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kleiner BGB Freiburg SS 2010

Dies ist eine Diskussion zu kleiner BGB Freiburg SS 2010 innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 02.04.2010, 16:49
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kleiner BGB Freiburg SS 2010

Sachverhalt

Aufgabe 1
Rentner R sieht in der Zeitung eine Anzeige folgenden Inhalts: „Heizdecken zu verkaufen, Preis verhandelbar, Volker V., Emailadresse: ...“. R bittet seinen 16jährigen Enkel E für ihn R eine solche Heizdecke von V zu „besorgen“. Zu diesem Zwecke überreicht R dem E einen Zettel, auf dem die für die „Besorgung“ erforderlichen Details notiert sind. E schreibt daraufhin – entsprechend den Vorgaben des R auf dem vorbenannten Zettel – an V folgende Nachricht von seinem (Es) Emailaccount: „Lieber Herr V., gerne nehme ich das Angebot an und kaufe eine Heizdecke zum Preis von € 84 bei Ihnen. Im Auftrag des R., E.“ V mailt hocherfreut zurück:; Gerne eine Heizdecke für den genannten Preis, V.“

Wenig später fällt dem R auf, dass er dem E versehentlich einen falschen Zettel gegeben hat. Richtigerweise sollte E dem V ein Angebot für eine Heizdecke „ bis zu € 48“ machen. Der Zettel mit der Nennung der € 84, den R dem E fälschlicherweise gegeben hatte, stammte dagegen aus einer früheren Bestellung. R teilt V und E das Versehen mit. Weiterhin erklärt R gegenüber V, dass er sich „ nach alledem nicht gebunden fühle“. V ist verärgert und verweist -zutreffend- darauf, dass er (V) inzwischen einem anderen Interessenten, der auch € 84,- geboten habe, abgesagt habe und nun die Heizdecke nur noch für € 74 verkaufen könne.

V ist der Auffassung, die „Interna“ anderer seien nicht sein Problem und verlangt Bezahlung.
Welche Ansprüche stehen V gegenüber R und E zu?





Abwandlung: V ist zwar zunächst enttäuscht, erklärt dann aber gegenüber r, dass er (V) mit € 48 auch einverstanden sei. R seinerseits hat jedoch inzwischen jedes Interesse an er Heizdecke verloren und lehnt das Ansinnen des V deshalb ab.
Kann V von R etwas verlangen?



Aufgabe 2
R sucht für ein Landhaus, das er gemeinsam mit seiner Freundin F bewohnt, eine antike Wanduhr. Aufgrund einer bevorstehenden Reise bittet R seine Schwester S, die Angelegenheit mit der Wanduhr „für ihn zu regeln“. Zu diesem Zweck erteilt R der S eine schriftliche „ Ermächtigung für die notwendigen Geschäfte“. Die vorherige Auswahl der richtigen Uhr soll allerdings F treffen. Leider vergisst R in dem „ ermächtigenden“ Schriftstück festzulegen, dass der Preis der Uhr € 5.000 keinesfalls übersteigen dürfe.
F schaut schaut sich im Antiquitätenladen des A mehrere Uhren an. Dabei fällt F die endgültige Entscheidung zwischen einer Uhr Typ „Imperial“ aus dem 19. Jahrhundert und eine Uhr Typ „Admiral“ aus dem 18. Jahrhundert sehr schwer. Nachdem sich F die Angelegenheit mehrere Tage lang überlegt hat, ruft sie schließlich bei S an und teilt ihr mit, sie (F) habe sich für die „Imperial“ entschieden. Eigentlich gemeint hatte F allerdings die Uhr Typ „Admiral“, die ihr von Anfang an besser gefallen hatte.
S geht unmittelbar nach dem Anruf der F zu A und legt diesem die von R erteilte „Ermächtigung“ vor. Nach längeren Verhandlungen verlangt A einen Preis von € 5.200 für die Uhr Typ „Imperial“. Nach einigem Nachdenken willigt S schließlich unter Verweis auf R ein; Bezahlung und Mitnahme der Uhr sollen durch R selbst erfolgen. Erst nach der Rückkehr des R und erfolgter Bezahlung sowie Abholung der Uhr „Imperial“ wird das Versehen der F bemerkt.

R verlangt daraufhin von A unter Verweis auf das Missgeschick der F „W sein Geld zurück“ . A entgegnet dem R hierauf, „ Verträge sind einzuhalten“. Für den Fall, dass er (A) das Geld dennoch zurückgeben müsse, weist A -zutreffend- darauf hin, dass er zwischenzeitlich die Uhr Typ „ imperial“ für € 5.500 hätte verkaufen können, nunmehr jedoch nur noch Angebote in Höhe von
€ 5.000 vorlägen.

Wie ist die Rechtslage?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.04.2010, 16:50
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Beiträge: 3
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AW: kleiner BGB Freiburg SS 2010

Ich bearbeite gerade die Aufgabe 2 Anfechtung und suche Leute, die auch schreiben ( oder Zeit haben hier ihren Senf dazuzugeben) und mit mir die HA ausführlich ausdisskutieren wollen...


Gruss

SF
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