Dies ist eine Diskussion zu Heizungseinbau Schuldrecht BT innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo Leute! Ich hätte da mal wieder eine Frage, die mir den Kopf zerbricht. Also folgender Sachverhalt: A beschließt im April 2006 seine Gasheizung auf eine Holzheizung umzustellen Für die Umstellung wendet sich dieser an die E-GmbH. Diese unterbreitet ihm ein den Gegebenheiten des Hauses entsprechendes Angebot, in welchen ein Holzheizkessel mit einer Heizleistung von 14 kW zu einem Preis von 2500 aufgeführt ist. Die Parteien einigen sich auf einen Gesamtpreis inklusive sämtlich vorzunehmender Leistungen von 5200 am 22. April. 2 Tage nach Abnahme der Heizung stellt A fest, dass in den Wohnräumen maximal eine Temperatur von 18 Grad erreicht wird. A ruft einen Mitarbeiter der E-GmbH herbei. Dieser stellt fest, dass die Kapazität des Heizkessels für die Größe des Hauses nicht ausreicht. Der Kessel müsste gegen einen mit mind. 25 kW umgetauscht werden Der größere Heizkessel hat einen Preis von 3500 E-GmbH will den Austausch nur vornehmen, wenn A die Kosten für die Preisdifferenz und die wiederum anfallenden Arbeitsleistungen i.H.v. 250 übernimmt. A weigert sich und weist darauf hin, dass er die E-GmbH schließlich mit der Umstellung beauftragt hat und mit ihr einen Gesamtpreis vereinbart hat Welche Ansprüche hat A gegen die E-GmbH. Also als erstes würde ich sagen das er Anspruch auf Nacherfüllung hat. Aber wie ist das mit der Preisdifferenz, die der A begleichen soll. Muss ich die VOB/B mit reinbringen, wenn ja wo? Kommt § 823 in Bertracht? Ich wäre über jede Hilfe sehr sehr dankbar. |
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