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Konkurrenz zwischen § 323 und § 326?!

Dies ist eine Diskussion zu Konkurrenz zwischen § 323 und § 326?! innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 10.08.2006, 11:00
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Konkurrenz zwischen § 323 und § 326?!

.. wenn beide paragraphen als rücktrittsrecht möglich sind, welchen prüft man dann zuerst?

ich würde denken den § 326, weil der meiner meinung nach lex spezialis ggü. § 323 ist.
is das richtig?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.08.2006, 19:04
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AW: Konkurrenz zwischen § 323 und § 326?!

Hallo fragende,

ich kann mir im Moment garnicht vorstellen, wie sowohl §323 als auch §236 gleichzeitig ein Rücktrittsrecht geben können. Wenn ich mich recht an meine Unizeit zurückerinnere, ist §323 nur anwendbar, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung noch möglich ist.
Liegt dagenen ein Ausschluss der Leistungspflicht iSd. §275 vor, kommt §323 V zur Anwendung.
Meiner Meinung nach schließen sich beide §§ daher aus.

Wofür brauchst du das denn und worum geht es grob?
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2006, 19:13
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AW: Konkurrenz zwischen § 323 und § 326?!

... du meinst, bei unmöglichkeit § 326 (war sicher ein tippfehler).

ach, es geht nur um meine hausarbeit, die ich gerade schreibe.

§ 326 V muss i.V.m. § 323 I geprüft werden, wobei die Fristsetzung entbehrlich ist (so steht es ja im Gesetz).

Wie ist aber die Prüfungsreihenfolge dafür, wenn noch Annahmeverzug gem. § 323 VI vorliegt??

1. gegenseitiger Vertrag
2. fälliger, einredefreier Anspruch
3. Nichtleistung
4. Fristsetzung --> entbehrlich gem. § 326 V 2. Halbsatz
5. Unmöglichkeit
6. Ausnahmen gem. § 323 VI ???

kann man das so prüfen?

Geändert von fragende (11.08.2006 um 15:58 Uhr).
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