Dies ist eine Diskussion zu Ferienhausarbeit - BGB AT innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hi, ich schreibe gerade an meiner ersten Hausarbeit und sehe mich vor einem riesigen Problem: Die hälfte der Probleme hatten wir in der Vorlesung gar nicht und die andere Hälfte haben wir nur kurz angerissen. Der Sachverhalt wäre ein wenig lang um ihn hier reinzuschreiben. Ihr könnt ihn aber unter folgendem Link aufrufen: Link zur Ferienhausarbeit - BGB AT Ich sitze seit heute morgen nur daran eine grobe vorläufige Gliederung zu erstellen. Die sieht zur Zeit wie folgt aus: A. Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen H und B (1. Frage) I. Abgrenzung Rechtsgeschäft - Gefälligkeitsverhältnis 1. Rechtsbindungswille 2. Erweiterung gesetzlicher Haftungsmilderungen 3. Einschränkung des Auftragsrechts 4. Zwischenergebnis II. Voraussetzungen eines Auftrages; § 662 BGB 1. Einigung 2. Besorgung eines Geschäftes 3. unentgeltlich 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis (+) B. Ansprüche der E gegen J (2. Frage) I. auf Bezahlung des Fahrpreises in Höhe von 10 aus § 631 BGB 1. Herbeiführung eines bestimmten Erfolges 2. Vertragsschluss zwischen E und J §§ 145 ff. BGB a. Angebot der E b. Angebot der J c. Annahme der E d. Inhaltliche Übereinstimmung = Konsens e. Zwischenergebnis 3. Kündigung gem. § 2 der AGB a. Inhaltskontrolle b. Zwischenergebnis 4. Ergebnis (+) II. auf Bezahlung des Fahrpreises in Höhe von 15 und Zah-lung einer Bearbeitungsgebühr aus § 631 BGB 1. Vertragsschluss zwischen E und J 2. Regelung des § 3 der AGB a. Inhaltskontrolle b. Zwischenergebnis 3. Ergebnis (-) III. Ergebnis B. Anspruch der J gegen D auf Erstattung der Kosten aus § 662 BGB (3. Frage) I. Abgrenzung Rechtsgeschäft - Gefälligkeitsverhältnis II. Voraussetzungen eines Auftrages 1. Einigung 2. Besorgung eines Geschäftes 3. unentgeltlich 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis (+) Ich bin über jeden Hinweis bzw. Denkanstoß dankbar. Vielen Dank schon mal an alle im Voraus. Geändert von Tanija (17.02.2006 um 13:34 Uhr). |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Bei der dritten und letzten Frage könnte es meiner Meinung nach mehr auf die Frage eines konkludenten HAftungsauschlusses im Rahmen gesetzlicher Haftung nach dem StVG und den §§ 823 ff BGB ankommen, als auf die Farge einer quasivertraglichen Haftung. |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Oh, danke. StVG haben wir gar nicht gemacht; nur BGB. Ich hab meine Gliederung jetzt mal geändert. So besser? C. Ansprüche der J gegen D (3. Frage) I. auf Erstattung der Kosten aus § 662 BGB 1. Abgrenzung Rechtsgeschäft Gefälligkeitsverhältnis 2. Ergebnis (-) II. auf Schadensersatz aus § 823 I BGB 1. Geschützte Rechtsgüter und Rechte 2. Zurechenbarkeit der Rechtsgutsverletzung 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. Ergebnis (+) III. Ergebnis (+) |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT StVG ist nicht so furchtbar schwer, vgl. etwa § 8 ff., § 17 StVG (verschuldensunabhängige Haftung des Halters und Fahrers) , die sollten auch noch rein. Es kommt halt nicht nur darauf an, was ihr gemacht habt, es sei denn StVG wäre ausdrücklich ausgeschlossen. Ein meines Wissens nach auch viel diskutiertes