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| hausarbeit kleiner schein hilfe! Wer kann helfen, bei folgendem sachverhalt: K ist Eigentümer eines BMW Z 3, Baujahr 1996, mit einer Laufleistung von 100.000 km, den er im Jahr 1999 auf einer Gebrauchtwagenbörse erworben hatte. Als sich in seiner Familie Nachwuchs ankündigt, drängt ihn seine Frau zum Erwerb eines kindgerechten Fahrzeugs. Beim Gebrauchtwagenhändler V findet K schließlich einen VW Passat, Baujahr 2001, dessen Tacho eine Laufleistung von nur 20.000 km ausweist und der auch mit einem Navigationssystem ausgerüstet ist; mit diesem vom Hersteller H bezogenen System hatte der Voreigentümer des Passat das Fahrzeug nachgerüstet. Als V sich bereit erklärt, den Z 3 unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung zu nehmen, werden V und K schnell handelseinig. Sie schließen einen Kaufvertrag, in dem u.a. es heißt: Herr K kauft von der Firma V den PKW VW-Passat, Fahrgestell-Nummer 74987243, Baujahr 2001, Laufleistung 20.000 km, zu einem Preis von 18.000 . Herr K ist berechtigt, den Kaufpreis in Höhe eines Teilbetrags von 8.000 durch Inzahlunggabe seines PKW BMW Z 3, Fahrgestellnummer 29486145, Baujahr 1996, Laufleistung 100.000 km, zu tilgen; der Restkaufpreis in Höhe von 10.000 ist bei Übergabe der Fahrzeuge in bar zu zahlen. Die Gewährleistung der Firma V im Wege des Schadensersatzes ist für sämtliche Schäden ausgeschlossen. Herr K sichert zu, dass das von ihm in Zahlung gegebene Fahrzeug unfallfrei ist. Die Abrede über den Gewährleistungsausschluss ist Bestandteil eines von V bei seinen Verkäufen ständig und auch beim Vertragsschluss mit K verwendeten Vertragsformulars. Wenige Tage später werden die Fahrzeuge übergeben; K zahlt den Restkaufpreis von 10.000 an V. Bald gelingt es dem V, den Z 3 für 8.000 an den D weiter zu verkaufen. Als D das Fahrzeug in einer Werkstatt warten lässt, wird festgestellt, dass es, was K nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, einen schweren Unfall erlitten hat, der zwar fachgerecht repariert worden ist, aber zu einem merkantilen Minderwert von 2.000 geführt hat; das Fahrzeug ist also statt 8.000 nur 6.000 wert. Da D das Fahrzeug gleichwohl behalten will, verlangt er den Differenzbetrag von 2.000 von V zurück, den V dem D schließlich auch erstattet. K hat mit dem Passat ebenfalls Probleme. Zunächst stellt sich heraus, dass das Navigationssystem nicht funktioniert, weil das zu seinem Betrieb erforderliche CD-ROM-Laufwerk defekt ist. Daraufhin schickt K es unverzüglich an H, der es für 200 repariert. Zudem äußert die VW-Werkstatt, in der K den Passat nach drei Monaten zum ersten Mal warten lässt, Zweifel an der auf dem Tacho ausgewiesenen Laufleistung des Fahrzeugs. Derartige Bedenken waren im Hinblick auf den Gesamtzustand des Fahrzeugs auch bereits dem V gekommen, der aber in der Hoffnung, es werde schon alles in Ordnung sein, diesen Zweifeln nicht weiter nachgegangen war. Daraufhin beauftragt K den Kfz-Sachverständigen S mit der Erstellung eines Gutachtens. In diesem Gutachten, für das S 300 verlangt, stellt er fest, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 80.000 km aufweist, der Tachostand also manipuliert worden war, und dass das Fahrzeug deshalb statt 18.000 nur 14.000 wert ist. Nach längeren Verhandlungen erstattet V dem K den Minderwert von 4.000 . Er weigert sich aber strikt, die Kosten für die Reparatur des Navigationssystems und für das Gutachten zu übernehmen. 1) V sucht seinen Rechtsanwalt R auf und bittet ihn um ein Gutachten zu der Frage, was er gegen K wegen des BMW unternehmen kann; insbesondere interessiert ihn, ob und wie er einen Ausgleich für die an D gezahlten 2.000 erhalten kann. Das Gutachten des R ist zu erstatten. 2) Hat K Ansprüche wegen der Reparatur des Navigationssystems und wegen der Kosten für das Gutachten des S gegen V? |
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