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kleiner bgb marburg

Dies ist eine Diskussion zu kleiner bgb marburg innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 29.11.2005, 13:40
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kleiner bgb marburg

Hallo zusammen!

jemand da draußen, der auch grad die 2. Ha beim Backhaus schreibt?

Hier der Sachverhalt:
E ist Eigentümer einer beachtlichen Sammlung von Gemälden der „klassischen Moderne“. Besonders stolz ist er auf das Bild „der feurige Elias“ von Salvador Dali, das er auf keinen Fall verkaufen würde. Während eines Urlaubs bricht D in die Wohnung des E ein und entwendet dieses Bild, das er alsbald für 20.000 € dem Kunsthändler V anbietet. V hat wegen des extrem günstigen Preises – der Wert des Bildes beläuft sich auf ca. 50.000 € - Bedenken, ob mit dem Bild alles seine Richtigkeit hat, kann aber der günstigen Gelegenheit nicht widerstehen und erwirbt das Bild in der Hoffnung, alles werde schon gut gehen, zu dem von D verlangten Preis. Alsbald gelingt es ihm, das Bild für 60.000 € an den Kunstsammler K weiter zu verkaufen, der keinen Anlass hat, an dem Eigentum des V zu zweifeln. Als der Galerist G eine Ausstellung mit Dali Gemälden veranstalten will, erklärt sich K bereit, dem G das Bild für 6 Monate gegen ein monatliches Entgeld von 500 € zu überlassen. Nach einem Monat verübt S, der in Salvador Dalis Gemälden „entartete“ Kunst sieht, in der Galerie des G auf das Bild ein Säureattentat, bei dem dieses vollständig zerstört wird. Durch die Presseberichte hierüber erfährt E vom Verbleib seines Bildes.

1) E fragt, welche Ansprüche er wegen des Bildes gegen S, K, V hat.
2) K fragt nach seinen Rechten gegen S und V

Wär schön, wenn man sich austauschen könnte!

Devi
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  #2 (permalink)  
Alt 05.12.2005, 13:36
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AW: kleiner bgb marburg

hallo!
Schreibe auch gerade die nette Hausarbeit beim Backhaus...
Hier meine Lösungsskizze.

I.
1. E gegen S aus § 823 I (+)
2. E gegen S aus § 823 II (-), da § 303 kein Schutzgesetz.
3. E gegen S aus § 826 (-), da nicht sittenwidriges Verhalten des S.

II.

1. E gegen K aus § 678 (-), da kein Fremdgeschäftsführungsbewußtsein bei K
2. E gegen K aus § 985 (-), da Besitzverlust aufgrund der Zerstörung
3. E gegen K aus §§ 990 I, 989(-), da K gutgläubig.
4. E gegen K aus §§ 987 I, 990 (-), da K gutgläubig
5. E gegen K aus §§ 993, 818 I (-), da Mietzinseinnahmen keine Übermaßfrüchte

III.

1. E gegen V aus § 678 (-)
2. E gegen V aus § 985 (-), da V Besitz durch EWeiterveräußerung aufgegeben hat.
3. E gegen V aus §§ 990 I, 989 (+), V hat nicht den Untergang, aber die Verschlechterung zu verschulden.
4. E gegen V aus §§ 987 I, 990, 100, 99 III (-), da Kaufpreiszahlung keine Nutzungen
5. E gegen V aus § 816 I 1 ( weiß ich noch nicht...Anspruch würde durchgehen, wenn E genehmigt; aber V enreeichert nach § 818 III????)

IV.

1. K gegen S aus § 823 I (+)
2. Kgegen S aus §§ 823 I, 252 (+) wegen entgangenen Mietzinseinnahmen.

V.
1. K gegen V aus § 433 I 1 (-)
2. K gegen V aus §§ 433 I 1, 326 V, 349 (+)
3. K gegen V aus §§ 437 Nr.3, 311 a II, 435 (-) kein Rechtsmangel
4. K gegen V aus §§ 437. Nr. 3, 275 IV, 311 a II (bin ich mir auch noch nicht sicher, eher (+)...

