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Gutgläubiger Erwerb oder nicht?

Dies ist eine Diskussion zu Gutgläubiger Erwerb oder nicht? innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 02.10.2009, 10:48
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Gutgläubiger Erwerb oder nicht?

Hallo,
ich studiere fern, Die Korrektur dieser Aufgabe kann ich leider nicht nachvollzihen, vielleich hilft mir jemand dabei, waere sehr dankbar.
Frau B hat einen Freund(F), der ihr ein schoenes Auto besorgt, B zahlt das Auto von ihrem eigenen ersparten Geld und will es auch nutzen, F zulaesst das Auto auf seinen Namen, damit sie bei der Versicherung keine 260 % Praemie (fuer Anfaenger) zahlen muss. Nach einige Zeit kriegen die beiden Krach. B hat einen neuen Freund, Deswegen entschliesst sich F aus Rache, das Auto an einen anderen D zu verkaufen (KfZ-Brief+Zweiten Schlussel hatte er noch) , er holte das Auto vor der Haustuer .a)Ist der Vertrag Gueltig?b)Welche Eigentuemer/Besitzer -Verhaeltnisse bestanden vor und nach dem Verkauf?
Loesung: ‬Die Gueltigkeit des Vertrags haengt davon ab,* ‬ob das Rechtsgeschaeft als Helerei gesehen wird* ( ‬Zweifel des Kaeufers: keinen Kaufvertrag* ‬,keinen zweiten Schlussel) ‬oder als Gutglaeubiger Kauf gestohlener Sache.* ‬Im Falle der Helerei* (§‬ 259* ‬StGB *richtet sich* ‬das Verbot gegen beide Teile des Rechtsgeschaeftes und somit gegen dessen inhalt* ‬,* Der Kaufvertrag ist laut* §‬ 134* ‬BGB nichtig.* ‬Nehmen wir an, ‬dass der Kauefer ein Gutglaeubiger Kaufer ist, ‬geht's also hier um ein einseitiges Gesetzverbot,* ‬und das spricht eher fuer Wirksamkeit des Vertrags.* ‬Der Verkaeufer kann* ‬aber siene Pflicht aus Kaufvertrag* (‬Verschaffung des Eigentums an der Sache* ) ‬nicht erfuellen* ( ‬auch nicht nacherfuellen* §§‬ 4371,439* ‬BGB * ‬,* ‬deswegen kann D Schadenersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht verlangen* ( §‬ 282* ‬BGB*
Korrektur: Der Vertrag ist gültig:* ‬Auto,* ‬Schlüssel und Kfz-Brief vorhanden und übergeben.
b)B ist unmittelbare Besitzerin* (‬Tatsaechtliche Gewalt* §‬ 854* ‬BGB * ‬und* ‬Eigentuemerin* (‬beim Kauf* ‬wurde das Auto B uebergeben,* ‬und der Verkaeufer und B* ‬darueber einig waren,* ‬dass das Eigentum uebergehen soll* ( §‬ 929* ‬BGB *.* ‬Nach dem Diebstahl wird F unmittelbarer Besitzer* (‬Tatseachtliche Gewalt* §‬ 854* ‬BGB * ‬,* ‬wenn auch dieser Besitz durch die verbotene Eigenmacht erlangt wird* ‬,* ‬und somit fehlerhaft ist* ( (§‬ 858* ‬BGB* . D ist auch Besitzer*( §‬ 854* ‬BGB* ,* ‬und erwirbt als Gutglaeubiger Kaeufer* ,falls er tatsaechtlich gutglaeubig ist, ‬nach* §‬ 935* ‬kein Eigentum an dem Auto,* ‬weil ein gutglauebiger Erwerb von abhanden gekommenen /gestohlener Sachen unmoeglich ist*( §‬ 935* ‬BGB* ‬.*
Korrektur ‬D kann die Vorgeschichte nicht kennen und wird gutgläubig Eigentümer,* §‬ 932* ‬BGB.
Gruss
M.

Geändert von maschuka17 (02.10.2009 um 11:23 Uhr).
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