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BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Dies ist eine Diskussion zu BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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Alt 09.08.2006, 12:08
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BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Hi,
ich schreibe gerade an ner Hausarbeit - kleiner Schein - und würde mich freuen, wenn ihr mir Tipps oder Literatur dazu empfehlen könntet.
Es geht um Geschäfte zwischen Minderjährigen.
Kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II 2 BGB zwischen Minderjährigen zustande kommen, wenn der minderjährige V den Verkaufsgegenstand an den minderjährigen K sendet? K würde im darauffolgenden Monat den Kaufpreis zahlen.
Und kann für den V ein Schadensersatzanspruch durch Pflichtverletzung aus § 241 II BGB enstehen oder kann er zurücktreten, wenn K klar sagt, dass er nicht die Gegenleistung erbringen wird?

Gruss Hepcat
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Alt 09.08.2006, 13:55
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Zum Thema Minderjährige müsste theoretisch in jedem Lehrbuch zum BGB AT etwas drinstehen.

Ich hatte damals den Brox, kann mich aber leider nicht mehr so 100%ig genau dran erinnern, ob das da jetzt gut und übersichtlich geschildert war oder nicht.

An sich finde ich aber, dass sie entsprechenden §§ im BGB zum Thema Geschäftsfähigkeit (104 bis 113) halbwegs verständlich sind.

Für deinen Sachverhalt direkt kann ich dir leider nicht wirklich helfen, weil da allerlei Infos fehlen. Besteht z.B. eine Einigung zwischen K und V, dass sie eine Sache ver-/kaufen wollen? Und was sagen die Eltern dazu?

Ein vorvertragliches SV würde ich jedenfalls nicht annehmen. Wenn die beiden sich geeinigt haben, besteht ein Kaufvertrag, der (je nach Zeitpunkt und Inhalt der Reaktion der Eltern) wirksam (zugestimmt), unwirksam (abgelehnt) oder schwebend unwirksam (noch keine Reaktion) ist, mit den entsprechenden Konsequenzen für die Rücktrittsmöglichkeiten.
__________________
Ich mache keine Rechtsberatung, ich spekuliere nur wild in der Gegend herum!

Falls ich Schwachsinn erzähle, möge mich bitte jemand korrigieren! ^^

Geändert von GoldenerPhoenix (09.08.2006 um 13:58 Uhr). Grund: Ergänzung
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  #3 (permalink)  
Alt 09.08.2006, 21:01
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Zitat:
Zitat von GoldenerPhoenix
Zum Thema Minderjährige müsste theoretisch in jedem Lehrbuch zum BGB AT etwas drinstehen.

Ich hatte damals den Brox, kann mich aber leider nicht mehr so 100%ig genau dran erinnern, ob das da jetzt gut und übersichtlich geschildert war oder nicht.

An sich finde ich aber, dass sie entsprechenden §§ im BGB zum Thema Geschäftsfähigkeit (104 bis 113) halbwegs verständlich sind.

Für deinen Sachverhalt direkt kann ich dir leider nicht wirklich helfen, weil da allerlei Infos fehlen. Besteht z.B. eine Einigung zwischen K und V, dass sie eine Sache ver-/kaufen wollen? Und was sagen die Eltern dazu?

Ein vorvertragliches SV würde ich jedenfalls nicht annehmen. Wenn die beiden sich geeinigt haben, besteht ein Kaufvertrag, der (je nach Zeitpunkt und Inhalt der Reaktion der Eltern) wirksam (zugestimmt), unwirksam (abgelehnt) oder schwebend unwirksam (noch keine Reaktion) ist, mit den entsprechenden Konsequenzen für die Rücktrittsmöglichkeiten.
sorry wegen den fehlenden Angaben: das Geschäft geht ohne Wissen der Eltern über die Bühne, es besteht auch eine wirksame Einigung - soweit bei MJ eine wirksame Einigung ohne elterliche Zustimmung zustande kommen kann -. Wären sie nicht minderjährig, wäre es auf jeden Fall ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
Es gibt ne Mindermeinung, die besagt, dass Minderjährige mit ihren von den Eltern frei zur Verfügung gestellten Mitteln, Dinge erstehen können ohne Zustimmung der Eltern (§ 110). Gegenseitige Verträge sind nach dieser Meinung erst wirksam, wenn der Minderjährige die Gegenleistung erbringt.
Die Literatur wie Brox und Rüthers/Stadler habe ich auch durchgelesen. Nur speziell zu solchen Konstellationen ist da nicht viel drin...

