Dies ist eine Diskussion zu großer BGB Schein, Erbrecht - komm nicht weiter innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| großer BGB Schein, Erbrecht - komm nicht weiter Hallo zusammen, ich sitze an meiner Hausarbeit zum großen BGB Schein und hänge mit der zweiten Frage, bzw. komm gar nicht an den Ansatz ran, weil ich nur eine Anspruchsgrundlage finde und das erscheint mir sehr wenig zu sein... vielleicht fällt ja jemandem von Euch etwas dazu ein: Emil Meier, den seine sämtlichen Bekannten nur unter dem Namen »Schorsch« kennen, war Berechtigter eines Erbbaurechts an einem Grundstück der Fränkischen Heimstätten-Stiftung und hat auf diesem ein Einfamilienhaus errichtet. Er verstarb unter Hinterlassung eines eigenhändigen Testaments folgenden Wortlauts: »Nach meinem Tod sollen meine Kinder Anton Meier und Berta Meier mein Haus erhalten. Mein Erspartes soll meine Enkelin Claudia Meier erhalten. Schorsch.« Neben dem Erbbaurecht, das einen Verkehrswert von ca. 80.000 EUR aufweist, befand sich im Nachlass von Emil Meier Sparvermögen in Höhe von ca. 40.000 EUR. Da auch Nachlassverbindlichkeiten bestanden, kam es zwischen den Bedachten zu Unstimmigkeiten. Die volljährige Claudia erklärte schließlich, dass sie mit dem Erbe nichts zu tun haben will, wenn sie 30.000 EUR erhält. Anton, Berta und Claudia Meier unterschrieben daraufhin folgende Erklärung: »Wir sind darüber einig, dass Anton Meier und Berta Meier Miterben von Emil Meier zu je ½ geworden sind. Anton und Berta Meier zahlen an Claudia Meier 30.000 EUR.« Auf Antrag und unter Vorlage dieser Vereinbarung erteilte das zuständige Nachlassgericht einen Erbschein, welcher Anton und Berta Meier als Erben zu je ½ ausweist. In der Folgezeit wurden sich Anton und Berta darüber einig, dass Berta das Erbbaurecht zur Alleinberechtigung erhalten soll. Deshalb schloss Anton Meier vor dem Notar Neureich einen Vertrag über die »Übertragung aller Erbteile am Nachlass von Emil Meier an Berta Meier« ab. Berta, die beim Notartermin nicht anwesend sein konnte, wurde von Anton ohne Vollmacht vertreten. In dem Vertrag heißt es u.a.: »Der Notar soll die Genehmigung der nicht anwesenden Berta Meier im Namen von Anton Meier einholen.« Am 10.12.2005 ging die Aufforderung von Neureich Berta Meier zu, den Vertrag zu genehmigen. Am 28.12.2005 begab sich Berta zu Neureich und genehmigte den Vertrag, wobei der Notar ihre Unterschrift auf der Genehmigungserklärung beglaubigte. Der Vertrag und die Genehmigungserklärung wurden dem Grundbuchamt samt Erbschein mit dem Antrag auf Berichtigung des Erbbaugrundbuchs zugeleitet. Das Grundbuchamt trug Berta Meier als Berechtigte des Erbbaurechts ein. Berta Meier erhielt sodann von Dagobert Schmidt ein sehr günstiges Angebot für den Verkauf des Hauses. Um Geld zu sparen, vereinbarten Berta und Dagobert, den Vertrag über die Übertragung des Erbbaurechts selbst aufzusetzen und ihre Unterschriften vor dem Notar Neureich lediglich beglaubigen zu lassen. Nach erfolgter Unterschriftsbeglaubigung legten sie den Vertrag dem Grundbuchamt vor und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung. Dagobert Schmidt wurde als neuer Berechtigter des Erbbaurechts eingetragen. Als Claudia Meier die Höhe des von Schmidt bezahlten Kaufpreises erfährt, kommt sie zu dem Schluss, dass sie übereilt auf ihr Erbe verzichtet hat. Sie fragt sich, ob ihre Vereinbarung mit Anton und Berta überhaupt rechtswirksam ist, insbesondere ob diese nicht zumindest vor dem Notar hätte geschlossen werden müssen. Sie fragt daher Rechtsanwalt Ratmann, ob ihr noch Rechte an dem Erbbaurecht zustehen. Unabhängig davon bittet Claudia um Auskunft, welche Ansprüche sie gegen Dagobert hätte, wenn das Erbbaurecht den drei im Testament Bedachten als Miterben zustünde, und ob sie diese ohne Mitwirkung von Anton und Berta Meier geltend machen könnte. Schon mal danke, für die Zeit die Ihr opfert!! |
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