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Hausarbeit BGB, Hilfe!!!

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit BGB, Hilfe!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 15.08.2006, 19:01
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Hausarbeit BGB, Hilfe!!!

Ich finde irgendwie keinen Anfang für meine Hausarbeit und das Problem ist, dass ich in diesen Semesterferien gleich 2 Hausarbeiten schreiben muss... Ich wäre für jede Hilfe dankbar!!!
Ich suche keine Lösung für diesen Fall! Vielleicht ist jemand mal über eine passende Entscheidung oder einen Aufsatz gestoßen.
Ich hab auch noch eine konkrete Frage zu diesem Fall: Wie wirkt es sich aus, dass E den K nicht über das Vorkaufsrecht informiert hat und inwiefern der Anspruch durch den Ausbau des Dachgeschosses scheitern könnte???
Danke schonmal!

Und hier ist der Sachverhalt (ist leider ziemlich lang...):

E ist Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke in Düsseldorf. Ein Grundstück auf der linken Rheinseite (Grundstück 1) ist mit einem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht für den Grundstücksnachbarn N belastet, ein Grundstück auf der rechten Rheinseite (Grundstück 2) mit einem ebenfalls im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht für E’s Cousine C.

I. Als E aus beruflichen Gründen nach Stuttgart verziehen muss, verkauft er das Grundstück 1 kurzentschlossen für 400.000 € formwirksam an K. E und K verzichten dabei auf eine Grundbucheinsicht. In der Eile vergisst E allerdings, K über das Vorkaufsrecht zu informieren.
K zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Anschließend baut er für 30.000 € das Dachgeschoss des Hauses aus. Die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück wecken die Neugier des N. Er erkundigt sich bei E und erfährt nun von der Veräußerung des Grundstücks und vom Inhalt des Kaufvertrages mit K. Noch am selben Tag erklärt N gegenüber E, er „steige in den Vertrag ein“.
N verlangt von E Übereignung des Grundstücks. E weist ihn daraufhin, dass mittlerweile K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. K ist allenfalls gegen Erstattung des Kaufpreises und der Kosten, die er für den Ausbau des Dachgeschosses aufgewendet hatte, bereit, bei einer Eigentumsumschreibung mitzuwirken.
Kann N Übereignung des Grundstücks beanspruchen ?


II. Nachdem der Verkauf des Grundstück 1 soviel Ärger bereitet hat, will E bei dem Verkauf von Grundstück 2 keine Fehler machen. Da er bereits in Stuttgart wohnt, beauftragt er den Makler M, einen passenden Käufer für das Grundstück zu suchen, und bevollmächtigt ihn, alle erforderlichen Erklärungen für den Abschluss und die Abwicklung des Kaufvertrages für ihn abzugeben. Dabei ist E damit einverstanden, dass eine vom Käufer zu zahlende Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises incl. MwSt vereinbart wird und M die entsprechende Erklärung für ihn abgibt.
M vermittelt einen Kaufvertrag mit dem Käufer X. E, vertreten durch M, und X schließen einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von 500.000 €. In der Vertragsurkunde findet sich u. a. folgende Regelung:
„... In Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs ist ein Vorkaufsrecht für C eingetragen. Für den Fall, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, ist der Verkäufer berechtigt, binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme von der Ausübung des Vorkaufsrechts durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Käufer von dem Kaufvertrag zurückzutreten. (...)
Und im Zusammenhang mit der Kaufpreisregelung:
... Der Kaufvertrag ist durch Vermittlung des Maklers M zustande gekommen. X verpflichtet sich, eine Maklerprovision in Höhe von 5 % des Kaufpreises incl. MwSt an M zu zahlen. Die Provisionsansprüche sind am Tage der Beurkundung des Vertrages fällig.“
C erhält eine Abschrift des Kaufvertrages. Sie teilt E drei Tage später mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübe. E wendet sich danach an K und erklärt, dass der Vorkaufsfall eingetreten sei und er aus diesem Grunde vom Vertrag zurücktrete.
M verlangt nun von C Zahlung einer Provision in Höhe von 25.000 €. C meint, dass sie als Vorkaufsberechtigte nur den Kaufpreis zu zahlen habe. Die Provisionsvereinbarung sei „ein Fremdkörper“ im Vertrag und gehe sie nichts an.
Hat M gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 €?

Geändert von Jura@Ddorf (16.08.2006 um 16:25 Uhr).
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