Dies ist eine Diskussion zu Besitzverlust im Supermarkt innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Hallo zusammen! In einem Supermarkt fällt beim Einräumen der Ware ein Eis zwischen die Tiefkühltruhen. Ich habe nun sämtliche Kommentare und Lehrbücher gewälzt, bin mir aber unsicher, wie ich schlüssig begründen kann, dass das Eis nicht verloren ( = besitzlos) ist. Habt ihr eine Idee?? Es ist sehr wichtig, denn der Fall geht dann so weiter, dass ein Junge das Eis entdeckt und sich damit durch den Kassenbereich verdrückt. Ich kann aber erst einen Diebstahl annehmen und diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Supermarktes prüfen, wenn ich dargelegt habe, dass das Eis sich noch im Besitz des Supermarktes befand, also keine Fundsache war. Vielen Dank, Steffi |
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt Hallo! Die Frage, ob das Eis "besitzlos" wird, stellt sich meines Erachtens nicht. Die Ware gehört dem Supermarkt. Schongleich wenn sich die Ware noch im Einflussbereichs des Supermarktes befindet (sogar die Mülltonnen gehören dazu). Nur weil eine Sache herunterfällt, gilt sie nicht als aufgegeben. Das ergibt sich schon aus der Sorgfaltspflicht des Supermarktes: Ware die u.U. verdorben ist wegen Ablauf des MHD oder falscher Lagerung, darf nicht an den Verbraucher weitergegeben werden. Im Übrigen gehört die Ware bis zur vollständigen Bezahlung immer und in allen Zuständen (geschmolzen, verschimmelt usw.) in die Besitztumssphäre des Supermarktes. Die Übereignung erfolgt ERST an der Kasse (wo genau ist strittig). Einschlägig sind hier die §§433ff (im Fall des Jungen, der das Eis findet). Es fand keine Einigung über das Verpflichtungsgeschäft und auch keine Übereignung statt. Wenn das Kind das zerflossene, warme, zerquetschte, mit Wollmäusen bevölkertem EIS mitnimmt OHNE es bezahlen zu wollen, dann ist das der TB des Diebstahls. Für das Eis ansich gilt der §959 BGB der da heisst: "Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt." Diese Absicht ist hier unbedingt zu verneinen. Der Jauernig BGB Kommentar meint dazu: "[...] bewegliche Sachen iSv §959 sind idR "Abfälle" [...]" [Rn1ff] Mit freundlichem Gruß, Peter M.
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt Ich persönlich dachte, es geht hier um den Gewahrsam: Ist das Eis noch im Besitz des Marktes, dann liegt §242 StGB vor, ist es es nicht, so liegt §246 StGB vor. Habe ich es richtig verstanden
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt Hallo Domingo, den Einwand habe ich nicht verstanden. §242 StGB bei Wegnahme der Sache, wenn diese noch im Besitz des Supermarktes ist und §246 StGB wenn die Sache NICHT mehr im Besitz des Supermarktes ist? Geht das? Ich denke doch nicht? Die Subsidiaritätsklauses aus Abs. 1 des §246 StGB würde automatisch den §242 StGB iVm §248a StGB eingreifen lassen, wenn die Sache noch im Besitz des Supermarktes wäre - soviel stimme ich Dir zu. Wenn das Eis aber nicht mehr im Besitz des Supermarktes WÄRE (was hier definitiv zu VERNEINEN ist), dann ist es doch auch keine strafbare Handlung, daß Eis mitzunehmen. Z.B. wenn das Eis ausserhalb des Supermarktgeländes fallen gelassen wird und keiner sich annimmt, es wieder aufzuheben, dann ist das eine (wenn auch konkludente) einseitige Willenserklärung der Aufgabe der Sache iSd §959 BGB. Der entscheidende Punkte ist hier doch: Das Eis fällt zwischen die Kühltruhen und auch wenn es dann nicht mehr verkaufsfähig ist, so gehört es noch dem Supermarkt - AUCH wenn es nicht aufgehoben wird; es befindet sich noch immer im direkten Einflussbereich (es wurde noch nicht verkauft > ist noch vor den Kassen und unter Umständen ist es noch mit den Rechten Dritter belastet wie einem Lieferanten.). Bei der Wegnahme des Eises wird also der 242 iVm 248a StGB zu bejahen sein. Anders sieht es aus, wenn der Junge das Eis aufhebt (es ist noch im Besitz des Supermarktes) und es dann verzehrt. DANN greift der §246 iVm §248a StGB (auch das Trinken von Getränken, die man dann später noch bezahlen will usw. gehört dazu.) Viele Grüße, Peter M. "...Leik Eis in se sannschein... "
