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| kleiner BGB Freiburg SS 2010 Sachverhalt Aufgabe 1 Rentner R sieht in der Zeitung eine Anzeige folgenden Inhalts: Heizdecken zu verkaufen, Preis verhandelbar, Volker V., Emailadresse: .... R bittet seinen 16jährigen Enkel E für ihn R eine solche Heizdecke von V zu besorgen. Zu diesem Zwecke überreicht R dem E einen Zettel, auf dem die für die Besorgung erforderlichen Details notiert sind. E schreibt daraufhin entsprechend den Vorgaben des R auf dem vorbenannten Zettel an V folgende Nachricht von seinem (Es) Emailaccount: Lieber Herr V., gerne nehme ich das Angebot an und kaufe eine Heizdecke zum Preis von 84 bei Ihnen. Im Auftrag des R., E. V mailt hocherfreut zurück:; Gerne eine Heizdecke für den genannten Preis, V. Wenig später fällt dem R auf, dass er dem E versehentlich einen falschen Zettel gegeben hat. Richtigerweise sollte E dem V ein Angebot für eine Heizdecke bis zu 48 machen. Der Zettel mit der Nennung der 84, den R dem E fälschlicherweise gegeben hatte, stammte dagegen aus einer früheren Bestellung. R teilt V und E das Versehen mit. Weiterhin erklärt R gegenüber V, dass er sich nach alledem nicht gebunden fühle. V ist verärgert und verweist -zutreffend- darauf, dass er (V) inzwischen einem anderen Interessenten, der auch 84,- geboten habe, abgesagt habe und nun die Heizdecke nur noch für 74 verkaufen könne. V ist der Auffassung, die Interna anderer seien nicht sein Problem und verlangt Bezahlung. Welche Ansprüche stehen V gegenüber R und E zu? Abwandlung: V ist zwar zunächst enttäuscht, erklärt dann aber gegenüber r, dass er (V) mit 48 auch einverstanden sei. R seinerseits hat jedoch inzwischen jedes Interesse an er Heizdecke verloren und lehnt das Ansinnen des V deshalb ab. Kann V von R etwas verlangen? Aufgabe 2 R sucht für ein Landhaus, das er gemeinsam mit seiner Freundin F bewohnt, eine antike Wanduhr. Aufgrund einer bevorstehenden Reise bittet R seine Schwester S, die Angelegenheit mit der Wanduhr für ihn zu regeln. Zu diesem Zweck erteilt R der S eine schriftliche Ermächtigung für die notwendigen Geschäfte. Die vorherige Auswahl der richtigen Uhr soll allerdings F treffen. Leider vergisst R in dem ermächtigenden Schriftstück festzulegen, dass der Preis der Uhr 5.000 keinesfalls übersteigen dürfe. F schaut schaut sich im Antiquitätenladen des A mehrere Uhren an. Dabei fällt F die endgültige Entscheidung zwischen einer Uhr Typ Imperial aus dem 19. Jahrhundert und eine Uhr Typ Admiral aus dem 18. Jahrhundert sehr schwer. Nachdem sich F die Angelegenheit mehrere Tage lang überlegt hat, ruft sie schließlich bei S an und teilt ihr mit, sie (F) habe sich für die Imperial entschieden. Eigentlich gemeint hatte F allerdings die Uhr Typ Admiral, die ihr von Anfang an besser gefallen hatte. S geht unmittelbar nach dem Anruf der F zu A und legt diesem die von R erteilte Ermächtigung vor. Nach längeren Verhandlungen verlangt A einen Preis von 5.200 für die Uhr Typ Imperial. Nach einigem Nachdenken willigt S schließlich unter Verweis auf R ein; Bezahlung und Mitnahme der Uhr sollen durch R selbst erfolgen. Erst nach der Rückkehr des R und erfolgter Bezahlung sowie Abholung der Uhr Imperial wird das Versehen der F bemerkt. R verlangt daraufhin von A unter Verweis auf das Missgeschick der F W sein Geld zurück . A entgegnet dem R hierauf, Verträge sind einzuhalten. Für den Fall, dass er (A) das Geld dennoch zurückgeben müsse, weist A -zutreffend- darauf hin, dass er zwischenzeitlich die Uhr Typ imperial für 5.500 hätte verkaufen können, nunmehr jedoch nur noch Angebote in Höhe von 5.000 vorlägen. Wie ist die Rechtslage? |
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| AW: kleiner BGB Freiburg SS 2010 Ich bearbeite gerade die Aufgabe 2 Anfechtung und suche Leute, die auch schreiben ( oder Zeit haben hier ihren Senf dazuzugeben) und mit mir die HA ausführlich ausdisskutieren wollen... Gruss SF |
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