Dies ist eine Diskussion zu Höhe des Werklohns bei Ohne-Rechnung-Abrede innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Höhe des Werklohns bei Ohne-Rechnung-Abrede Guten Tag liebe Leute, ich habe eine Frage zum folgenden SV: Mal angenommen ein Unternehmer U schließt mit dem Besteller B einen Vertrag über Malerarbeiten in mehreren Räumen seines Hauses. Der Vertrag wird mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede geschlossen. Es wird vereinbart dass keine Rechnung und keine Quittung erstellt wird, B den U bar entlohnt und Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern nicht abgeführt werden. Die geschuldete Leistung wird anschließend auch erbracht. Während die Abrede wegen des Verstoßes gegen die AO und das SchwarzArbG nichtig ist, bleibt der Vertrag im Übrigen trotz Berufung des U auf die Nichtigkeit nach § 242 bestehen. Nun verlangt U von B Zahlung für die vereinbarten Arbeiten. B entdeckt jedoch Mängel am Werk und verweigert dem U seine Vergütung. Nun möchte ich gerne wissen, in welcher Höhe der Anspruch des U auf Zahlung für die vereinbarten Arbeiten beträgt? Ist z.B. wegen der Nichtigkeit der Abrede etwa auch der vereinbarte Werklohn nichtig und muss dieser bei der Berechnung der Anspruchshöhe gem. § 632 II ermittelt werden, oder bleibt es bei der vereinbarte Vergütung und ihr wird noch der Bruttobetrag hinzugerechnet, oder aber die vereinbarte Vergütung gilt als Bruttolohn? Noch ein Hinweis: Der vereinbarte Lohn beträgt 1.250 Euro pro Raum. Ordnungsgemäß hätte U jedoch einen Bruttolohn von 1.750 Euro pro Raum veranschlagt. Die übliche Vergütung beträgt 1.500 Euro pro Raum. Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig helfen. Danke! |
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