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| Wieso eigentlich immer §959?? Ich dachte, es geht wenn um §856?? Kann eigentlich in dem Eis, wenn es da so zwischen den Truhen liegt, noch ein Angebot bzw. eine invitatio ad offerendum des Supermarktes liegen?? |
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| Ach ja, und noch eine praktische Frage: Wie viele Sätze sollte man in einer Anfängerhausarbeit darauf verwenden, dass kein Kaufvertrag geschlossen wurde? Muss man genau auseinanderdröseln, ob und wo möglicherweise ein Antrag zum Kauf vorliegt? Muss man auf den Geschäftswillen des Jungen eingehen? Etc. Und wo grenze ich am besten ab, dass es sich nicht um eine Fundsache handelt? |
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt Hallo! §856 BGB regelt die Beendigung des Besitzes und §959 BGB regelt die Aufgabe des Eigentums. Ich denke, daß §856 hier nicht zum tragen kommen KANN, da das Eis im BESITZ des Supermarktes und auch EIGENTUM dessen ist, wobei das EIGENTUM hier schwerer wiegt (da mit diesem mehrere rechtliche Befugnisse verknüpft sind). Zwar könnte man beim Angestellten, der das Eis einsortiert, ein Besitztum annehmen, da er die tatsächliche Gewalt über das Eis hat (vgl. §856), jedoch würde das "Beendigen" des Besitzes hier mit den Interessen des EIGENTÜMERS kollidieren, wenn man annehmen würde, daß die Beendigung des Besitzes durch den Angestellten eine komplette "Herrenlosigkeit" des Eises konstituiert. Der Eigentümer hat schluss endlich alleinig das Recht inne, die Rechte am Eigentum DURCH die Aufgabe des Eigentums (§959) zu verlieren und erst DANN könnte ein "Finder" die Rechte an diesem Eis wieder annehmen. Es wird hier also der §959 einschlägig sein, da §856 de jure nicht auf die Situation "passt". Zum invitatio ad offerendum: Nein. Das kann man hier eigentlich nicht mehr annehmen. Wenn ein Eis zwischen die Truhen fällt (und da ggf noch etwas liegen bleibt und schmilzt und verdreckt ist; wenn auch nur äusserlich), dann ist diese Ware nicht mehr verkaufsfähig (nach der Verkehrsanschauung). Theoretisch könnte der Supermarkt schon noch dem Verkauf zustimmen, doch das kollidiert mit andern Regelungen (allein schon mit denen vom Gesundheitsamt!) Zum letzten Beitrag von Dir: Es gibt kein Rezept, wieviele Sätze man verwendet darf/soll. Aber grundsätzlich gilt: kurz und präzise abprüfen und subsumieren. Nicht lange wie die Katze um den heissen Brei schleichen. Auseinanderdröseln ist gut, wenn es für die Klärung des Sachverhaltes dienlich ist. Wenn abzusehen ist, daß sich das Dröseln ( nettes Wort) im Sande verläuft, wegen einem dicken (-) am Ende, dann sollte man seine Energie nicht auf diese Sackgasse verwenden. Die Sache mit dem Geschäftswillen des Jungen ist uU sehr wichtig, da dies den Vorsatz des Diebstahls entkräften kann (wenn man den hier mit prüfen soll).Das Abgrenzen zwischen Fundsache und rechtswidriger Wegnahme einer Sache sollte (meiner Ansicht) nach der Sache mit dem Kaufvertrag stehen. Kaufvertrag zustandegekommen (-); Fundsache (-); Diebstahl/Unterschlagung (+). Aber da solltest Du jemanden von Deiner Uni im höheren Semester fragen... wenn ich eines gelernt habe, dann, daß das an jeder Uni und von jedem Korrektor anders gesehen wird und ich selbst bin mir da jetzt auch nicht sooo sicher. Vielleicht hat wer anders hier noch eine Idee...ansonsten schau ich mal nach, was ich in meinen Unterlagen finde. