Dies ist eine Diskussion zu HA FH Erfurt BGB Sohn übergeht Mutter innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| HA FH Erfurt BGB Sohn übergeht Mutter Wäre super wenn mir jemand helfen könnte ich habe nicht die geringste Ahnung wie ich vorgehen soll. Anfang April 2002 wurde die 76jährige anna schwach in ihrer mietwohnung ohnmächtig aufgefunden und ins krankenhaus gebracht. der behandelnde arzt erklärt ihrem sohn, dass seine mutter in zukunft tägliche pflege benötigt. schwach begibt sich zum vermieter deiner mutter und vereinbart mit diesem, der wahrheit zuwider namens seiner mutter, die beendigung des mietverhältnisses. uber deren wohnung zum 30. april 2002. die bei der beendigung des mietverhältnisses zurückzuzahlende mietsicherheit in höhe von 1.146 lässt er sich auszahlen und verbraucht sie. die wohnung wird neu vermietet. frau schwach erfährt den sachverhalt und fügt sich in den verlust ihrer wphnung. sie fordert jedoch ihren vermieter auf, die mietsicherheit an sie zurückzuzahlen. dieser beruft such auf die zahlung an ihren sohn. Wie ist die Rechtslage? |
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| AW: HA FH Erfurt BGB Sohn übergeht Mutter Ansprüche der Mutter: 1.) Gegen den Vermieter aus Vertrag: Erfüllungsanspruch aus dem beendeten Mietvertrag mit Verwahrungselementen (Der Vermieter ist verpflichtet, die Sicherheit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu verwahren). Dann müsste der Mietvertrag wirksam beendet worden sein. In Frage kommt Kündigung durch Erklärung des Sohnes oder durch Aufhebungsvertrag durch Vereinbarung zwischen Sohn und Vermieter (Die Entscheidung kann dahinstehen, welcher Art die Erklärung des Sohnes ist). Dann müsste der Sohn Vertreter der Mutter gewesen sein. Fraglich ist allein die Vertretungsmacht: Der Sohn war zu dieser Erklärung nicht ermächtigt. Die Mutter hat sich aber " in den Verlust der Wohnung gefügt". Darin kann eine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2 gesehen werden. Der Mietvertrag ist daher wirksam beendet. Der Vermieter könnte aber wirksam erfüllt haben, indem er an den Sohn gezahlt hat. Dann müsste der Sohn auch zur Entgegennahme des Geldes berechtigt gewesen sein. Dass die Mutter den Sohn dazu nicht ermächtigt hatte, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Sie hat diesbezüglich auch nicht genehmigt, denn Sie fordert weiterhin Rückzahlung vom Vermieter. Die Mutter kann daher weiterhin Rückzahlung der Kaution vom Vemieter aus dem Verwahrungsvertrag fordern. aus Schadensersatz: Ein Anspruch aus Schadensersatz kommt hier allenfalls wegen Pflichtverletzung des Vermieters in Frage, weil dieser fahrlässig eine Vertretungsmacht des Sohnes angenommen hatte. Allerdings hatte der Vermieter Anlass zu der Annahme, die Mutter sei zur Vornahme solcher Handlungen derzeit nicht in der Lage; das Vorbringen des Sohnes war glaubhaft. Es würde daher wohl zu weit führen, dem Vermieter Fahrlässigkeit zu unterstellen, die ihn einem Schadensersatzanspruch der Mutter aus 280 Abs. 1, 241 aussetzen würde. Daher im Ergebnis kein SE-Anspruch der Mutter gegen den Vermieter. aus dinglichem Recht: Die Mutter könnte einen Anspruch nur aus 985 herleiten, wenn sie Eigentümerin des Geldes wäre, der Vermieter Besitzer und dazu nicht berechtigt. Der Anspruch scheitert aber aus diversen Gründen: Zum Einen spricht vieles dafür, dass die Mutter das Geld zu Beginn des Vertragsverhältnisses dem Vermieter übereignet haben könnte (§ 700); der Vermieter hat das Geld auch nicht mehr im Besitz; und als er es dem Sohn übereignete, war er zum Besitz noch berechtigt. Im Ergebnis scheint es sinnvoller, der Mutter den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung des Geldes anstelle eines dinglichen Anspruchs aus 985 einzuräumen. 