Aufklärungs-/Belehrungspflicht bei Widerruf (HA Schuldrecht)
Folgender Fall (Auschnitt):
Käufer K hat im Onlineshop des Verkäufers V etwas gekauft und wurde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht (und damit auch über die vorgeschriebene Textform nach §355 I 2 BGB) belehrt.
Nun möchte er kurz vor Ende der Widerrufsfrist die Kaufsache doch nicht mehr und ruft beim Verkäufer an. (An dieser Stelle wird der Sachverhalt leider recht unpräzise) Da V darauf nicht reagiert [was auch immer das bei einem Telefonat heißen mag], wendet er sich (nach Ablauf der Widerrufsfrist) nocheinmal schriftlich an ihn.
Viele der aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben nur Sinn, wenn der Widerruf rechtskräftig war, daher meine Frage: Hätte V den K am Telefon nocheinmal darauf hinweisen müssen, dass er nur in Textform (oder durch Rücksendung der Kaufsache) widerrufen kann?