Dies ist eine Diskussion zu Herausgabeanspruch gegenüber der Post innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo, wieder eine Situation: eine Person schließt mit der Post einen wirksamen DienstV. Nun führt die Post den Vertrag nicht ordnungsgemäß aus und ein Teil der zu versendenden Ware geht aus Nachlässigkeit der Angestellten verloren. Kann die Person vom Dienstvertrag nach § 323 zurücktreten und dann wegen Unmöglichkeit der Rückabwicklung Wertersatz nach § 346 II verlangen? |
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| AW: Herausgabeanspruch gegenüber der Post Zitat:
WE Franz §110BGB (+) WE Post (+) Franz hat so einen Anspruch aus §611BGB auf korrekte Übersendung der 8 Figuren Auf Grund einer Nachlässigkeit eines Bediensteten gingen 4 Verloren (Schaden 4 mal 20 aus KV, da unwirksam wahrscheinlich 15 Wertersatz, obwohl durch den Verlust der Kauf der 8 Figuren kipte, kein dirketer Anspruch, da schwebend unwirksam KV Franz Alfons- aber Gewinnaussicht bei Bewirkung???) Für die Post ist die Leistungspflicht nach §275I,IIBGB unmöglich, nach §278BGB liegt die Verantwortlichkeit des Schuldners auch für Dritte bei diesem (Angestellter Post) -bin unsicher bezüglich der 8 Figuren, ob die Post die nicht rechtlich an Alfons übergeben hat -die 4 verlorenen Figuren hat Alfons nicht erhalten, daher willst du aus §812BGB einen Herausgabeanspruch gegen die Post ableiten?! Post als Besitzer, ich weiß nicht ob das so geht wegen der Unmöglichkeit, oder willst du es als SV für den Schadensersatz? Rücktritt §323BGB brauchen wir ne Frist oder hast du einen Grund für den Wegfall? Gegen die Post kommt glaube ich kein Rücktritt in Betracht, da Franz eh dazu keine Erklärung abgegeben hat? Wir brauchen doch eh ne Rücktrittserklärung und wir haben keine Erklärung auch nicht kunkludent!? Gegen die Post reicht doch normaler Schadensersatz? Da sind doch die 4 Figuren abgedeckt? Einen Rücktritt sollte nur gegen Alfons Möglich sein zu prüfen, da da eine Erklärung vorliegt alle 8 Figuren zurück ist als Rücktrittserklärung zu verstehen §349BGB Franz hat auch Rücktrittsrecht nach §323I und vielleicht noch§326 Problem sind die fälligen leistungen, KV schwebend unwirksam, ??? |
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