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Konkretisierung bei Bringschuld

Dies ist eine Diskussion zu Konkretisierung bei Bringschuld innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 16.07.2006, 16:30
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Konkretisierung bei Bringschuld

Mache mir gerade Gedanken über folgenden Fall und könnte etwas Denkanstoss gebrauchen:

B hat mit Händler H einen Kaufvertrag über einen Ofen der Marke V2000 geschlossen, den der H zu B liefern soll und dann vor Ort bezahlt werde.. Am vereinbarten Tag ruft B den H an und teilt mit, er sollte liefern, nur zahlen könne er nicht.
H weist daraufhin Azubi A an, den bereits auf den Lieferwagen geladenen Ofen wieder abzuladen.
Dabei macht A den Ofen infolge leichter Fahrlässigkeit kaputt.

Später kommt B zu Geld und verlangt Lieferung des Ofen. H weigert sich und verlangt Bezahlung des zerstörten Ofens.

Meine Überlegung:

B -> H aus §433 I
Möglicherweise Untergang wegen Unmöglichkeit gem. §275 I
Jedoch keine Konkretisierung, da es sich um Bringschuld handelt, und H die Ware nicht am Lieferort angeboten hat.
Daher insgesamt (+) ?

Das erscheint mir irgendwie widersinnig...habe ich etwas übersehen bei den ersten Ansprüchen ?

Danke für die Hilfe

EDIT:
Gerade nochmal nachgedacht: B befindet sich ja im Gläubigerverzg, womit sich gem. §300 ja die Gefahr auf ihn überträgt. Angebot ist gem. §296 entbehrlich.

Wir prüfe ich den Anspruch des H auf SE ?

Geändert von Sakuya (16.07.2006 um 17:04 Uhr).
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