Dies ist eine Diskussion zu [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kann mir hier jemand sagen, ob ich eigentlich grundsätzlich zuerst die Nacherfüllung gem. § 434 BGB prüfen muss, auch wenn die Person im Fall nur und ausschließlich den Rücktritt wünscht??? Ich bin wirklich überfragt... Habe jetzt die ganze Nacherfüllung geprüft und nun erst den Rücktritt...Ist das ok?Danke und liebe Grüße, Simone |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] Nee, wenn einer nur zurücktreten will prüft man auch nur das Rücktrittsrecht, 437 Nr. 2 BGB - dabei aber beachten, dass das Rücktrittsrecht gerade von der Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig ist(323 Abs. 1 BGB), es sei denn, jene wird verweigert oder ist bereits fehlgeschlagen, § 440 BGB. Das ist dann nur erheblich und zu prüfen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] Das die Nacherfüllung dem Rücktritt ggü. vorrangig ist, ergibt sich bereits aus § 437 BGB. Im Übrigen stimme ich zu. |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] Ja, ok, aber das Rücktritsrecht ist doch keine eigene Aspruchsgrundlage...Da muss ich doch zuerst die Nacherüllung vorschicken, sonstkann ich den Rücktritt doch gar nicht prüfen,oder? |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] Natürlich ist das Rücktrittsrecht eigene Anspruchsgrundlage. Nach § 346 BGB ist es sogar ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] Ähm...nein...der Rücktritt ist, soweit ich gelernt habe bloß ein GestaltungsR....oder seh ich das hier völlig falsch? Jedenfalls kann es für eine HA doch nicht ausreichen, wenn ich "nur" den Rücktritt prüfe, dann komme ich 1. auf zu wenig Seiten und 2. scheint dann meiner Meinung nach die Nacherfüllung (die ich im Grunde nicht benötige, aber brauche) zu kurz zu kommen... |
| |||
| AW: [B]Nacherfüllung erst und dann der Rest?[B\] es kommt auf den einzelfall an ![]() gibt es ein vertragliches rücktrittsrecht, dann braucht vorher keine nacherfüllung geprüft werden ist ein vertragliches rückrtittsrecht nicht gegeben, dann benötigen wir ein gesetzliches....ich denke hier wird an § 437 nr. 2 gedacht ein rücktrittsrecht nach § 437 nr. 2 steht jemanden, aber nur zu, wenn die nacherfüllungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, d.h. m.E. muss die nacherfüllung geprüft werden, denn wenn dem käufer "nur" ein nacherfüllungsanspruch zusteht, kann er nicht nach § 437 vom vertrag zurücktreten sinn des vorrangs der nacherfüllung ist, dass auch der verkäufer schutzwürdig ist...jeder macht fehler und es soll dem käufer nicht möglich sein beim kleinsten fehler vom vertrag zurückzutreten so kann es vorkommen, dass personen den rücktritt wünschen (beim kauf), aber "nur" eine nacherfüllung (rechtlich) kriegen... |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Erst Nebenjob mit Probezeit, dann Vollzeit und dann wieder Probezeit??? | Arbeitsrecht | 07.10.2009 09:08 |
| Kann Käufer von Ebay verlangten das erst Ware verschickt wird und dann erst zahlt ?? | Internetrecht | 29.06.2009 16:15 |
| Nacherfüllung nicht möglich, dann Preisminderung ? | Kaufrecht / Leasingrecht | 22.09.2008 21:12 |
| Erst flach, dann bunt, dann rund! | Nachrichten: Wissenschaft | 03.09.2008 15:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios