Dies ist eine Diskussion zu HA Große Übung BGB Mainz innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo, schreibe gerade an der HA für die große Übung BGB in Mainz. Darin kommt ein Finanzierungsleasingvertrag vor. Habe mich schon in die Materie reingelesen bin mir aber in einem Punkt nicht sicher. Im Sachverhalt steht lediglich drin, daß ein Finanzierungsleasingvertrag über ein Kfz abgeschlossen worden ist. Es ist weder ein Vertragsauszug noch AGBs angegeben. Ich habe nun gelesen, daß ein Finanzierungsleasingvertrag ein atypischer Mietvertrag ist, auf den in erster Linie Mietrecht anzuwenden ist aber auch Darlehensrecht. In allen Büchern, die ich bisher gelesen habe steht drin, daß in der Regel die Gegenleistungsgefahr bei Untergang der Sache vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer umgewälzt wird (dies widerspricht zwar §536BGB wird aber von Literatur und Rechtsprechung anerkannt, da leasingtypisch). Meine Frage nun: Kann ich, obwohl im Sachverhalt keine Angabe über AGBs des Leasinggebers vorhanden sind, noch ein Auszug aus dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern vorliegt davon ausgehen, daß so eine Umwälzung der Gegenleistungsgefahr vorliegt? Eigentlich soll man nichts in den Sachverhalt hineininterpretieren andererseits, wenn es leasingtypisch ist...? Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte! |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Hallo, lt. BGH ist das Finanzirerungsleasing ein atypischer Mietvertrag, soweit ich weiß. Das atypische Element ist ja gerade die kaufrechtstypische Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den LN. Ich fürchte, daß wir das ganz einfach schon deshalb unterstellen müssen, weil der Unterschied zum Operatingleasing ja gerade in der Finanzierungsfunktion bzw. der SChuld der kompletten Amortisation der Kosten und der somit idR. längeren Laufzeit besteht. Wenn man also das ganze also so betrachtet, als wolle M den Wagen finanzieren, ist es auch angemessen, ihn bzgl. der Gefahrtragung kaufrechtlich zu behandeln. Ich glaube, wenn man es von dieser Seite aufrollt, sieht es nicht ganz so aus, als hätte man unbekannte AGB unterstellt...ich fürchte trotzdem, wir kommen ums Unterstellen nicht drum rum. Bei der Umwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr geht es ja idR. nur um Haftung für bereits bei Auslieferung bestehende Mängel. Hier haben wir ja einen Untergang der Sache, die nicht auf den LG oder den Hersteller zurückgeht, sondern durch ein Verschulden des M (zumindest mit-) begründet ist. Würde sich da nicht auch bei rein mietrechtlicher Betrachtung ergeben, daß M die Raten zumindest in Teilen weiterleisten muß? Übrigens: das mit dem Darlehensvertrag wird glaube ich nur noch von Canaris in Kombination mit Geschäftsbesorgungsvertrag vertreten. Das ist so ungewöhnlich dass das wohl nicht die Lösung sein kann. In Frage käme dann nur noch Vertrag sui generis. Hast Du eine Idee, was es zu bedeuten hat, daß M bei der Kollision geschäftlich unterwegs war, bzw. was die Angaben über den Provisionsverkauf im Zusammenhang damit bedeuten könnten? Ich stehe völlig auf dem Schlauch und bin für jede Anregung dankbar! |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Hallo, danke für deinen Rat. Haben sich ja nicht viele dazu geäußert ![]() Ich habe es jetzt auch einfach so gemacht. Habe zu jeder Meinung (Miete, Kauf, Geschäftsbesorgung und sui generis) etwas geschrieben und mich dann einer Meinung angeschlossen (atypischer Mietvertrag). Darlehen habe ich gar nicht erwähnt. Bei Frage 1 habe ich den Anspruch V gegen B aufgeteilt. Einmal für M und einmal für F. Das mit dem Winzer und den Flaschen irritiert mich auch, doch passt nichts zur Fragestellung. Wäre die Fallfrage anders hätte ich an Drittschadensliquidation gedacht, aber so...! Die Frage bezieht sich ja nur auf die Arztkosten, daher habe ich das mit dem Winzer und den Flaschen ignoriert. Aber ob das so richtig ist, kann ich nicht sagen! Habe für M und F jeweils §823I, §831BGB und §1HPflG geprüft und hänge nun an den Haftungsquoten. Hast du da eventuell was brauchbares gefunden? Finde ja, daß bei beiden die Betriebsgefahr erhöht ist (bei M wegen Verschulden und bei F wegen Verschulden und Fehlen der Bahnschranke). Doch denke ich, daß das Verschulden des M höher ist. Hast du da eine Idee? |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Grds. hat gem. 19 StVO Schienenverkehr Vorrang, weil der Zug nicht ausweichen kann und der Bremsweg so lang ist, daß der Fahrer nicht "auf Sicht" fahren muß/kann etc. Den hat M verletzt. Wenn darin jetzt ein Verkehrswidriges Verhalten des M liegt, würde das doch zum einen die Betriebsgefahr erhöhen und er hätte zum anderen die wesentliche Unfallursache gesetzt.