Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Mietrecht innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hausarbeit Mietrecht 1.*Hausarbeit Die aufstrebende Modedesignerin M möchte ihren Kundenkreis erweitern. Zu diesem Zweck beschließt sie, ein Geschäft in der Modemetropole Düsseldorf zu eröffnen. Da sie ihre neuen Geschäftsräume noch vor dem Erscheinen ihrer Winterkollektion beziehen möchte, schließt sie mit V einen wirksamen Mietvertrag über ein kleines Haus mit einem 50*qm großen Ladenlokal in der Innenstadt ab. M und V vereinbaren zudem wirksam, dass der Eigentümer und Vermieter V zur Instandhaltung und Unterhaltung des gesamten Gebäudes verpflichtet ist. Mietbeginn soll der 1.8.2005 sein. Neben der ausgezeichneten Lage des Geschäfts hat M vor allem die Sonnenmarkise vor den Schaufenstern gefallen, da diese hervorragend dazu geeignet ist, ihre exklusiven Designerstücke vor dem Ausbleichen durch aggressive Sonnenstrahlen zu schützen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten findet die Winterkollektion der M großen Absatz. Wegen des guten Geschäftsverlaufs beschließt M schon im November 2005, möglichst bald bei ihren Eltern auszuziehen, um sich eine eigene Wohnung in Düsseldorf zu nehmen. Kurze Zeit später findet sie für eine monatliche Miete in Höhe von 1.000* eine Drei-Zimmer-Wohnung in Zentrumsnähe. Sie schließt mit G einen schriftlichen Mietvertrag über diese Wohnung, die laut Vertrag eine Wohnfläche von 70*qm hat. Mietbeginn soll der 1.1.2006 sein. Die Miete für Januar 2006 zahlt M bei ihrem Einzug bar an G. In ihrer ersten eigenen Wohnung fühlt sich M zunächst sehr wohl. Am 16.1.2006 kommt es jedoch zu einem Wohnungsbrand, bei dem das alte völlig wertlose Jugendzimmer der M verbrennt. Infolge des Brandes ist die gesamte Wohnung der M für zwei Wochen unbewohnbar. M kommt glücklicherweise bei einer Freundin unter. Während der zweiwöchigen Renovierungszeit stellt sich heraus, dass der Brand durch einen Kurzschluss in der Nachbarwohnung verursacht wurde, die schon seit längerer Zeit von N bewohnt wird. Der Kurzschluss ist auf eine unsachgemäße und eigenmächtige Installation elektrischer Leitungen zurückzuführen, die N im Jahr 2004 vorgenommen hatte, um in seinem Badezimmer Heizstrahler anzubringen. Zudem stellt sich während der Renovierungsarbeiten durch einen Zufall heraus, dass die Wohnung nur 61*qm groß ist. M beschwert sich sogleich bei G über die fehlerhafte Angabe der Größe der Wohnfläche. G erklärt, dass M sich die Wohnung doch vor Vertragsschluss angesehen habe; die Quadratmeterangabe sei daher unbeachtlich. Anfang Februar 2006 weigert sich M, die monatlich im Voraus zu entrichtende Miete zu zahlen. Sie erklärt G, dass sie die Februarmiete mit der für Januar zu viel gezahlten Miete verrechnen wolle. Schließlich sei die Wohnung kleiner als 70*qm und zwei Wochen unbewohnbar gewesen. Zur gleichen Zeit kommt es auch im Laden der M zu Problemen. Wegen der tief stehenden Wintersonne hatte M die Sonnenmarkise vor ihren Schaufenstern ausgefahren, um ihre Ausstellungsstücke vor Lichtschäden zu schützen. Das schöne Wetter hat viele Passanten in die Innenstadt gelockt. O bummelt ebenfalls durch die Stadt und betrachtet die Schaufensterauslagen der M. Plötzlich löst sich die Sonnenmarkise ab und trifft O so am Kopf, dass sie eine Gehirnerschütterung erleidet. O verlangt von M den Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500*. M ist empört und lehnt jegliche Ersatzleistung ab. Schließlich habe sie nicht gewusst, dass die Markise nicht in Ordnung war. Abgesehen davon müsse sie sich auch gar nicht darum kümmern, schließlich sei sie nur Mieterin. Sie verweist O an den Vermieter V, der das Haus mit Markise erstellt hat. Trotz seiner mietvertraglichen Verpflichtung, für die Instandhaltung des Gebäudes zu sorgen, habe V ihres Wissens nach in den vergangenen Jahren an dem Gebäude keine Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Allerdings kenne sie V als sehr zuverlässigen Vermieter; er habe sich sofort um die Beseitigung von Schäden gekümmert, wenn man ihn zuvor darauf aufmerksam gemacht habe. Nehmen Sie gutachterlich zu folgenden Fragen Stellung: 1. G verlangt von M die Zahlung der Februarmiete für die Wohnung in voller Höhe. Mit Recht? 2. Hat O gegen M einen Anspruch auf Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500*? [SIZE=7]Hat jemand ein Vorschlag womit man hier anfangen muss???Was muss man alles beachten???[/SIZE] |
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