Dies ist eine Diskussion zu BGB HA Münster innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| BGB HA Münster Hallo, schreibt noch jemand an folgender Hausarbeit und will sich austauschen? Sachverhalt "Drei,zwei,eins...meins!" Barbara (B) hat sich in der Hoffnung auf das eine oder andere Schnäppchen für ihren Haushalt als Mitglied beim Internet-Auktionshaus eB angemeldet. Sie nimmt unter dem Mitgliedsnamen "Babsi" an Versteigerungen teil, wobei sie sich jedesmal durch ein ihr zugewiesenes Passwort identifizieren muss. Als B einmal sehr beschäftigt ist, bittet sie ihren fünfzehnjährigen Sohn Sebastian (S), für sie bei einer bestimmten Auktion ein Gebot am Computer einzugeben. Dazu gibt sie ihm ihren Mitgliedsnamen samt Passwort. S stöbert dabei in den weiteren laufenden Auktionen herum und stößt auf ein Angebot für eine komplette Eishockey-Ausrüstung. Verkäufer ist das Mitglied "Vogeljakob" (V),das aktuelle Höchstgebot liegt bei 600,-. S kann nicht widerstehen, er meldet sich unter dem Mitgliedsnamen der B und mit ihrem Passwort an und bietet 605,-. Da bis zum Ablauf keine weiteren Gebote mehr eingehen, erhalten V und B per E-Mail eine automatisierte Benachrichtigung von eB über den Kaufabschluss. B will von dem Geschäft nichts wissen. Sie teilt dem V den Sachverhalt mit und verweigert entschieden die Abnahme und Bezahlung der Ausrüstung. V bleibt nichts anderes übrig, als den Artikel erneut bei eB einzustellen, doch erzielt er diesmal lediglich 450,-. Er ist der Meinung, S und B müssten ihm Schadensersatz leisten, insbesondere da doch die Weitergabe des Passwortes einen klaren Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen von eB darstellt. Tatsächlich bestimmt § 2 Nr.4 der eB-Teilnahmebedingungen, die jedes Mitglied bei der Registrierung ausdrücklich anerkennen muss: "Bei der Anmeldung wählt das Mitglied einen Mitgliedsnamen und ein Passwort. Das Mitglied muss sein Passwort geheim halten." B ersteigert weiterhin im Juli 2005 von dem Verkäufer "Wackel-Elvis" (W)eine gebrauchte Digitalkamera für ihren nächsten Urlaub zum Preis von 78,- zuzüglich 6,- für den Versand. In der Angebotsbeschreibung stand deutlich hervorgehoben: "Privatverkauf, also kein Umtausch/Rückgabe nach neuem EU-Recht!" W ist seit Juni 2003 bei eB registriert und hat ausweislich seines Bewertungsprofils in dieser Zeit mindestens 554 Geschäfte bei eB abgewickelt, wovon es sich wiederum bei mindestens 490 Fällen um den An- oder Verkauf von Foto-Artikeln (neuwertige und gebrauchte Foto- und Videokameras, Zubehör, Objektive, Filme) handelte. Als die Kamera bei B eintrifft, hat diese ihre Meinung geändert und will sich nun lieber eine hochwertige moderne Kamera kaufen. Sie schickt daher die Kamera umgehend an W zurück, wofür noch einmal 6,- Versandkosten anfallen, und verlangt von diesem Erstattung des Kaufpreises sowie der Versendungskosten für Zu- und Rücksendung. Die Ansprüche von V gegen S und B sowie von B gegen W sind gutachterlich zu prüfen |
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