Dies ist eine Diskussion zu Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Hi Leute Sitze gerade an meiner Hausarbeit im Zivilrecht und werd langsam echt verrückt. Wäre echt nett wenn mir jemand helfen könnte. Es geht um den S, der sich ein Auto im Autohaus des V kaufen möcht. Hier wird ihm von dem Angestellten A ein Wagen verkauft, dessen Qualität dem A aber zweifelhaft erscheint. Deswegen setzt er eine Klausel in den Vertrag dessen Wortlaut so lautet : "Der Käufer verzichtet hiermit auf sämtliche Schadensersatzforderungen, die auf einer etwaigen Mangelhaftigkeit des verkauften Wagens beruhen. Dies gilt auch für Aufwendungen." S stimmt zu und kauft den Wagen. Jetzt baut der S noch ein Navi für 1000 ein und holt sich passend dazu eine CD für den Balkan für 200. Nach kurzer Zeit, fängt das Auto an zu spinnen, woraufhin S den Wagen zu V bringt, der feststellt das der Motor aufgrund eines Fehlers in der Elektronik bei längeren Fahrten überhitzt. V sagt das sie das schon wieder in den Griff bekommen. Nach einiger Zeit ist das Problem immer noch nicht behoben. S geht zu einem unabhängigen Sachverständigen der ein Gutachten für 500 erstellt, in dem festgestellt wird das es wirklich ein Problem mit der Elektronik ist. Kurze Zeit später demoliert der S fahrlässig irreperabel die Motorhaube, woraufhin er die Schnauze voll hat und vom Vertrag zurücktreten will. Er gibt das Auto zurück samt Zusatzausstattung. Das Navi hat noch einen Wert von 500 und die CD einen Wert von 100 wobei davon auszugehen ist, das der V diese Beträge im Zuge der Weiterveräußerung des reparierten wagens realisieren kann. Die Nutzung des PKW durch S hat einen Wert von 1.500. Die Reperatur der Motorhaube hat einen Wert von 2000. Welche Ansprüche hat S gegen V und welche V gegen S. Aufrechnung ist nicht zu prüfen. Mein grösstes Problem liegt in dieser dummen Klausel. Wie kann ich die für nichtig erklären ? Es wäre wirklich nett wenn mir jemand helfen könnte, da hier fast niemand diese Arbeit schreibt und es deswegen etwas schwer ist hilfe zu bekommen. |
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Hi! Also, ich hab jetzt grad kein BGB zur Hand, aber zwischen V und S ist ein Verbrauchsgüterkaufvertrag zustande gekommen. V als Betreiber des Autohauses ist Unternehmer und S Verbraucher i.S.d. §§ 13, 14. Und bei einem Verbrauchsgüterkauf (geregelt irgendwo zwischen § 441 und § 488 *g* genauer weiß ich es auswendig gerade nicht) kann man, wenn ich mich richtig erinnere, die Mängelgewährleistungsrechte des § 437 nicht im vorraus ausschließen. Daher ist die Klausel ein Verstoß gegen zwingendes Recht und damit unwirksam.
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! An den Verbrauchsgüterkauf hab ich auch schon gedacht und an die Abweichende Vereinbarung § 475 I. Hier liegt mein Problem nur darin, das man uns gesagt hat wir sollen nicht so weit ins Schuldrecht BT da wir bis jetzt nur AT hatten. Wie und wo wird das geprüft, noch bei Anspruch entstanden oder bei erloschen? |
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Steht das extra im Bearbeitervermerk, dass ihr den Verbrauchsgüterkauf nicht prüfen sollt? So tiefes Schuldrecht BT ist das eigentlich gar nicht und sollte in einem umfassenden Gutachten schon erwähnt werden, vor allem wenn es so genau passt wie hier. In der Arbeit steckt ein bisschen Kaufrecht, aber das ist wirklich nicht so problematisch. Da wird eigentlich ständig auf den AT verwiesen für Rücktritt, Schadensersatz etc. Ich würde den Verbrauchsgüterkauf prüfen, indem du sagst, dass ein Anspruch aus den Kaufmangelrechten bestehen könnte. Dann wirfst du die Frage auf, ob die überhaupt anwendbar sind oder ob die Individualabrede nicht vorgeht. Und dann stellst du fest, dass § 475 entgegen steht und die Mängelrechte anwendbar sind. Und dann prüfst du, ob die Vorraussetzungen bestehen. Ach ja, noch ein allgemeiner Tipp zum Rücktritt (Vielleicht nix neues für dich, aber das haben neulich ziemlich viele von meinen Kommilitonen falsch gemacht): Prüfe auf keinen Fall einen "Anspruch auf Rücktritt". Das wäre dogmatisch falsch, auch wenn es manchmal sogar in Lehrbüchern so steht. Man hat ein Rücktrittsrecht, keinen Anspruch i.S.d. § 194. Prüf einfach die Ansprüche, die sich aus dem Rücktritt ergeben und dann inzident, ob er wirksam zurückgetreten ist.
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Es steht nicht konkret im Bearbeitervermerk das wir den Verbrauchsgüterkauf nicht prüfen sollen. Uns wurde nur gesagt das wir nicht zu tief ins BT sollen, weil wir das gerade mal am Rand angesprochen haben. Irgendwie wirds schon gehen. Beim Rücktritt hab ich nicht geprüft ob er überhaupt einen Anspruch darauf hat. Ich bin da eigentlich so ran, dass ich erstmal geprüft hab ob er wirksam zurückgetreten ist, und wie sich das auf seine Ansprüche auswirkt. Das er sein Geld für den Wagen zurück bekommt ist ja unproblematisch. Könnte ich jetzt bei den restlichen Ansprüchen die Frage aufwerfen, ob die Individualabrede nicht dadegen, spricht das V für die Aufwendungen des S überhaupt zahlen muss oder sollte ich das lieber gleich am Anfang prüfen. |
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Hallo juri, bin gerade auf deinen Fall gestoßen. Ich würde mich dem Vorredner anschließen und auch mal § 475 I in Betracht ziehen. Desweitern werf mal einen Blick auf § 305c BGB. Außerdem ein kleiner Hinweis: ein Aufsatz zum Verbrauchsgüterkauf nach § 474, dort werden auch PKW-Geschäfte angesprochen vielleicht hilft er Dir. Sven Schindler, Der Verbrauhcsgüterkauf, JA 2004, S.835-839 |
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! Danke für den Tip, werd ich auf alle fälle mal reinschauen. Hab noch eine kleine Frage, wie sieht es eigentlich mit den Aufwendungsersatzansprüchen des S aus ? S hat ja ne Menge für das Airbrush ausgegeben, darf ich das über § 284 wieder zurückfordern oder muss ich es wie die anderen Sachen über § 347 prüfen und dann verneinen ? Häng da ein bischen, weil ich nicht weiß ob ich das so prüfen darf. Gruß Juri |
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| AW: Hiiiiillfeeee 1. Hausarbeit Zivilrecht !!!!! hab noch vergessen zu fragen, ob irgendjemand weiß, ob der Verkäufer eine Offenbarungspflicht hat wenn er an der Qualität des Fahrzeuges zweifelt. Nur aus diesem Grund hat er ja hier die Klausel für Härtefälle eingefügt. Ich hab mich schon echt verrückt gesucht. |
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