Dies ist eine Diskussion zu Dienstvertrag usw.... innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Dienstvertrag usw.... Nehmen wir folgende Fallkonstellation an: Die Stadt A meldet 2 Angestellte zu einer Fortbildung an. Die Anmeldung erfolgt im Mai, die Fortbildung selbst soll im September von der Firma B durchgeführt werden. Bereits im Juli, also etwa 2 Monate vor dem Fortbildungsbeginn erhält die Stadt A eine Rechnung von der Firma B, mit der Aufforderung die Fortbildungskosten unverbindlich zu bezahlen (Verzugszinsen 9%). Ist dies rechtmäßig? Mein Ansatz: - Dienstvertrag nach §§ 611 ff BGB - Fälligkeit der Vergütung nach der Leistung gem. § 614 BGB -> Forderung verfrüht und Zahlungsanspruch unbegründet (eventuelle AGB etc. nicht ersichtlich) ---> Ist der Ansatz korrekt? Fallabwandlung: Stadt A hat die wie oben gestellt Rechnung beglichen. Etwa 6 Wochen vor Fortbildungsbeginn will die Stadt A ihre Angestellten wieder von der Fortbildung abmelden. Dies teilt sie der Firma B mit und bittet um Rückerstattung der bereits gezahlten Fortbildungskosten. Firma B hatte im Vorfeld Hotels für die angemeldeten Fortbildungsteilnehmer gebucht und teilt der Stadt A mit, dass eine Rückerstattung der Kosten nicht möglich ist, da die Anmeldung verbindlich gewesen sei. Auf die Verbindlichkeit wurde auch im Angebotsschreiben hingewiesen (Text Angebotsschreiben: "Eine Anmeldung der Teilnahme ist bindend. Bei Nichtteilnahme werden uns (Anm.: der Firma B) vom Hotel die Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen in Rechnung gestellt). Hat die Stadt A Anspruch auf Rückerstattung der Kosten? ---> Wie siehts hier mit einem Ansatz aus? Danke für eure Hilfe |
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