-hab da bei Beckonline mehrere Entscheidungen gefunden (u.a. was mit einem Traktor, der auf einen unbeschrankten Bahnübergang auffuhr, (da gabs allerdings ein akustisches Warnsignal)hab die genaue Fundstelle nicht im Kopf; da hieß es man müsse vorm Überqueren äußeste Sorgfalt anwenden, hat M ja offensichtlich nicht) . Vielleicht könnte man damit auch ein "zusätzliches" Verschulden im technischen Sinn begründen (bin mir da nicht ganz sicher mit der Abwägung nach 17 II StVG-ich hoffe, den anzuwenden war richtig...), das das der Bahn übertrifft. Wie genau die Abwägung ausfällt, müßte aber doch auch wurscht sein, es wird ja nur gefragt: ganz oder teilweise. Wenn M also nicht ganz untergeht, besteht sein Anspruch doch teilweise-meinst Du nicht, das müßte reichen?Die können ja wohl nicht wollen, daß wir am Ende sagen: 1:3 oder sowas. Weißt Du, wie man die leichte Fahrlässigkeit d. F bei der Abwägung dem B zurechnet? Kann dieses "Ehegatten- Haftungsprivileg" auf eine Anrechnung zum. des Verschuldens des M zu E hinauslaufen? oder kann sie gerade deshalb den ganzen Schaden von B verlangen?M und B müßten doch Gesamtschuldner sein-würde das zu einer unangemessenen Benachteiligung des b führen? Bin noch nicht so recht drin in Frage 2: vielleicht hat die Kaufmannseigenschaft des M Einfluß auf den Leasingvertrag(sschluß und das, was er wissen müßte). Vielleicht sollen wir da kurz auf 500 BGB eingehen und sagen "geht nicht"? Dann wäre vielleicht doch nochmal was mit Darlehen anzusprechen, außer dieser Darlehenvertrags-/Geschäftsbesorgungsansicht? |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Ich rechne dem M Fahrlässigkeit zu und die Betriebsgefahr des Kfz. Die Betriebsgefahr erhöht wg. §19StVO. Auf der anderen Seite hat F ja auch Fahrlässig gehandelt, da er wegen einer kurzen Unaufmerksamkeit den Unfall nicht mehr verhindern konnte. Dazu kommt noch, daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn grundsätzlich höher ist als eines Kfz und er nach §1StVO auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen muß. Die Betriebsgefahr ist dann noch erhöht weil es sich hier um einen unbeschrankten Bahnübergang handelt. Ich habe auch zuerst gedacht, wir müßten keine Quoten aufführen. Der Lehrstuhl hat jedoch einige Bücher zurückstellen lassen, die man sich für eine Stunde ausleihen kann. Darunter ist auch ein Buch "Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen". In dem Buch sind schon Quoten wie 50%/ 50%, 25%/75% etc. Daher denke ich wir müssen da schon genauer werden. Das Verschulden des F rechne ich dem B zu, da dieser ja für Unfälle beim Bahnbetrieb haftet. Es ist doch eigentlich immer so, daß nicht der Bahnbetreiber in der Bahn als Fahrer sitzt. Daher denke ich, daß das kein Problem ist. Die Abwägung mache ich auch über §17StVG. Bei der Ehefrau denke ich, daß V nur die Quote, die dem B zufällt, geltend machen kann. §67II ordnet ja an, daß Ansprüche gegenüber Ehegatten gerade nicht auf den Versicherer übergehen. Und wenn der Anspruch nicht übergeht, kann V diesen doch gar nicht geltend machen, oder? Die Kaufmannseigenschaft habe ich auch bei Frage 2 nicht angesprochen. Ergeben sich keine Unterschiede und da ich jetzt schon ein wenig mit dem Umfang der Seiten zu kämpfen habe, lasse ich es weg. Nochmal wegen den Haftungsquoten: Meinst du 50%/50% wäre ok? |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Ich denke, 50% kann man gut begründen. Denke aber, daß M die wesentliche Unfallursache gesetzt hat - ich werde keine genauen Quoten bilden, aber zw. 50 u. 75% Mithaftung von M könnte man gut begründen und ausreichend belegen. Hier die Entscheidungen, an denen ich hauptsächlich so entlangargumentiert habe: BGH VersR 88, 295; (Allgemeines) NZV 94, 146 (Verstoß gg. 19 StVO sei regelmäßig grob leichtfertig/ geringeres Gefahrenbewußtsein, wenn keine Warneinrichtungen) NZV 93, 31 (Traktor, Feldweg, unbeschrankt, aber akustisches Warnsignal, wohl kein Fehlverhalten des Lokführers; ganz überwiegende Mithaftung des Traktorfahrers/ genaue Quote finde ich gerade nicht mehr) Werde aber nochmal bei Grüneberg/Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen gucken. Bei E bin ich mir noch nicht sicher. Ich weiß nämlich noch nicht, ob sie