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Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Dies ist eine Diskussion zu Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 06.09.2005, 13:14
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Question Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Hallo,

ich habe ein Problem und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann:

Angenommen, Käufer K hat gegen den Verkäufer V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Gegenstandes aus §433 I, OBWOHL V diesen Gegenstand (Speziessache) an einen anderen Käufer verkauft und auch schon übereignet hat.

Hat K dann gegen V einen direkten Anspruch darauf, dass V den Gegenstand von dem anderen Käufer zurückkauft? Bzw. nach welcher Anspruchsgrundlage prüfe ich das überhaupt? Ich dachte, ich hätte diese Frage schon indirekt beantwortet, als ich den Anspruch aus §433 I geprüft habe. Denn, wenn V die Sache an K übergeben und übereignen MUSS, die er aber zuvor an einen anderen verkauft und übereignet hat, MUSS er sie ja vorher von diesem zurückkaufen. Gibt es also noch eine gesonderte Anspruchsgrundlage dafür?

Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!

Gruss... Marie
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  #2 (permalink)  
Alt 06.09.2005, 13:36
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AW: Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Ola!

Es handelt sich hier von Seiten des V um eine Gattungsschuld ("Speziessache"), da noch nicht konkretisiert, § 243 BGB. Er schuldet also nicht die konkrete Sache und muss weiterhin "eine Sache der Spezies" ganz normal übergeben und übereignen. Dies wird ihm, wenn er Händler ist (Angaben fehlen) wahrscheinlich möglich sein, so dass sich Deine Frage gar nicht stellt.

Solltest du allerdings MEINEN, die Sache sei schon konkretisiert (eben keine "Speziessache"), dann kommt § 275 BGB ins Spiel, nämlich Unmöglichkeit (zumindest wird man ein Zurückkaufen als unmöglich aussehen lassen können, wenn man davon ausgeht, dass bei Rückübereignung sowieso der Wille zur Rückübereignung des "anderen Käufers" unmöglich SICHER beeinflussbar ist). Welchen Absatz davon - das musst Du schauen.

Danach hätte dann ursprünglich ein Anspruch bestanden. Dieser ist aber möglicherweise wegen Unmöglichkeit erloschen.

Das hat zur Folge, dass kein Anspruch mehr auf die Primärleistungspflicht (Übergabe + Übereignung der Sache aus § 433 I BGB) besteht, da wg Unmöglichkeit erloschen, sondern etwaige Sekundäransprüche (also Schadensersatz) in Betracht zu ziehen sind, beispielsweise Schadensersatz statt der Leistung, § 283 BGB etc.

Ciao,
00
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2005, 15:26
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AW: Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Vielen Dank für die schnelle Antwort...

Dass überhaupt ein Anspruch aus §433 I besteht, habe ich geprüft und auch bejaht, da (bei mir) weder der §275 I, noch der §275 II durchgreift. K kann also von V Übergabe und Übereignung verlangen. Doch um erfüllen zu können, muss V die Sache vom anderen Käufer zurückkaufen, der sie aber auch ohne Weiteres wieder hergeben würde, allerdings für einen höheren Preis.

Meine Frage ist nur, nach welcher Anspruchsgrundlage ich zu prüfen habe, ob K einen Anspruch gegen V hat, dass V die Sache zurückkauft. Mir ist beim Durchblättern des gesamten BGB`s nichts ins Auge gefallen, was passen könnte.

Ich finde die Aufgabenstellung auch etwas merkwürdig und doppelt gemoppelt. Sie lautete ungefährt so:

1. Kann K von V Übergabe und Übereignung verlangen? ------------> ja, kann er! §275 greift nicht ein.
2. Hat K gegen V einen Anspruch darauf, dass V die Sache zurückkauft? ----------> welche Anspruchsgrundlage habe ich zu prüfen?

Gruss... Marie
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2005, 20:14
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AW: Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Hey!

Also: § 275 I (-), da keine Stück-, sondern Gattungsschuld, wobei noch Teile dieser Gattung auf dem Markt verfügbar sind. V kann also die Sache "besorgen".
Denkbar: § 275 II. Hier aber (-), da kein grobes Missverhältnis, da der andere günstig verkaufen will.

Der Anspruch des K besteht daher aus § 433 I gegenüber V. Nur daraus hat K einen Anspruch gegen V und gegen keinen anderen.

Wie K es geregelt bekommt, die Sache zu besorgen, ist allein -sein Bier-. Einen Anspruch, dass K von der bestimmten Person XYZ die Sache zurückkauft, gibt es jedenfalls nicht aus dem Kaufvertrag oder als Ersatz ohne weiteres.

Wenn im KV vereinbart wurde, dass V von XYZ kauft, ist dies evtl. denkbar, aber "einfach so den Vertrag umgestalten" geht nicht.

Was aber möglicherweise denkbar ist, ist, dass wenn V einen Kaufvertrag mit XYZ abgeschlossen und er einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung daraus hat, diesen nach § 285 I als Ersatzanspruch an K abtreten muss (sofern aber der KV nach § 275 erloschen ist), mit der Folge, dass nun V gegen XYZ einen Anspruch auf die Sache hätte - jedoch scheint das hier am Merkmal "infolge" zu scheitern.

Das sind alles nur Überlegungen. Mehr gibt mir der "Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 30. Auflage, München 2005, § 3 Rn. 4 ff." nicht her.

Wenn Du demnächst das Ergebnis haben solltest, poste es bitte! Ich bin an der "Lösung" auch interessiert.

Gruss,
00
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Alt 09.09.2005, 11:17
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AW: Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Also ich bin jetzt soweit, dass ich sage, dass K1 gegen V keinen Anspruch darauf hat, dass V die Sache von K2 zurückkaufen muss, obwohl er aus §433 I Übergabe und Übereignung verlangen kann. Denn der Schuldner, hier der V, kann sich ja theoretisch entscheiden, ob er den Primäranspruch erfüllt, oder ob er sich Sekundäransprüchen des K1 aussetzen möchte.
In Betracht würde dann §§280 I, III, 281 kommen; Nichtleistung trotz Möglichkeit.

Mein Problem ist nun aber wieder, wie ich das im Fall aufbauen soll. Denn die Frage ist ja weiterhin, ob K1 einen Anspruch gegen V darauf hat, dass V die Sache von K2 zurückkaufen muss, und nicht, ob K1 Schadensersatz verlangen kann.

Etwas Anderes kann ich mir aber einfach nicht vorstellen. Oder gibt es doch noch irgendetwas, was ich übersehen haben könnte?
__________________
Viele Grüsse... Marie
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Alt 12.09.2005, 19:48
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AW: Brauche Eure Hilfe... schreibe HA im Zivilrecht ung komme nicht weiter

Kann der K1 nicht möglicherweise von V über den Umweg eines Schadensersatzes neben der Leistung aufgrund der Verletzung der Primärpflicht oder der Leistungsinteressen des K1 verlangen, dass über den Weg der Naturalrestitution der Zustand wiederhergestellt wird, der bestünde, wenn V nicht an K2 verkauft hätte? Dann müsste der V das Bild doch wieder zurückkaufen?
Hierzu ist nach SchV, PV, VertM, noch der Schaden zu ermitteln. Aber worin besteht der hier für K1? In der Ververeitlung seines Anspruchs aus § 433 I 1? Lässt sich daraus schon ein Schaden annehmen?
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