Trotzdem vielen Dank!
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  #4 (permalink)  
Alt 11.08.2006, 11:03
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Hallo,Ich glaube Ich schreibe gerade die gleiche HA wie du und frage mich so änhliches.Ich denke Es muss ein vorvertragliches SV bestehen können, weil sonst bei heder AGL die Prüfung schon am SV scheitern würde und es zur Unmöglichkeit nicht mehr kpommen kann, was nicht sein kann,da es sonst nicht im Sachverhalt stehen würde!Andererseits kann es doch nicht sein,dass auf Grund des Minderjährigenschutzes ein KV in dem Fall nicht zustandekommen kann,aber ein Minderjähriger genau deswegen(weil kein KV) Schadenersatzansprüchen ausgesetzt ist!?Steht nicht wirklich viel in den Büchern dazu
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Alt 11.08.2006, 11:46
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Hi, ist lustig, dass man sich hier trifft. Kann man vielleicht darauf abstellen, dass beide Geschäftspartner Minderjährige sind und dadurch ein Geschäft unter Gleichen zustande kommt und damit die Regeln eines "normalen" RG gelten?
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  #6 (permalink)  
Alt 11.08.2006, 11:59
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Ich weiß nciht,man kann es ja nicht einfach so behaupten,müsste schon irgendwo stehen,glaube aber eher nicht,da Ich mir mal einen kleinen Fall durchgelesen habe wo auch zwei Minderj. Vertrag geschlossen haben,da war keine Besonderheit,sondern ganz normal einwilligung etc. erforderlich.Es ist auch total komisch im sachverlat beschrieben,was der K will.erst will er die 4 Figuren gar nicht bezahlen(also noch 50 euro?)dann wg der anderen beiden 2 F. nur noch 2 bezahlen oder wie?Hast du bei 433 ,dass V das Angebot abgegeben hat oder nicht.Wenn nicht,kommt man nicht auf den 110 zusprechen ,was Ich denke sein muss???
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  #7 (permalink)  
Alt 11.08.2006, 14:29
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Ich habe gerade nur Literatur von Brox und Rüthers/Stadler. Der Anspruch aus § 433 ist nur für Fridolin entstanden. Da nur hier der KV wirksam ist. (V hat zwar ein wirksames Angebot i.S.d. § 311 II 2 gemacht, in dem er die Figuren an K übersendet hat; der Vertrag wird aber erst durch die Bezahlung wirksam, hier wurde es also durch die Übersendung der 20 € wirksam). Wenn man allerdings sagt, dass V durch das Senden der F. ein wirksames Angebot gemacht hat, der Vertag daher von seiner Seite aus nach § 110 gültig ist --- allerdings wie möchtest du dann auf den § 110 kommen?
Was K will ist wirklich etwas schleierhaft. Ich denke mal, dass K gar nicht weiter bezahlen möchte. Dass 2 der Figuren gestohlen worden sind, ist wahrscheinlich nur für den Schadensersatz wichtig. Aber da sind wir auch wieder bei den Anfangsfragen. Muss ein MJ SE leisten?
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  #8 (permalink)  
Alt 11.08.2006, 20:38
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Wo hast du das gelesen,dass der Vertrag mit übersendung des Geldes wirksam wurde?Wie meinst du das mit,dass V ein wirksames Angebot abgegeben hat,indem er die F übersendet hat?Ist das Angebot nicht schon von vornherein unwirksam,wegen nachteil?Müsste der KV nicht wegen fehlender Einwilligung unwirksam sein, und V könnte nur nach 812 oder 985 vorgehen?Mit 110 meinte Ich K,er kauft die Fg ja von seinem Taschengeld,deshalb 110,aber wegen nicht erlaubter Ratenzahlung(-).Mit dem SE habe Ich heute gelesen,dass (wohl)h.M vorvertragliches SV ausgeschlossen ist wegen Minderjährigenschutz.,welcher ja vielleicht gerade nicht so hoch anzusiedeln ist,da der andere auch miinderjährig ist.Das müsste man aber irgendwo finden,wie das ist wenn 2 Minderjährige geschäfte machen.Prüfst du auch 812,985?bis dann
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  #9 (permalink)  
Alt 21.08.2006, 00:31
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Hey,hab es einiges zum vorvertraglichen Schuldverhältnis zw. MJ gefunden(also wenn du es noch suchen solltest,kann Ich dir sagen wo).Aber das Problem ist,dass dieses i.S.v. 311 II nur bei 280 I geht. Hier hat K gegen V Anspruch aus 280 I,III ,281,oder wahrscheinlcih 311 II S.1.V hat gegen K nur Ansprüche aus 985,812(wo auch der Wertersatz schon drin steckt) also wie bist du auf d. vorvertr. SV gekommen?
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  #10 (permalink)  
Alt 21.08.2006, 00:37
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AW: BGB Hausarbeit - Minderjährige & ihre Geschäfte

Oder ist 280 I i.V.m. 241 I einschlägig?
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