Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsgrundlage innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Anspruchsgrundlage Ich hab mal eine Frage>:wenn im Sachverhalt steht, dass der Verkäufer Rückgabe der Sachen will muss Ich dann 985 und 812 prüfen? Und wenn er sagt, dass er die hälfte zürückhaben will und die andere Hälfete Wertersatz(diese hälfte ist wegen Unmöglichkeit nicht mehr da), welchen Anstpruch muss Ich dann prüfen,280 I,III,281? und wo ,muss Ich die Unmöglichkeit prüfen bei welcher AGL? |
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| AW: Anspruchsgrundlage Hi. Wird Rückgabe bzw. Herausgabe verlangt ist immer §985 als AGL für den Eigentümer gefragt. Der Vollständigkeit halber solltest du aber alle AGL prüfen, die in Betracht kommen, wie auch 812 oder 1007.... Wertersatz ist in §818 geregelt. also ist auch 812 als AGL relevant. Das ist gegenüber einem ANspruch aus 280ff. vorteilhaft für den Anspruchsinhaber, da 818 kein vertretenmüssen voraussetzt, sondern nur das Fehlen des Rechtsgrundes. 280ff. prüfst du aber natürlich auch. Die UMK wird in §818 II ausdrücklich angesprochen. Hat also mit der Form des Geschuldeten zu tun. Ansruch aus 812+= anspruch auf herausgabe(812I), falls Herausgabe unmöglich= 812 II, also Wertersatz. bei 280 wird UMK nicht geprüft. Erst 283 verweist auf die UMK, das ist also eine Voraussetzung für einen Anspruch aus §§280, 283. so, hoffe das hilft ein wenig. mfg |
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| AW: Anspruchsgrundlage wenn ich jetzt also sage, dass ein Teil unmöglich geworden ist und aber auch kein Wertersatz mehr nach § 818 II verlangt werden kann, weil der Schuldner nach § 818 III nicht mehr bereichert ist! kann ich dann trotzdem noch nen Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, 283 verlangen? |
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