was nicht nachweisbra ist. oder bin ich da falsch? und dann würde ich bei 823 bisher kein problem sehen, oder? steh das etwas vo ner wand, vll könnt ihr mir a helfen, wie ihr das bsiehr gmacht habt^^ |
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