Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Folgender Sachverhalt ist zu lösen. Mehrere Fragen drängen sich mir auf: a.) hat O eventuell vorvertragliche Ansprüche auf Arztkosten? b.) muss die M überhaupt zahlen, denn laut Mietvertrag ist ja der Vermieter und nicht sie zur Instandsetzung verpflichtet. Oder hat sie trotzdem Schutzpflichten? Ich wäre über jeden Tipp sehr sehr dankbar! Der Fall: Die Modedesignerin M möchte ihren Kundenkreis erweitern. Zu diesem Zweck beschließt sie, ein Geschäft in der Modemetropole Düsseldorf zu eröffnen. Da sie ihre neuen Geschäftsräume noch vor dem Erscheinen ihrer Winterkollektion beziehen möchte, schließt sie mit V einen wirksamen Mietvertrag über ein kleines Haus mit einem 50 qm großen Ladenlokal in der Innenstadt ab. M und V vereinbaren zudem wirksam, dass der Eigentümer und Vermieter V zur Instandhaltung und Unterhaltung des gesamten Gebäudes verpflichtet ist. Mietbeginn soll der 1.8.2005 sein. Neben der ausgezeichneten Lage des Geschäfts hat M vor allem die Sonnenmarkise vor den Schaufenstern gefallen, da diese hervorragend dazu geeignet ist, ihre exklusiven Designerstücke vor dem Ausbleichen durch aggressive Sonnenstrahlen zu schützen. Bald kommt es zu Problemen. Wegen der tief stehenden Wintersonne hatte M die Sonnenmarkise vor ihren Schaufenstern ausgefahren, um ihre Ausstellungsstücke vor Lichtschäden zu schützen. Das schöne Wetter hat viele Passanten in die Innenstadt gelockt. O bummelt ebenfalls durch die Stadt und betrachtet die Schaufensterauslagen der M. Plötzlich löst sich die Sonnenmarkise ab und trifft O so am Kopf, dass sie eine Gehirnerschütterung erleidet. O verlangt von M den Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500 . M ist empört und lehnt jegliche Ersatzleistung ab. Schließlich habe sie nicht gewusst, dass die Markise nicht in Ordnung war. Abgesehen davon müsse sie sich auch gar nicht darum kümmern, schließlich sei sie nur Mieterin. Sie verweist O an den Vermieter V, der das Haus mit Markise erstellt hat. Trotz seiner mietvertraglichen Verpflichtung, für die Instandhaltung des Gebäudes zu sorgen, habe V ihres Wissens nach in den vergangenen Jahren an dem Gebäude keine Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Allerdings kenne sie V als sehr zuverlässigen Vermieter; er habe sich sofort um die Beseitigung von Schäden gekümmert, wenn man ihn zuvor darauf aufmerksam gemacht habe. Hat O gegen M einen Anspruch auf Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500 ? |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Würde mal sagen, Schutzpflchten hat grundsätzlich jeder, der einen GEfahrenquelle in den Vrkehr bringt, deshalb hier grundsätzlich auch M; die die Markisse ausfährt. Eine andere Frage ist die ihres Verschuldens, wenn sie ihre Aufsichtspflicht übertragen hat. Daher würde ich grundsätzlich eher dazu tendieren, alle verschuldensabhängigen Ansprüche wie cic, § 823 abzulehnen. In Betracht kämen noch verschuldensunabhänigige ANsprüche wie § 678 BGB (GoA), was ich auch befürrworten würde, aber sher gewagt ist und weitgehend abgelehnt wird. ( M und der VErmieter könnten meiner MEinung nach GEsamtschuldner sein, wobei den VErmieter aufgrund seines VErschuldens die VErantwortung im Innenverhältnis trifft) |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Also ich denke beim Vertretenmüssen kann man aber auch einwenden, dass M wusste, dass V schon lange nichts mehr an dem Geschäft getan hat. Sie hätte die Pflicht gehabt M um Überprüfung bzw. Kontrolle zu bitten. Darin könnte man die Fahrlässigkeit sehen, die ja dann zum Vertretenmüssen führt. Auch bei GoA bräuchte man das Verschulden. Immerhin wärs ja ein Anspruch aus §§ 280, 677 und da kommt das Vertretenmüssen wieder vor. Weil M hat bestenfalls ihre Pflicht verletzt die Geschäftsbesorgung im Sinne des O vorzunehmen. Aber abgesehen davon halt ich es für sehr schwer GoA zu prüfen, irgendwie nicht sehr naheliegend. Deshalb würde mich dein Gedankengang dazu interessieren. |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Also das mit GoA ist rein persönliche Meinung, ich weiss, dass ein derart weitgehendes VErständnis von GoA weithin sehr kritisch gesehen wird, ist also auch problematisch, wenn Du es übernehmen willst. Ich hatte aber eher an unberechtigte GoA (§§ 677, 678) gedacht, nicht§§ 681, 289, da kommst dann grundsätzlich nicht auf Verschulden an. Die Geschäftsführung läge im Verkehrbringen der Gefahrenquelle |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Hab den Thread gar nicht gesehen, somit erübrigt sich mein neuer thread zu dem Thema. Also wie seht ihr den Fall denn jetzt? |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten Das riecht mir sehr nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD).
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Hausarbeit: Anspruch auf Arztkosten warum denn? kann da z.b. keine gläubigernähe erkennen. ich glaube eher, dass es auf c.i.c. § 311 II hinausläuft, aber das kann ja nicht alles gewesen sein. |
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