Dies ist eine Diskussion zu Mangelfolgeschaden bei Schenkung und Kommissionsvertrag innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Mangelfolgeschaden bei Schenkung und Kommissionsvertrag Hi, ne kurze Frage zu folgendem Sachverhalt: Bäckerei B hat einen Kommissionsvertrag mit Entsorgunsunternehmen E. E hat zu Aufgabe Restprodukte von B auf Rechnung von B zu verkaufen. E gibt an keine Käufer gefunden zu habe, da er keine Lust auf die Suche nach Käufern hatte. E erhält monatliche feste Bezahlung. E verschenkt die Produkte an den Tierzüchter T entgegen des Vertrags. Bei T sterben in Folge einer Vergiftung des Produkts während der Lagerung bei E die Tiere nach der Fütterung. T beschwert sich und B erfährt in Folge davon, dass E die Produkte verschenkt und nicht verkauft hat und verklagt daraufhin T zur Zahlung der Ware. Im Sachverhalt ist angegeben, dass T verurteilt wurde zur Bezahlung der Ware und es ist auch von der Richtigkeit dieses Urteils auszugehen. Nun die Frage zu diesem Sachverhalt. Welche Rechte hat T gegen E wegen des gezahlten Ersatzes an B? Meine spontane Idee war Drittschadensliquidation... T hat einen Schaden, da er Geld zahlen musste für eine eigentliche Schenkung. T hat aber scheinbar keinen Anspruch gegen E. Stellvertretendes commundum scheidet ja aus. T hat demnach meines Erachtens einen Schaden aber keinen Anspruch. B könnte aber einen Anspruch gegen E haben, da E nicht getreu des Kommissionsvertrages gehandelt hat und demnach standen ihm die monatlichen Vergütungen nicht zu. Demnach hätte B einen Anspruch, aber keinen Schaden, da er ja die Ware im Endeffekt von T bezahlt bekommen hat. Also hätte B einen Anspruch aber keinen Schaden. Schaden wird zum Anspruch gezogen. Dann hätte B die Möglichkeit den Anspruch gegen E durchzusetzen oder den Anspruch an T abzutreten.... Jetzt ist die Frage, ist da von mir nen Fehler gemacht worden und / oder gibt es noch andere Rechte des T gegenüber E ? |
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