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| HA Zivilrecht f. Fortgeschrittene Uni Tübingen Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene WS 2006/2007 X ist alleiniger Komplementär der X-KG, die ein Computerfachgeschäft für Hard- und Software betreibt. X hat vor kurzem dem P, der seit vielen Jahren als Buchhalter bei der X-KG beschäftigt ist, Prokura erteilt. Anfang Mai 2006 bestellt P bei H für die X-KG zehn für den Handel bestimmte Computer des Auslaufmodells Y zum Preis von je 3.200 (Gesamtpreis 32.000 ). Einer der für die X-KG bestellten Computer wird am 2. Juni 2006 direkt an den Studenten S ausgeliefert. Dieser hatte sich nach einem Verkaufsgespräch im Geschäft der X-KG für das Modell Y zum Preis von 3.600 entschieden. Am Freitag, dem 9. Juni 2006, stellt S, nachdem er bereits einige Tage problemlos mit dem Gerät gearbeitet hatte, fest, dass der Computer wiederholt abstürzt. Da er am Freitag bei der Reklamationshotline der X-KG niemanden mehr erreicht, ruft er dort am Montag, 12. Juni 2006 an, schildert die auftretenden Fehler und verlangt einen neuen Computer. Das fehlerhafte Gerät wird am darauf folgenden Dienstag, dem 13. Juni 2006, von Mitarbeitern der X-KG abgeholt und anschließend untersucht. Dabei zeigt sich ein Defekt an der Festplatte; ob die Festplatte auch bereits am 2. Juni 2006, bei Auslieferung an S defekt war, kann nicht festgestellt werden. Schließlich kommt die X-KG der am 14. Juni 2006 ausgesprochenen Mahnung von S nach und liefert am 23. Juni 2006 einen neuen Computer des Modells Y an S aus. Darüber hinaus zahlt sie an S 150 , die S für die Anmietung eines Ersatzgeräts für den Zeitraum vom 15. bis 22. Juni 2006 aufwenden musste. Ein Ersatzcomputer war notwendig, da S seine Diplomarbeit fristgemäß fertig stellen musste. Zwischenzeitlich (Ende Mai 2006) hatte X die Prokura des P nach Unstimmigkeiten widerrufen, was auch ins Handelsregister eingetragen und am 27. Mai 2006 bekannt gemacht worden war. X war verärgert, dass P sich wiederholt darüber hinweg gesetzt hatte, dass er, P, nur zu Geschäften bis zu einem Volumen von 30.000 ermächtigt war. P, der nicht auch noch seine Stellung als Buchhalter aufs Spiel setzen will und zufällig von der Angelegenheit Kenntnis erlangt hat, informiert am Mittwoch, 14. Juni 2006, eigenmächtig einen zuständigen Mitarbeiter des H telefonisch über den am Computer von S aufgetretenen Defekt. Am Vormittag des Freitag, den 16. Juni 2006, versendet X im Namen der X-KG eine e-mail an H, in der er auf das Telefonat von P verweist und - ohne noch einmal auf den konkreten Defekt einzugehen - einen Betrag von 3.200 für den an S ausgelieferten Computer zurückfordert. Des Weiteren verlangt er die Erstattung von 50 , die durch die Ersatzlieferung entstanden sind. Die X-KG hatte nämlich die übrigen neun bei H bestellten Computer bereits weiterverkauft. Die 50 waren als Transportkosten angefallen, um ein auch bei H nicht mehr vorrätiges Auslaufmodell Y kurzfristig von einem anderen Händler zum identischen Einkaufspreis von 3.200 zu beziehen. Daneben verlangt X Ersatz für die 150 , die S für die Anmietung eines Ersatzgeräts erstattet worden waren. Mit einem auf die e-mail Bezug nehmenden Schreiben lehnt H die Erstattung des Kaufpreises und der übrigen Kosten ab. H weist zutreffend darauf hin, dass für eine Reparatur des Computers statt der für die Ersatzlieferung angefallenen Kosten von 50 nur 25 angefallen wären, was den Mitarbeitern der X-KG auch bereits am 13. Juni 2006 bekannt war. Für die X-KG wäre eine Reparatur wegen einer im Vertragsverhältnis zwischen ihr und H vereinbarten Klausel sogar kostenlos gewesen. § 3 der in dem Vertrag zwischen H und der X-KG einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lautet: Der Abnehmer verpflichtet sich, anfallende Reparaturen nicht selbst, sondern durch eine bei H eingerichtete Servicestelle vornehmen zu lassen. Die im Rahmen einer solchen Reparatur anfallenden Kosten einschließlich Transport- und Wegekosten trägt H. Stehen der X-KG die geltend gemachten Ansprüche gegen H zu? WAS HABT IHR FÜR IDEEN????? |
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