Dies ist eine Diskussion zu HA BGB innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| HA BGB Hi, ich sitze grad an meienr BGB Hausarbeit und komm nur schwerlich voran. Hier mal der SV : Am 1. Juli 2010 schließen die Gesellschafter A und B einen formgerechten Gesellschaftsvertrag zur Gründung der AB-GmbH und bestellen den an der GmbH unbeteiligten G zum Geschäftsführer. Ohne das Wissen von A und B erwirbt G am 1. August 2010 im Namen der AB-GmbH von X und Y jeweils eine 50 prozentige Beteiligung an der XY-OHG. Als A und B davon erfahren, erklären sie sich dem G gegenüber für nicht einverstanden mit seinem eigenmächtigen Verhalten. Am 1. Oktober 2010 wird die AB-GmbH in das Handelsregister eingetragen. Im Januar 2011 betritt M die Geschäftsräume der AB-GmbH und schildert folgenden Sachverhalt : M verkaufte am 1. April 2010 an die XY-OHG eine Telefonanlage. Wenige Tage nachdem ein Mitarbeiter der XY-OHG die Anlage in den Verkaufsräumen der XY-OHG installiert hatte, war der Telefonanschluss der XY-OHG nicht mehr zu erreichen. Eine Überprüfung der Anlage durch denselben Mitarbeiter verlief ergebnislos, so dass die XY-OHG den M aufforderte, den vermuteten Mangel an der Telefonanlage zu beheben. M fand heraus, dass die Anlage einwandfrei funktionierte. Die Funktionslosigkeit war darauf zurückzuführen, dass die Telefonbetreibergesellschaft den Anschluss der XY-OHG gesperrt hatte, weil die XY-OHG mit der Begleichung von Telefonrechnungen in Verzug war. M sind durch die Überprüfung Fahrtkosten in Höhe von 150 Euro entstanden. Weil die XY-OHG im Mai 2010 den M erneut aufforderte, den vermeintlichen Schaden an der Telefonanlage zu beheben, wandte sich M an einen Rechtsanwalt. Dieser überzeugte die XY-OHG davon, dass ihr ein solches Recht nicht zustünde und stellte M zu Recht ein Honorar in Höhe von 200 Euro in Rechnung. Kann M von der AB-GmbH Zahlung verlangen? Hier hänge ich etwas, besonders weil ich die Pflichtverletzung bei der AB-GmbH nicht sehe bei der XY-OHG dachte ich an einen SE culpa post contractum finitum in Anlehnung an das BGH Urteil vom 23. 1. 2008 - VIII ZR 246/ 06, aber es ist ja nach der AB-GmbH gefragt. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Beste Grüße Jan |
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| AW: HA BGB Diese HA wird bereits in diesem Thread diskutiert: http://www.juraforum.de/forum/buerge...rittene-348990 |
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