Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Höhe des Werklohns bei Ohne-Rechnung-Abrede

Dies ist eine Diskussion zu Höhe des Werklohns bei Ohne-Rechnung-Abrede innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 16:33
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 2
Keine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, k1ll0r hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Höhe des Werklohns bei Ohne-Rechnung-Abrede

Guten Tag liebe Leute,

ich habe eine Frage zum folgenden SV: Mal angenommen ein Unternehmer U schließt mit dem Besteller B einen Vertrag über Malerarbeiten in mehreren Räumen seines Hauses. Der Vertrag wird mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede geschlossen. Es wird vereinbart dass keine Rechnung und keine Quittung erstellt wird, B den U bar entlohnt und Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern nicht abgeführt werden. Die geschuldete Leistung wird anschließend auch erbracht.

Während die Abrede wegen des Verstoßes gegen die AO und das SchwarzArbG nichtig ist, bleibt der Vertrag im Übrigen trotz Berufung des U auf die Nichtigkeit nach § 242 bestehen.

Nun verlangt U von B Zahlung für die vereinbarten Arbeiten. B entdeckt jedoch Mängel am Werk und verweigert dem U seine Vergütung.

Nun möchte ich gerne wissen, in welcher Höhe der Anspruch des U auf Zahlung für die vereinbarten Arbeiten beträgt?
Ist z.B. wegen der Nichtigkeit der Abrede etwa auch der vereinbarte Werklohn nichtig und muss dieser bei der Berechnung der Anspruchshöhe gem. § 632 II ermittelt werden, oder bleibt es bei der vereinbarte Vergütung und ihr wird noch der Bruttobetrag hinzugerechnet, oder aber die vereinbarte Vergütung gilt als Bruttolohn?

Noch ein Hinweis: Der vereinbarte Lohn beträgt 1.250 Euro pro Raum. Ordnungsgemäß hätte U jedoch einen Bruttolohn von 1.750 Euro pro Raum veranschlagt. Die übliche Vergütung beträgt 1.500 Euro pro Raum.


Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig helfen. Danke!
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
zu hohe Rechnung durch Inkasso Verbraucherrecht 06.05.2010 16:59
BGH: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede Nachrichten: Recht & Gesetz 25.04.2008 12:25
Hohe (und auch späte) Notar-Rechnung Erbrecht 11.02.2008 20:21
zusammen geschlagen, Handy geklaut, Hohe Telefon Rechnung hinterlassen Kostenrecht 13.11.2005 14:17





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN