Dies ist eine Diskussion zu HA gr. Übung (Hilfe DRINGEND benötigt!!!) innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo zusammen, ich schreibe gerade die große Übung BGB und wäre dankbar für jeden Tipp. Im Prinzip hab ich schon konkrete Vorstellungen, aber würde gern wissen, ob ich richtig liege. Danke im Voraus für eure Hilfe. Gruß, JuraStud Hier der Sachverhalt: Der angesehene und wohlhabende Professor für Computerdesign Balduin Unrat (U) verstarb am 12.02.2003. Er hinterließ seine Frau Frieda (F) und seinen 14jährigen, für sein Alter über-durchschnittlich verantwortungsbewussten Sohn Siegfried (S). Weitere Angehörige hatte U nicht. Bei einer Sichtung des Nachlasses des U fand F unter einem Berg von Blättern auf dessen Schreibtisch ein undatiertes, von U unterzeichnetes Schriftstück, das mit Mein letzter Wille überschrieben war. Hier stand in säuberlicher Handschrift zu lesen: Meine Häuser, meine Pferde, meine Yachten und meine übrige Habe sollen nach meinem Tod an meine Frau und meine Verwandten fallen. Einen Wunsch habe ich aber noch: Erbin meines kleinen, schnuckeligen Ferienhauses im Allgäu soll meine anregende Gesprächspart-nerin über französischen Existentialismus und liebe Freundin Lisa Liebstöckl (L) werden. Aber nur dann, wenn Lisa zum Zeitpunkt meines Todes nicht Mitglied der PDS ist. Da ich Zeit meines Lebens hart für mein Vermögen gearbeitet habe, möchte ich es auch nur in Hän-den von Menschen wissen, die das Privateigentum zu würdigen verstehen. Mit diesem letzten Willen des U hatten jedoch einige Hinterbliebene ihre Probleme: Der Bruder der F, Brutus Ballermann (B), welcher seit Jahren im Obergeschoss des Allgäuer Ferienhauses als Mieter des U wohnte, hegte Hoffnung, selbst Eigentümer des Kleinods zu werden. Er zürnte seinem verstorbenen Schwager U sehr, weil dieser über so umfangreiche Immobilien (was in der Tat zutrifft) verfügte, dass U so B ihm ruhig das unbedeutende Fe-rienhäuschen hätte überlassen können. B versuchte nun, diesen Willen um jeden Preis durchzusetzen: Unter Androhung von Schlä-gen, vor allem aber mit der Drohung, sie in ein Altersheim zu stecken, erreichte er, dass F ihm selbst durch Vertrag vom 15.07.2003 das Allgäuer Grundstück ohne jede Gegenleistung überschrieb, wobei F vor dem Notar auch für den S auftrat. Die von ihm selbst beantragte Eintragung des B ins Grundbuch erfolgte am 1.08.2003. Die F litt danach unter schrecklichen Gewissensbissen. Nach einem längeren Gespräch mit S schickte sie dem B am 20.08.2003 einen von ihr und dem S unterzeichneten Brief, in dem es u.a. hieß: Die ganze Sache mit dem Ferienhaus lässt mir keine Ruhe. Ohne Deine Grobheiten hätte ich mich auf die Sache beim Notar nie eingelassen. Ich will das alles rückgängig machen, und den letzten Willen meines geliebten U erfüllen. Also, siehe zu, wie Du das hinbekommst. Dieses Schreiben wurde am 1.09.2003 vom Familiengericht genehmigt. B hatte jedoch auch im Übrigen nicht lange Freude an seiner neuen Errungenschaft: Durch ei-ne leichtfertige Nachlässigkeit des B im Umgang mit dem offenen Kamin brannte das Ferien-haus am 13.10.2003 bis auf die Grundmauern nieder. L wusste bereits vor dem Tod des U von dessen letztem Willen. Nach langer Gewissenser-forschung hatte sie sich schließlich dessen Wunsch gefügt und durch ihren Austritt am 11.11.2002 eine aussichtsreiche Karriere bei der PDS beendet. L, die erst am 05.09.2004 vom Tod des U gehört hatte, war über die Geschehnisse im Zu-sammenhang mit dem Ferienhaus empört. Man habe doch nicht einfach, ohne irgendjemanden zu fragen, das Haus verscherbeln dürfen. Im Übrigen sei sie nunmehr an diesem qualmen-den Rübenacker nicht mehr interessiert, sondern wolle jetzt Geld sehen. Während ihrer Nachforschungen bezüglich der ihr zunächst unbekannten L musste F erfahren, dass diese als Edel-Prostituierte arbeitete und schon seit vielen Jahren regelmäßig von U auf-gesucht worden war. Bei diesen Treffen wurde zwar tatsächlich über abendländische Kultur diskutiert, der U gab der L aber meist, wenn er sie wieder verließ, auch kleinere Aufmerk-samkeiten für ihre Dienste sexueller Natur. Prüfen Sie die Ansprüche L gegen B, F und S sowie Ansprüche von F und S gegenüber B. Meine Frage(n) dazu: Kann eine Schenkung nach allg. Regeln, also hier aus § 123, angefochten werden oder ist nur ein Widerruf gem. § 530 möglich? Wenn ja, könnten dann ja nur Herausgabeansprüche aus § 812 I entstehen. Normalerweise ist aber ein angefochtenes RG als von Anfang an nichtig anzusehen, d.h. das Eigentum bliebe beim Ursprungseigentümer, also EBV. Ich hab gelesen, dass sei hier anders, da ja eine Schenkung nur einseitig verpflichtend ist. Dazu kann ja B auch noch aus Delikt und cic haften. Wo baue ich denn das jetzt noch ein? Es heißt doch normalerweise: 1. vertragl. Ansprüche, 2. quasi-vertragl., 3. dingl., 4. deliktisch und 5. erst Bereicherungsrecht. Jetzt bin ich etwas verwirrt. Geändert von JuraStud (11.03.2006 um 23:01 Uhr). |
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