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt @Peter: Der Junge "verdrückt" sich doch an der Kasse, d.h. (so verstehe ich wenigstens das Verb "verdrücken") er bezahlt das Eis nicht. Also liegt die Annahme nahe, dass er beim Aufheben des Eises die Absicht hatte´, es sich rechtswidirg (weil ohne Bezahlung) zuzueignen. WENN das Eis also nicht mehr im Gewahrsam des Supermarkts war (ich denke das nicht, aber WENN), dann wäre das Passieren der Kasse eine unrechtmäßige Zueignung und somit eine Unterschlagung. Hat der Junge hingegen das Eis, das (wie ich meine) nóch im Besitz des Supermarktes war, aufgehoben und dann in der Absicht weggesteckt, es sich rechstwidrig zuzueignen, dann liegt ein Diebstahl vor: durch Einstecken der Ware wird neuer Gewahrsam begründet (=Wegnahme), und zwar in Zueignungsabsicht. (Letzteres ist m.E. die richtige Lösung.) Das hat doch Hand und Fuß, oder? Ciao, Domingo
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt Ok, ich gebe zu: Ich hatte übersehen, dass es sich um eine ZIVILrechts-HA handelt. Als ich das Wort "Diebstahl" las, wurde sofort der Strafrechlter-Instinkt wach und schlug zu. (Kleine Frage am Rande: Wieso macht es für das ZivilR einen Unterschied, ob ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vorliegt )
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| AW: Besitzverlust im Supermarkt @Domingo Irgendwie tu ich mich schwer zu verstehen, was Du meinst. Der §246 schützt ausschliesslich das Eigentum (anders als §242 wo Eigentum und Gewahrsam i.e. Besitz geschützt werden). Ich denke daher, daß bei Delikten in dem ein andere einem anderen etwas wegnimmt, der §246 garnicht zur Anwendung kommen KANN. §242 deckt zum Beispiel aber nicht den Verzehr von Dingen. Wegen dem Analogieverbot hat der Gesetzgeber den §246 eingebracht. Der soll diese Haftungslücke schliessen. Wenn der Junge das Eis im Laden noch verzehrt, dann ist es eine Unterschlagung. Nimmt er es mit, ist es Diebstahl. §246 geht aber nur, wenn sich die Tat gegen den EIGENTÜMER richtet. Also wenn der Angestellte das Eis in Besitz hat (Zwecks einräumen ins Regal) und das dann einfach runterschlundet ( ), dann ist DAS eine Unterschlagung. Der Angestellte hatte aber die Erlaubnis zu Besitzannahme ("Hey, Kowalski! Räum mal das Eis weg, Du fauler Strick!") während der Junge, und DA greift DANN der §242 ein, den BESITZ schon widerrechtlich begründet, indem er das Eis aufnimmt und wegträgt.Mal angenommen das Eis liegt irgenwo rum und keiner hat noch Besitz an dem Eis (wohl aber noch Eigentumsrechte > weil der Supermarkt nicht weiss, wo das Cornetto Leberwurst-Nuss hin ist), dann wäre das Ansichnehmen des Eises KÖNNTE es eine Unterschlagung sein. Allerdings würde man doch nach der Verkehransschauung davon ausgehen, daß das Eis (auch wenn es sich nicht in unmittelbarer tatsächlicher Gewalt des Supermarktes befindet) noch im Besitz des Supermarktes ist. Daher würde ich sagen, daß es IMMER zum §242 StGB kommt, wenn ein anderer einem anderen eine bewegliche Sache "WEGNIMMT" um sie sich oder einem Dritten zuzueignen (der Wortlaut aus §242 und §246 ist Abs. 1 nahezu identisch). Zudem handelt es sich um eine Wahlfeststellung (§1 StGB --> §242 oder §246), ob eine Unterschlagung vorliegt oder nicht. Hab ich irgendwo das erwähnt, was Du meintest Domingo? Manchmal steh ich echt auf der Leitung.,eßürG eleiV .M reteP
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