Dies ist eine Diskussion zu Immer noch " HILFE" bei ZivilR-HA innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Immer noch " HILFE" bei ZivilR-HA Hallo zusammen ! sitze an meiner ZivilR-HA und habe jetzt die totale Verwirrung erreicht, was die Gliederung angeht. Ich wäre wirklich für jeden Tip, Denkanstoß, Ratschlag,Gliederungsvorschlag etc. seeeehhhhhhhhr dankbar; vor allem weil ich ein kleines zeitliches Problem habe ( war im Krankenhaus die letzten Wochen und wäre trotzdem gerne scheinfrei demnächst...). Also wer sich mal den SV anschauen möchte -> tausend Dank schon mal vorab. Nach einer überraschenden Erbschaft möchte A Anfang 2005 seinen Kleinwagen Toyota „P8“ gegen ein ansprechender motorisiertes neues Fahrzeug austauschen. Deshalb begibt er sich am 10. März 2005 in die Geschäftsräume des Kfz-Händlers B. Nach Besichtigung der ausgestellten Fahrzeuge und anschließender Besprechung rät B dem A zum Kauf des Mo-dells „545“ der von ihm vertriebenen Marke BMW. A ist mit dem Erwerb zum Listenpreis von 58.000 € angesichts der Leistung von 333 PS einverstanden, allerdings nur, wenn B seinen vier Jahre alten Gebrauchtwagen zum momentanen Marktwert von 5.000 € in Zahlung nimmt. Daraufhin erklärt B, es wäre für ihn günstiger, den Altwagen im Namen des A zu ver-kaufen. Nachteile für A entstünden daraus nicht, der Preis von 5.000 € werde ihm vertraglich zugesichert. A stimmt schließlich zu. Beim Ausfüllen des Formulars „Neuwagenkauf“ trägt B unter dem Punkt „Modellbezeichnung“ versehentlich „525“ ein. Auch A bemerkt dies nicht und unterschreibt. Der Wagen, den B wie üblich beim Hersteller ankauft, soll in einigen Wo-chen geliefert werden. In einer weiteren schriftlichen Vereinbarung, in der A als Auftraggeber und B als Auftragnehmer bezeichnet sind, heißt es unter anderem: „§ 1 Der Auftragnehmer veräußert das Kfz Modell „P8“ im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. § 2 Der Auftraggeber tritt sämtliche Kaufpreisansprüche aus einem dazu abzuschlie-ßenden Kaufvertrag im Voraus an den Auftragnehmer ab. § 3 Der Kaufpreis des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlos-sen Kaufvertrages vom 10. März 2005 über ein Neufahrzeug BMW Modell „545“ wird in Höhe von 5.000 € gestundet. Nach Ausführung des Auftrages gem. § 1 dieser Vereinbarung erlischt der Kaufpreis in dieser Höhe.“ Im April 2005 wird A über die Lieferung des von ihm bestellten Neuwagens informiert und nimmt diesen nach Überweisung eines Betrages von 53.000 € von einem Angestellten des B in Empfang. Aufgrund der Eintragung im Formular „Neuwagenkauf“ hatte ein Mitarbeiter des B beim Hersteller ein Modell des Typs „525“ bestellt. Wegen der Ähnlichkeit beider Modelle bemerkt A dabei zunächst nicht, statt eines „545“ einen „525“ erhalten zu haben. Erst bei einem Wochenendausflug Anfang Juli 2005 zum Nürburgring fällt A, der mit diesem Fahrzeug bis dahin nur Kurzstrecken zurückgelegt hatte, auf, dass sein Wagen nicht die ge-wünschten 333 PS besitzt. Daraufhin verlangt er von B die Lieferung eines neuen „545“ ge-gen Rückgabe des ihm übergebenen „525“. B macht A auf den mittlerweile eingetretenen Wertverlust des „525“ in Höhe von 5.000 € aufmerksam und bietet ihm deshalb die Erstat-tung der Differenz zwischen den Listenpreisen der beiden Modelle (20.000 € an. Zumindest müsse A aber eine Entschädigung leisten, da er den ursprünglich gelieferten Wagen zwi-- schen April und Juli 2005 gefahren habe. Zutreffenderweise weist B darauf hin, dass der Gebrauchswert des „525“ für die von A bislang zurückgelegten Kilometer 950 € beträgt. Zwischenzeitlich hatte B den Gebrauchtwagen „P8“ des A auf einer Freifläche vor seinem Autohaus, auf der sich zahlreiche, auch eigene Gebrauchtfahrzeuge des B zum Verkauf be-finden, zum Kauf angeboten. Das im Fahrzeug angebrachte Verkaufsschild war mit der Überschrift „Agenturgeschäft“ versehen. Ende Mai 2005 veranstaltet B, der kein öffent-lich bestellter Versteigerer ist, eine Gebrauchtwagenauktion. Die gut sichtbar ausgehängten Versteigerungsbedingungen lauten unter anderem: „Der Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.“ Bei Aufruf des „P8“ weist B darauf hin, diesen Gebrauchtwagen im Namen des Eigentümers zu verkaufen. Der Auszubildende C gibt das höchste Angebot i. H. v. 5.500 € ab und erhält den Zuschlag. An einem heißen Donnerstag im Juni 2005 muss C feststellen, dass die Klimaanlage des „P8“ nicht funktioniert. Da er am nächsten Tag für ein verlängertes Wochenende in den Sü-den fahren will, ist er an einer kurzfristigen Reparatur interessiert. Er fährt dazu in die Werk-statt seines Bekannten D. Dieser kann den Schaden, der auf eine unsachgemäße Benut-zung des Vorbesitzers zurückzuführen ist, zum „Selbstkostenpreis“ beheben. D berechnet dem C das verwendete Material in Höhe von 300 € und macht ihn noch darauf aufmerksam, dass Luft- und Ölfilter verschmutzt sind. 1.) Nach seinem Kurzurlaub verlangt C von B den Austausch der Filter. Mit Aussicht auf Erfolg? 2.) Hat C einen Anspruch gegen B auf Erstattung des für die Reparatur gezahlten Betra-ges in Höhe von 300 €? 3.) A verlangt von B Lieferung eines neuen BMW Modell „545“. Mit Aussicht auf Erfolg? @ cpe: Danke sehr für den schnellen Tip !!! |
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| AW: Immer noch " HILFE" bei ZivilR-HA Hallo, ein neues Thema waere nun aber wirklich nicht notwendig gewesen zu 3) 1. Erstmal pruefen ob ein KV zustande gekommen ist und wenn ueber was (falsa demonstratio non nocet) 2. hier Schlechtleistung, § 439 IV : Liefert der Kaeufer zum Zwecke der Nacherfuellung eine mangelfreie Sache so kann er vom Kaeufer Rueckgewaehr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen, nach § 346 II 1 Nr 3 sieht bei Verschlechterung der zurueckzugebenen Sache eine Wertersatzpflicht vor, dabei bleibt die bestimmungsgemaeße Ingebrauchnahme ausser betracht, zum erheblichen Wertverlust eines Neuwagens bei Erstzulassung Looschelder, Rn. 841 Deshalb wuerde ich sagen, Wertverlust des KFZ durch Erstzulassung (-), Ersatz der Nutzungen von 1000 EUR (+) Fraglich ist, ob man dem K ein Mitverschulden (?) anlasten kann, da er bei Vertragsunterzeichung den Schreibfehler nicht bemerkt hat.... |
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