So, das sind meine Ideen dazu...Bin mir aber auch nicht sicher, ob alles richtig ist...Die Hausarbeit ist schon ganz schön mies...
Hast du in etwa ein ähnliches Ergebnis?Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen...
Gruß Maggosch
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2005, 12:20
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AW: kleiner bgb marburg

Hi Maggosch,

also meine lösungsskizze ist Deiner sehr ähnlich. allerdings hab ich noch ein paar ansprüche mehr als du:

II. E gegen K
Anspruch aus § 812 I S. 1 2. Alt

III. E gegen V
1. §§ 992, 823 Abs 1
2. § 823 iVm § 259 StGB
3. § 826
4. §§ 1007 Abs 1,2, 3 S. 2, 989, 990

zu § 816 abs 1 S. 1: das hab ich auch genehmigt nach § 185

IV. K gegen S
§ 823 iVm 303
§ 826

so, hoffe Du kannst damit was anfangen

Devi
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2005, 14:05
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AW: kleiner bgb marburg

Hi!
Ich wollte die Ansprüche, die du noch zugefügt hast auch erst prüfen. Habe es aber aus folgenden Gründen nicht getan:

1. E gegen K aus § 812 I S.1.2Alt: Nach § 993 darf K seine Nutzungen alle behalten. Warum soll er sie nach § 812 herwausgeben. Zumal das EBV das Bereicherungsrecht verdrängt.

2.
a) E gegen V aus § 992, 828 I: V ist meiner Meinung nach kein deliktischer Besitzer, da es am Vorsatz mangelt. Oder hast du das nur kurz angeprüft und direkt verneint?
b) E gegen V aus § 823 iVm § 259: Es fehtl am Vorsatz und der Sachverhalt gibt nicht genug hierfür her...
3. E gegen V aus § 826: Sittenwidriges Verhalten???
4. § 100 7 werde ich wohl auch noch prüfen

3.
a) K gegen S aus " 823 iVm § 303: Hast du irgendwo was gefunden, worin steht, dass § 303 ein Schutzgesetz des § 823 I ist????
B) § 826, da kein sittenwidriges Verhalten des S. (Hab ich schon beim Anspruch E gegen S geprüft)



So jetzt das größte Problemu hast den 816 bejaht...Wie prüfst du weiter??? Mit der Genehmigung oder Ohne?
Ich lasse die genehmigung schgwebend unwirksam, da ansonsten sich sämtliche Ansprüche ändern...
Wenn E genehmigt, hat er nicht mehr die gleichen Ansprüche gegen S, das Eigentübmerbesitzerverhältnis verschiebt sich komplett...Dahabe ich momentan echt ein Problem mit...
Gruß
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Alt 12.12.2005, 19:53
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AW: kleiner bgb marburg

Hey....

wieso denn 311 und nicht 280 ???
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2005, 21:13
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AW: kleiner bgb marburg

Hi! Weils anfängliche Unmöglichkeit ist. Dem V war es von anfang nicht möglich, K Eigentum zu verschaffen.
Gruß Maggosch
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  #7 (permalink)  
Alt 13.12.2005, 23:59
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AW: kleiner bgb marburg

Aber gehts denn dabei nicht um die Unmöglickeit der verschaffung des bildes???

wieso ist 303 StGB keine Schutznorm, wenn S vorsätzlich handelte???

und wo habt ihr das geprüft, dass E Eigentümer war und ist??? Schon direkt bei 823 I wegen Eigentumsverletzung oder erst bei 985 ???


Danke, wär toll, wenn mir das noch schnell einer sagen könnte...
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  #8 (permalink)  
Alt 14.12.2005, 00:51
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AW: kleiner bgb marburg

Hi! Klar geht es darum, dass V kein Eigentum verschafft hat. Aber das konnte er ja schon bei Vertragsschluss nicht. Daher greift der § 311a II. Das hat der Backhaus in der Übung (2.Stunde) auch so gemacht.
Ob E Eigentümer ist, hab ich schon im Anspruch E gegen S aus § 823 I geprüft.

Mit dem Schutzgesetz aus § 303 ist so ne sache...das steht nirgegendwo was zu drin. Mit den leuten, mit denen ich im Seminar geredet hab, lassen den §303 alle raußfliegen. Der Backhaus hat in der studio gruppe wohl auch gesagt, dass er strafrechtliche sachen in der hausarbeit nicht so gerne hört...Aber wirklich begründen kann ich dir das nicht...


Gruß
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  #9 (permalink)  
Alt 14.12.2005, 12:57
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AW: kleiner bgb marburg

Hallo,

habe gerade euren Fall gelesen.

Wie kommst ihr bitte auf das':

E gegen S aus § 826 (-), da nicht sittenwidriges Verhalten des S.


Irgenwie stehe ich auf dem schlauch
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  #10 (permalink)  
Alt 14.12.2005, 13:22
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AW: kleiner bgb marburg

hi!
Prüft jemand vpn euch einen anspruch E gegen K aus § 812 I S.1.2Alt?
hier geht es bei mir nicht um nutzungen, sondern um wertersatz, dieser ist auch nicht nach § 993 gesperrt

@ maggosch
ich hab mich dazu entschieden, die Genehmigung bei § 816 unwirksam zu lassen.
wie machst du es denn jetzt?

schreibt jemand von Euch morgen die Klausur mit?
Was kommt denn dran? Hat der Backhaus was gesagt?
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