Dies ist eine Diskussion zu dringende fragen zu einem schuldrecht-fall innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| dringende fragen zu einem schuldrecht-fall Hallo, könnte eine Fachfrau oder ein Fachmann bitte, bitte mal meine Lösungsskizze durchgehen und mir vielleicht ein paar Tipps geben, was richtig oder falsch ist, ob wichtiges fehlt, ob Dinge besser an einer anderen Stelle angesprchen werden sollten o.ä.? Der Sachverhalt steht unter meiner Ausarbeitung. Ist es eigentlich korrekt, erst ganz "normal" alle Ansprüche zu prüfen und dann unter C erst auf die Verantwortlichkeit beider Parteien einzugehen und über § 254 etc. zu diskutieren? Ich danke ALLEN für jeden noch so kleinen Ratschlag... Mareike A) Ansprüche des G gegen S I) Anspruch G gegen S aus §433 I 1 1. Anspruch entstanden (+) 2. Ansruch untergegangen a) Konkretisierung aus §243 II (+) b) Unmöglichkeit aus §275 I durch Leihvertrag ( Abgrenzung zu Gefälligkeit diskutieren) (§§598 ff.) (+) 3. Anspruch untergegangen (+) 4. Kein Anspruch G gegen S aus §433 I 1 II. Anspruch G gegen S aus §280 I, III iVm §283 1. VSS a) SV (+) b) PflichtV (+) c) Vertr. des S??? aa) aus §280 I 2 und §276 (+) da unbewusste Fahrlässigkeit bb) zu 60% 2. Anspruch (+) iHv 1.000 III. Anspruch G gegen S aus §§280 I, III,283 und 284 1. Vss a) der§§280 I, III, 283 (+) b) Aufwendung im Vertrauen auf Erhalt der Sache (-) da er zu schnell gefahren ist 2. Kein Anspruch B. Ansprüche des S gegen G I. Anspruch S gegen G aus §433 II 1. Anspruch entstanden (+) 2. Anspruch untergegangen (+) 3. Kein Anspruch II. Anspruch S gegen G aus §280 I iVm §241 II (+) in H v 10.000 C. Anspruchgegenüberstellung durch Mitverschulden beider Parteien an der Unmöglichkeit Der in Bochum ansässige Schuldig (S) verkauft am 21. August 2007 einen gebrauchten Opel Vectra an Herrn Gläubig (G) aus Dortmund für 10.000 . Der Wert des Fahrzeugs beträgt 11.000 . Man vereinbart, dass sich Gläubig den Wagen am 24. August bei Schuldig abholen soll. Dann soll auch der Kaufpreis gezahlt und das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Käufer übertragen werden. In der Zwischenzeit soll das Fahrzeug noch auf Hochglanz poliert werden. Am 22. August bittet Gläubig Schuldig telefonisch, ihm den Wagen nachmittags für ein paar Stunden zur Verfügung zu stellen. Er wolle damit in eine Werkstatt fahren, um eine Anhängerkupplung an dem Fahrzeug montieren zu lassen. Schuldig überlässt ihm daraufhin das Fahrzeug für den Nachmittag. Auf dem Rückweg von der Werkstatt zum Haus des Schuldig hat Gläubig einen Unfall, bei dem der Wagen vollständig zerstört wird. Der Unfall ist einerseits auf überhöhte Geschwindigkeit, andererseits aber auch auf eine mangelhafte Funktion der Bremsen zurückzuführen, von der Schuldig hätte wissen müssen. Ein nach dem Unfall in Auftrag gegebenes Gutachten weist Gläubig zu 40 % und Schuldig zu 60 % die Verantwortlichkeit an dem Unfall zu. Gläubig und Schuldig fragen sich, welche Ansprüche sie gegeneinander haben. Wie ist die Rechtslage? (Rücktrittsrechte und deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen). |
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