Dies ist eine Diskussion zu BGb Hausarbeit Teil II innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| BGb Hausarbeit Teil II Die aufstrebende Modedesignerin M möchte ihren Kundenkreis erweitern. Zu diesem Zweck beschließt sie, ein Geschäft in der Modemetropole Düsseldorf zu eröffnen. Da sie ihre neuen Geschäftsräume noch vor dem Erscheinen ihrer Winterkollektion beziehen möchte, schließt sie mit V einen wirksamen Mietvertrag über ein kleines Haus mit einem 50 qm großen Ladenlokal in der Innenstadt ab. M und V vereinbaren zudem wirksam, dass der Eigentümer und Vermieter V zur Instandhaltung und Unterhaltung des gesamten Gebäudes verpflichtet ist. Mietbeginn soll der 1.8.2005 sein. Neben der ausgezeichneten Lage des Geschäfts hat M vor allem die Sonnenmarkise vor den Schaufenstern gefallen, da diese hervorragend dazu geeignet ist, ihre exklusiven Designerstücke vor dem Ausbleichen durch aggressive Sonnenstrahlen zu schützen. (...) Zur gleichen Zeit kommt es auch im Laden der M zu Problemen. Wegen der tief stehenden Wintersonne hatte M die Sonnenmarkise vor ihren Schaufenstern ausgefahren, um ihre Ausstellungsstücke vor Lichtschäden zu schützen. Das schöne Wetter hat viele Passanten in die Innenstadt gelockt. O bummelt ebenfalls durch die Stadt und betrachtet die Schaufensterauslagen der M. Plötzlich löst sich die Sonnenmarkise ab und trifft O so am Kopf, dass sie eine Gehirnerschütterung erleidet. O verlangt von M den Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500 . M ist empört und lehnt jegliche Ersatzleistung ab. Schließlich habe sie nicht gewusst, dass die Markise nicht in Ordnung war. Abgesehen davon müsse sie sich auch gar nicht darum kümmern, schließlich sei sie nur Mieterin. Sie verweist O an den Vermieter V, der das Haus mit Markise erstellt hat. Trotz seiner mietvertraglichen Verpflichtung, für die Instandhaltung des Gebäudes zu sorgen, habe V ihres Wissens nach in den vergangenen Jahren an dem Gebäude keine Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Allerdings kenne sie V als sehr zuverlässigen Vermieter; er habe sich sofort um die Beseitigung von Schäden gekümmert, wenn man ihn zuvor darauf aufmerksam gemacht habe. Frage: 2. Hat O gegen M einen Anspruch auf Ersatz ihrer Arztkosten in Höhe von 500 ? Bin für jeden Tip dankbar, habe nicht mehr viel Zeit. |
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