2.) Gegen den Sohn aus GoA Der Sohn hat ein fremdes Geschäft - das seiner Mutter - besorgt, obwohl er wusste, dass er entgegen deren wirklichen Willen handelt. Die Mutter kann vom Sohn daher entweder 1) Schadensersatz nach 678 fordern, soweit dies die Mietsicherheit umfasst, oder 2) Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten nach 681, 667. Darüber hinaus jedenfalls Schadensersatz aus 678, soweit die Mutter eine gleichwertige Wohnung oder Unterkunft nur zu Mehrkosten erlangen kann. aus Bereicherung Der Sohn hat zwar etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, aber durch die Leistung des Vermieters, nicht durch die der Mutter. Daher kann die Mutter vom Sohn weder aus 812 Abs. 1, 1. Alt. (Es fehlt an einer Leistung der Mutter) noch nach 812 Abs. 1, 2.Alt. (nicht auf sonstige Weise erlangt) Herausgabe verlangen. aus Delikt Die Mutter hat das Verhalten des Sohnes bezüglich der Kündigung gebilligt. Bezüglich der Mietsicherheit mangelt es am Schaden: Die Mutter hat weiterhin dieselbe Forderung gegen denselben Schuldner (den Vermieter), es ist also überhaupt keine Änderung im Eigentum und Vermögen der Mutter eingetreten. Ansprüche des Vermieters gegen den Sohn aus 985 S ist Besitzer des Geldes geworden, als V ihm dieses übergab. Die dingliche Einigung zwischen S als Vertreter der Mutter und V i.S.v. 929 litt aber an einem Mangel, denn die Willenserklärung des S für die Mutter war mangels Vertretungsmacht unwirksam, 177. S ist daher nicht Eigentümer des Geldes geworden. V ist weiterhin Eigentümer. S war auch niemals zum Besitz des Geldes berechtigt iSv. 986. V kann von S daher Herausgabe des Geldes verlangen. Dass S das Geld verbraucht hat, ist im Übrigen hier unbeachtlich: die Herausgabe von Geld ist niemals unmöglich i.S.v. 275 Abs. 1. Daraus, dass eine Einrede wie bei 818 Abs. 3 für das Eigentümer-besitzer-Verhältnis explizit nicht vorgesehen ist, ergibt sich, dass der Besitzer gegenüber dem Eigentümer nicht wie der Bereicherungsschuldner geschützt werden soll. aus 990, 989 Der Sohn schuldet dem Vermieter auch Schadensersatz aus 990, 989, wenn eine Vindikationslage besteht, er bei Besitzerwerb bösgläubig war, und die Sache nunmehr nicht mehr herausgegeben werden kann. Die Vindikationslage besteht wie oben dargestellt. S war auch bösgläubig. Das Geld kann aber immer noch herausgegeben werden (keine Unmöglichkeit). Daher m.E. kein Anspruch aus 990, 989. aus 992, 823 S hat das Eigentum des V an dem Geld wenigstens schadensgleich gefährdet (sehr streitig, ob für 823 Abs. 1 genügend; h.M. wohl eher (-), weil 823 Abs. 1 explizit nicht das Vermögen schützt). Daher besteht auch ein Schadensersatzanspruch des V gegen S aus 992, 823 Abs. 1. Zur Straftat s.u. Jedenfalls aber hat V einen Anspruch gegen S auf Schadensersatz aus 823 Abs. 2, 263 StGB. Denn S hat V über die eigene Vertretungsmacht getäuscht, so dass V einem Irrtum unterlag, auf Grund dessen er dem S das Geld übergab und dergestalt über sein Vermögen verfügte; das hatte S auch so bezweckt, denn er wollte das Geld wie ein Eigentümer für sich verbrauchen. Darin ist eine Bereicherung des S zu sehen, die dieser so beabsichtigt hatte. Daher auch Anspruch des V gegen den S auf Schadensersatz aus 823 Abs. 2 iVm 263 StGB. weitere Ansprüche sind ausgeschlossen gem. 993 Abs. 1, 2. Hs.., mit Ausnahme des Bereicherungsanspruchs: V kann von S Herausgabe des Geldes nach 812 Abs. 1, 1. Alt. fordern, weil S mindestens die tatsächlicher Gewalt über das Geld durch Leistung des V - der dadurch seinen Verpflichtungen ggü. M nachkommen wollte - ohne rechtlichen Grund - denn dazu war er nicht ermächtigt - erlangt hat. Bezüglich 812 Abs. 1, 1. Alt. besteht keine Exklusivität des EBV nach 993 Abs. 1, 2. Hs., weil die 987 ff. nur abschließende Sonderregelungen zu Nutzungs-, verwendungs- und Schadensersatz enthalten, nicht aber bezüglich der herauszugebenden Sache selbst. Der S kann ggf. die Einrede der Entreicherung, 818 Abs. 3, erheben, soweit er durch den Verbrauch des Geldes keine anderweitigen Aufwendungen erspart hat. Auf die Ansprüche des S kommt es hier wohl nicht an; er macht keine geltend. Dass M das Geld nicht mehrfach fordern kann, halte ich für offensichtlich. Sie muss sich ggf. entscheiden. |
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| AW: HA FH Erfurt BGB Sohn übergeht Mutter Super Vielen Dank für diese ausführliche Beantwortung. Echt Wahnsinn |
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| AW: HA FH Erfurt BGB Sohn übergeht Mutter Achtung! Ich bin in meiner Antwort von Übereignung des Geldes (Mutter an Vermieter, Vermieter an Mutter vertreten durch Sohn ohne Vertretungsmacht) ausgegangen. Das kann man auch anders sehen (etwa: Leihverhältnis, echtes Verwahrungsverhältnis usw.). Der Sachverhalt gibt beides her. Vielleicht mal mit Kommilitonen klären, was allgemeine Ansicht dazu ist. Sonst: Kein Problem. jederzeit gerne |
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