separate Ansprüche gegen M und B hat oder ob nicht doch beide ihr gegenüber als Gesamtschuldner haften, sie also auch einfach nur B für ihren ganzen Schaden inanspruch nehmen könnte und nur ein Innenausgleich zw. M und B erfolgen müßte, mit dem E nichts mehr zu tun hätte. Muß ich mir aber nochmal genauer ansehen. Hast Du bei 823 eine RECHTSWIDRIGE Gesundheitsschädigung? F trifft ja zwar ein Verschulden, aber er ist doch erlaubtermaßen auf seinem Gleis verkehrsgerecht geradeaus gefahren. Kann die leichte Fahrlässigkeit gleichermaßen ein rechtswidriges Verhalten begründen?Aus Gefährdungshaftung haftet B ja aus erlaubtem, nur gefahrgeneigtem Tun; ist das hier rechtswidrig??? |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Habe die Quoten jetzt auf 60% und 40% zu Lasten des M verteilt. Danke für die Quelle. Werde ich mir nochmal ansehen. Bei E haften M und B als Gesamtschuldner. Doch geht §17IStVG dem §426BGB vor "§17IStVG ändert den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach Kopfteilen gemäß §426I1 für den Regelungsbereich der StVG-Haftung dahingehend, daß sich der Ausgleich der Beteiligten statt dessen nach dem Maß ihrer Verursachung des Schadens richtet." Buschbell, Straßenverkehrsrecht in der Praxis, S.203, Rn.33. "Richtet sich der SEA des VN gegen einen Familienangehörigen sowie einen Dritten als Gesamtschuldner, so bewirkt der Ausschluß nach §67IIVVG, daß der Versicherer nur den Ersatzanspruch des VN gegen den anderen Gesamtschuldner erwirbt. Würde nun der Versicherer den anderen Gesamtschuldner auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, so stünde diesem gegen den Familienangehörigen wiederum ein Ausgleichsanspruch zu nach Maßgabe der Verantwortlichkeit der beiden Gesamtschuldner im Innenverhältnis. Die Belastung des Angehörigen mit einer Ersatzpflicht soll aber gerade durch §67IIVVG verhindert werden, auch über den Umweg eines Ausgleichsanspruches. Daher ist die Lösung dieses Problems darin zu sehen, daß auf den Versicherer von vornherein der SEA des VN gegen den dritten Schädiger nur im Umfang übergeht, in dem dieser im internen Ausgleichsverhältnis verantwortlich ist." Hofmann, Privatsicherungsrecht, S.197, Rn.8 Der Anspruch der E gegen M geht erst gar nicht auf V über da er zum einen nicht "Dritter" nach §67IVVG ist und zum anderen nach §67IIVVG weil er ihr Ehemann ist. Daher kann V auch nur den B in Höhe seiner Haftung in Anspruch nehmen. |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Bei 823I habe ich M gegen B wegen möglicher Verletzung der Verkehrssicheurngspflicht geprüft. F habe ich erst bei Prüfung von §831 erwähnt. Aber davon abgesehen, ist eine Gesundheitsschädigung doch immer rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, zB Notwehr. Außerdem setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Daher würde Fahrlässigkeit an sich reichen. |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Dankeschön, das war schon mal hilfreich! lt. BGH ist "verkehrsrichtiges Verhalten" ein Rechtfertigungsgrund, weil es seit Einführung der Gefährdungshaftung mit dem KFG nicht mehr angemessen sei, aus der Verletzung eines fremden Rechtsguts direkt auf die Rechtswidrigkeit der verletzenden Handlung zu schließen. Ich frage mich also, ob F sich grds. "verkehrsrichtig" , also erlaubtermaßen verhalten hat. Oder ob seine leichte Fahrlässigkeit verkehrsgerechtes Verhalten ausschließt. Das andere Ding ist: seine "Schädigungshandlung" besteht ja nur im Unterlassen der rechtzeitigen Bremsung. Das müßte ja die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dargestellt haben, um überhaupt "rechtlich relevantes Tun" zu sein. Denke aber nicht, daß das ein Schwerpunkt ist, vielleicht laß ics doch einfach untern Tisch fallen und rede nur von "Verhalten"... |
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| AW: HA Große Übung BGB Mainz Du kannst hier doch auch auf die Handlung des F abstellen, nämlich das Führen des Zuges und das Rammen des Lieferwagens - da haben wir doch eine schöne Handlung und müssen nicht auf das Unterlassen eingehen, oder lieg ich da jetzt falsch? Zum Thema Weinflaschen: Ich denke mal, dass in einer früheren Version der HA dazu eine Fallfrage bestand, diese jedoch dann einfach gestrichen wurde. Der Sachverhalt wurde dann nicht mehr geändert, a) um uns arme Stundenten total zu verwirren b)weil es einfach einen schönen Einstieg schafft Geändert von Edrahil (06.04.2006 um 16:11 Uhr). |
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