Dies ist eine Diskussion zu BGB HA Große Übung innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo Leute ![]() ich stehe momentan leider total auf dem schlauch und wäre über jeden tip und denkanstoß sehr dankbar ![]() SV: Die Medizintechnikerin M ist zu 100 % an der X-GmbH (Stammkapital: 25.000 Euro) und zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt. Beide Gesellschaften reinigen für mehrere Krankenhäuser in Norddeutschland Operationsbesteck. M plant, den Schwerpunkt des Betriebs der X-GmbH in Zukunft auf den Transport der gereinigten Geräte zu verlagern und zugleich den Reinigungsbetrieb der Y-GmbH zu verstärken. Darum übereignet der Geschäftsführer der X-GmbH, G, im Namen der X-GmbH am 1.7.2009 an die Y-GmbH auf Veranlassung der M eine Maschine, die im Eigentum der X-GmbH steht und die bei der Entkeimung des chirurgischen Werkzeugs zum Einsatz kommt (sog. Autoklav, Wert: 50.000 Euro). Entsprechend der Anweisung durch M vereinbaren G und der Geschäftsführer der Y-GmbH, H, dass die Y-GmbH eine Gegenleistung nicht zu erbringen hat. Die Maschine wird noch am selben Tag an die Y-GmbH übergeben. Vor diesem Geschäft verfügte die X-GmbH über ein Reinvermögen in Höhe von 100.000 Euro. Das Geschäftskonzept der M geht nicht auf. Am 1.8.2011 eröffnet das zuständige Amtsgericht Kiel auf Antrag des G das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH und bestellt den Wirtschaftsprüfer I zum Insolvenzverwalter. Dieser meint, bereits aus der „Verarmung“ der X-GmbH könne er Rechte im Hinblick auf die Herausgabe des Autoklaven herleiten. Zudem kenne er die nötigen insolvenzrechtlichen Schritte, um die Maschine zurück zu erhalten. 1. Frage: Kann I von der Y-GmbH die Rückgabe des Autoklaven verlangen? 2. Frage: Hat I Ansprüche gegen M? 3. Frage: Angenommen, die M plant keine Veränderungen der Betriebsausrichtungen. Anders als im obigen Fall hat M die Übereignung des Autoklaven nicht veranlasst. G ist vielmehr einer Bitte des H zur Übereignung gefolgt, weil bei der Y-GmbH eine entsprechende Maschine ausgefallen ist. M, die später davon erfährt, ist empört, dass die X-GmbH keine angemessene Gegenleistung erhalten hat, und verweigert G gegenüber sein Einverständnis. G führt zutreffend aus, weder er noch H hätten von der ablehnenden Haltung der M gegen das Geschäft gewusst, aber auch nicht näher darüber nachgedacht. Er, G, sei ohne Weiteres davon ausgegangen, im Interesse der M zu handeln, und entschuldigt sich für den Irrtum. Besteht ein Rückgabeanspruch des I gegen die Y-GmbH? Danke |
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| AW: BGB HA Große Übung auf welchem schlauch stehst du denn? wo hängst du? |
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| AW: BGB HA Große Übung ich muss gestehen was gesellschaftsR angeht bin ich nicht gerade der experte. wie sieht es denn mit dem stammkapital aus? gem §5I GmbHG muss dieses bei einer GmbH mind 25.000,- betragen.für die x-gmbh gibt es dazu ja eine angabe,nicht jedoch für die y-gmbh? |
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