Problemn ist auch das des konkludenten Haftungsausschlusses. Das solltest Du auch erörtern, dürfte aber wegen Angetrunkenheit nicht durchgreifen. Sonst ist alles im großen und gANzen Okay, wie Du es schreiben willst, meiner Meinung nach. MfG |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Danke nochmal. Ich werd mich dann mal in diese §§ einlesen. |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Hallo habe kurz drüber gelesen und zu Frage eins fehlte mir noch was in der Gliederung. Ob es notwendig ist kann ich nicht beurteilen, da ich den SV nicht gelsen habe. Aber hier ein paar Tipps die hilfreich sein könnten: Beim fraglichen Zustandekommen von Verträgen immer auch an den Tatbestand von Willenseklärungen denken (objektive-, subjektive Theorie um daraus Rechtsbindungswillen zu Prüfen). Auch an Gefälligkeitsverhältnisse bzw. Sonderverbindungen mit Pflichten nach § 241 II im RechtsgeschäftsÄHNLICHEN Bereich denken, d.h mögliche Sekundäransprüche (Haftung gem. § 280 I etc.) aus einer analogen Anwendung von § 311 II. Wie gesagt, spontan eingefallen, obs weiterhilft musst Du entscheiden, da Du den SV kennst. |
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| Noch Zusatz Schlemil hat recht, konkludenter Haftungsauschluss ganz heißes Thema in diesem Zusammenhang (auf jeden Fall ein Hemmer Klassiker) zuvor aber, wie Du richtig erkannt hast, einen gesetzliches Haftungsprivileg (nach systematischer Auslegung) bei unendgeltlichen Verbindungen erörtern (sollte aber fast immer (-) sein) |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Zunächst erst einmal Danke für deine Antwort. Ich habe meine Gliederung inzwischen wie folgt geändert: A. Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen H und B (1. Frage) 1 I. Abgrenzung Rechtsgeschäft Gefälligkeitsverhältnis 1 1. Rechtsbindungswille 1 2. Erweiterung gesetzlicher Haftungsmilderungen 2 3. Einschränkung des Auftragsrechts 2 4. Zwischenergebnis 2 II. Einigung über einen Vertrag 3 1. Angebot des H 3 2. Annahme des B 3 3. Inhaltliche Übereinstimmung = Konsens 4 4. Zwischenergebnis 4 III. Abgrenzung der verschiedenen Vertragsformen 4 1. Auftrag Leihe 4 2. Auftrag Dienstverschaffungsvertrag und Leihe 4 IV. Ergebnis 5 B. Ansprüche der E gegen J (2. Frage) I. auf Bezahlung des Fahrpreises in Höhe von 15 aus § 631 BGB 6 1. Herbeiführung eines bestimmten Erfolges 6 2. Vertragsschluss zwischen E und J §§ 145 ff. BGB 6 a. Angebot der E durch die Website 6 b. Angebot der E durch die Busse 8 c. Annahme der J 8 d. Inhaltliche Übereinstimmung 8 e. Zwischenergebnis 9 3. Ergebnis 9 II. auf Bezahlung des Fahrpreises in Höhe von 10 aus § 631 BGB 9 1. Vertragsschluss zwischen E und J §§ 145 ff. BGB 9 a. Angebot der J 9 b. Annahme der E 10 c. Inhaltliche Übereinstimmung 10 d. Zwischenergebnis 10 2. Kündigung gem. § 2 der AGB 11 a. Begriff der AGB 11 b. Hinweis oder Aushang 11 c. Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme 11 d. Einverständnis der anderen Vertragspartei 12 e. Inhaltskontrolle 12 f. Zwischenergebnis 12 3. Ergebnis 13 III. auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr aus § 631 BGB 13 1. Vertragsschluss zwischen E und J 13 2. Regelung des § 3 der AGB 13 a. Einbeziehung in den Vertrag 13 b. Inhaltskontrolle 13 c. Zwischenergebnis 14 3. Ergebnis 14 IV. Ergebnis 14 C. Ansprüche der J gegen D (3. Frage) I. auf Erstattung der Kosten aus § 662 BGB 15 1. Abgrenzung Rechtsgeschäft Gefälligkeitsverhältnis 15 a. Rechtsbindungswille 15 b. Erweiterung gesetzlicher Haftungsmilderungen 15 c. Einschränkung des Auftragsrechts 15 d. Zwischenergebnis 16 2. Ergebnis 16 II. auf Schadensersatz 1. aus § 823 II BGB i.V.m. § 7 I StVG 16 a. Halter des Pkw 16 b. Rechtsgutsverletzung 17 c. Verletzung beim Betrieb eines Kfz. 17 d. kein Ausschluss durch höhere Gewalt 17 e. kein konkludenter Haftungsausschluss 17 f. Zwischenergebnis 18 2. aus § 823 I BGB 18 a. Rechtsgutsverletzung 19 b. Handlung 19 c. Haftungsbegründende Kausalität 19 d. Rechtswidrigkeit 19 e. Verschulden 19 f. Schaden 20 g. Haftungsausfüllende Kausalität 20 h. Zwischenergebnis 20 3. aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB 20 III. Ergebnis 20 Zur Frage 1: Es liegt kein Auftrag, sondern eine Kombination aus Leihe und Dienstverschaffungsvertrag vor. Das mit der Willenserklärung scheint mir eine gute Idee zu sein. Ich wüsste aber nicht, wo ich das einbauen sollte. Beim Rechtsbindungswillen hab ich mich eigentlich an BGHZ 21, 102, 107 gehalten. Und dann eben die Abgrenzung zu Flume (Erweiterung gesetzlicher Haftungsmilderungen) und Esser (Einschränkung des Auftragsrechts). Die Haftung etc., was du noch angesprochen hast, gehört da glaube ich nicht mehr mit rein, weil ja nur die Frage danach ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und nicht nach seinen Rechten. Zur Frage 3: Zum konkludenten Haftungsausschluss habe ich leider nicht viel gefunden. Hemmer führen wir auch weder in unserem Zivilrechtsseminar, noch in der Universitätsbibliothek. Ich habe das jetzt so verstanden, dass das in Verbindung mit § 254 BGB zu sehen ist (Mitverschulden). § 662 habe ich verneint, die anderen Ansprüche allesamt bejaht. |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Wie gesagt, bis jetzt habe ich mir den SV nicht durchgelesen, daher etwas Grundsätzliches zum stillschweigenden Haftungssauschluss: Ein stillschweigender Haftungsausschluss wird nach hM dann angenommen, wenn der rechtgeschäftliche Willen der Parteien darauf schließen lässt. IdR ist diese Hypothese nur bei leichter Fahrlässigkeit vertretbar. Grundsätzlich sagt der BGH, dies sei bloße Fiktion und bei Gefälligkeitsverhältnissen wäre es idR zu Lebensfremd anzunehmen die Parteien hätten an etwas wie einen Haftunksauschluss gedacht. Allerdings kein Grundsatz ohne Ausnahme: einen stillschweigenden Haftunksauschluss hat der BGH angenommen, wenn zB der Haftende nicht Haftpflichtversichert ist, sonst würde der Haftungsausschluss der Versicherung zugute kommen usw. Zum Thema stillschweigender Haftungssauschluss siehe Medicus BR, Rn. 369. 20. Aufl. und die dort zitierten Urteile. Zum Thema Haftungsprivileg, speziell im Straßenverkehr kann Medicus BR Rn. 930 ff. hilfreich sein |
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| AW: Ferienhausarbeit - BGB AT Danke. Ich werd mir die Kapitel mal anschauen. Leider ist der Medicus derzeit entliehen und ich fahr für zwei Wochen nach Hause, aber ich hab mir das notiert und werde anschließend daran weiterarbeiten. |
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