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Gefährdrungshaftung Gutachten

Dies ist eine Diskussion zu Gefährdrungshaftung Gutachten innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 20.12.2010, 18:49
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Gefährdrungshaftung Gutachten

Hallo,
Ich würde gerne wissen ob mein Gutachten richtig ist:

Fallfrage:
Kann Max Mustermann von Paul Panther Schadensersatz verlangen?

Anspruchsgrundlage:
§823 Bgb,§833 BGB

Subsumtion:
Nachdem Max Mustermann seine Wohnung verlassen hat, wurde er auf der Straße von einem Kampfhund angegriffen und erlitt dabei mehrere tiefe Bisswunden.
(ist ausgedacht, mit Leine oder ohne ist egal)
Folglich sind die Rechtsgüter Körper und Gesundheit verletzt worden.
Der Schaden ist nur durch den Angriff des Hundes entstanden.
Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund für den Angriff des Hundes (z.B. Notwehr), demnach war sein Handeln vorsätzlich.


Normalerweise heißt es:
Paul Panther war sich im klaren welche Folgen sein Handeln haben kann und wusste es, demnach war sein Handeln widerrechtlich.
Aber das passt ja nicht, wenn ein Tier beteiligt war...

Ist so richtig?
Zwar war Paul Panther nicht direkt beim Angriff des Hundes beteiligt, aber da das halten eines Hundes der Gefährdrungshaftung unterliegt, muss er zur Verantwortung gezogen werden und haftet deshalb.

Schaden und Schadenhandlung stehen in einem adäquaten Zusammenhang, der Schaden ist definitiv durch den Angriff des Hundes entstanden.
Wäre noch zu prüfen ob dem Opfer eine Mitschuld trifft, aus dem Fall ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Opfers zu bemängeln wäre.

Rechtsfolge:
§832 Bgb ist voll anzuwenden, folglich entstehen Schadensersatzansprüch von... an...

Dann noch schmerzensgeld prüfen, aber das kann ich.

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 03.01.2011, 12:04
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Ich würde den letzten Satz des 1. Absatzes streichen, denn ein Hund kann nicht vorsätzlich handeln und auch keinen Rechtfertigungsgrund für sich beanspruchen. Der Tatbestand verlangt allein, dass durch ein Tier ein Mensch verletzt etc. wurde. Diese Voraussetzung liegt vor und ist haftungsbegründend. Dabei muss (wiederum aufgrund des Wortlauts des § 833 BGB) auch nicht gesondert erwähnt werden, dass Paul Panther "nicht direkt bei dem Angriff beteiligt" war.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.01.2011, 15:58
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Wieso hier der Verweis auf §823 I ? Eine Verweisungsnorm fehlt im 833. Zudem ist auch nur 833 eine Gefährdungshaftung, 823 hingegen eine Verschuldenshaftung.
Das Wort "Angriff" würde ich hier auch nicht verwenden. Das setzt ja ein willensgesteuertes Verhalten voraus- hat der Köter nicht.
Also bleibt:
Verhalten Tier
Rechtsverletzung haft. begr. Kausalität
Schaden
haft. ausf. Kausalität
Dann die Rechtsfolge- SE (249 ff)
Ist hinsichtlich der Privelegierung des Tierhalters zu Erwerbszwecken was vorgetragen?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 19:54
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Wieso hier der Verweis auf §823 I ? Eine Verweisungsnorm fehlt im 833. Zudem ist auch nur 833 eine Gefährdungshaftung, 823 hingegen eine Verschuldenshaftung.
Das Wort "Angriff" würde ich hier auch nicht verwenden. Das setzt ja ein willensgesteuertes Verhalten voraus- hat der Köter nicht.
Also bleibt:
Verhalten Tier
Rechtsverletzung haft. begr. Kausalität
Schaden
haft. ausf. Kausalität
Dann die Rechtsfolge- SE (249 ff)
Ist hinsichtlich der Privelegierung des Tierhalters zu Erwerbszwecken was vorgetragen?
Wie wäre es mit Tierangriff. Ist genauer und vermeidet Missverständnisse beim Korrektor.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 22:12
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Oder da steht dann ein "f" für falsch dran. Wenn ein Angriff nur bei menschlichem Verhalten vorliegt, dann gibt es keinen Tierangriff
Gerade im Studium sollte man auf begriffliche Spitzfindigkeiten besonders achten.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 22:25
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Also so spitzfindig ist Jura nun auch wieder nicht, aber es ist klar, ich kenne auch nicht so genau den Zusammenhang, habe das Ganze aber so verstanden, dass der Tierangriff ohne Mitwirkung des Tierhalters erfolgte, denn sonst wäre ja nicht nur die Tierhalterhaftung zu prüfen sondern auch § 823 BGB, ergo passt der Begriff ohne weiteres.

Und was die Prüfung des Schmerzensgeld angeht: Einfach einmal "Prüfungsschema Schmerzensgeld" bei Google eingeben, da wird man meistens fündig - aber nur Seiten nehmen, die von Professoren stammen, in Foren und auf anderen Seiten steht auch viel Unsinn.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 23:01
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Ich berichtige mich, § 823 steht doch im Sachverhalt, aber in Bezug auf die Tierhalterhaftung macht es hier doch keinen Unterschied, da der Hund soweit ich es sehe nicht auf das Opfer gehetzt wurde. Ich kann es nicht mit absoluter Sicherheit der Sachverhaltsschilderung entnehmen, aber hier liegt wohl ein Unterlassungsdelikt beziehungsweise eventuell auch die Verletzung eines Schutzgesetzes vor, so dass der Tierangriff erst möglich wurde, aber dies ändert nichts daran, dass das Tier von sich aus angegriffen hat und nicht auf Veranlassung des Tierführers. Aber ob der Begriff jetzt endgültig passt oder nicht, wird wohl abschließend Johannes entscheiden müssen, er hat ja auch den ganzen Sachverhalt vorliegen und bekommt ja auch die Zensur für das Gutachten.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 23:16
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AW: Gefährdrungshaftung Gutachten

Auch wenn 823 passen würde, würde es von Unverständnis zeugen, wenn man ihn dem 833 vorzieht. Wie gesagt, 833 is ne Gefährdungshaftung- der geht daher einfacher durch (von den Vorteilen der Beweislastverteilung in nem Prozess mal ganz abgesehen).

Inwieweit Jura jetzt spitzfindig mit der Wortwahl ist sei mal dahingestellt. Wie du sagtest: Johannes bekommt die Note und es ist auch seine Arbeit...
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