Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ?

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ? innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 17.01.2007, 22:02
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2007
Ort: Köln
Beiträge: 3
Keine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, adlatus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ?


Guten Abend allerseits,

mir fiel vor kurzer Zeit ein SV ein, den ich nicht mit (Rechts-)Sicherheit beurteilt bekomme. Stellen wir uns mal folgenden SV vor:

Ein Motorrad - Fahrschüler befährt während einer Nachtfahrstunde mit dem Fahrschulkrad die Straße X. Ihm folgt der Fahrlehrer in einem Fahrschul-PKW. Während der Fahrt greift der Fahrlehrer nach seinem im Fußraum der Fahrerseite liegenden und klingelnden Handy. Um an das Handtelefon zu kommen beugt er sich weit hinab, tritt in der Bewegungsrichtung auf das Gaspedal, beschleunigt den Fahrschulwagen und erfasst den vor ihm fahrenden Fahrschüler. Der Fahrschüler kommt zu Fall und verletzt sich. An seiner eigenen Motoradkleidung entsteht erheblicher Sachschaden (Kleidung ist nicht mehr zu gebrauchen).

Die Unfallgegner verzichten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme.

Im weiteren Verlauf reguliert der Fahrlehrer die zerstörte Bekleidung des Fahrschülers. Als Streitwert sei hier fiktiv 2500,- € angenommen.

Der Fahrschüler wirft die Kleidung fort, da sie nicht mehr brauchbar ist.

Hätte der Fahrlehrer hier nun ein Anrecht auf Herausgabe der Kleidungsstücke?

Und wie verhält es sich mit einem eventuellen Anspruch auf den Restwert der Kleidung, der aufgrund des "Wegwerfens" nicht mehr zu beziffern wäre?

Oder hat der Fahrlehrer keinerlei Rechte an den Kleidungsgegenständen?

Könnte der Fahrlerer sogar meinen, die Gegenstände gehören ihm, da er sie ja schliesslich bezahlt hätte ?



Ich danke bereits im Voraus für (hoffentlich) zahlreiche und hilfreiche Beiträge
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2007, 22:15
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2005
Ort: nahe Bremerhaven
Alter: 35
Beiträge: 3.296
97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3296 Beiträge, 333 Bewertungen)  
AW: Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ?

Hallo!


Der Fahrlehrer hat kein Recht auf die Motorradkleidung, denn er hat sie durch die Regulierung des Schadens nicht gekauft, sondern nur deren Wertverlust gem. §823 BGB ersetzt. Der §823 BGB behandelt sog. "unerlaubte Handlungen", aus welchen die deliktischen Ansprüche auf Schadensersatz erwachsen.

--

Der Fall ansich ist aber in der Konstellation sehr viel ergiebiger, wenn man mal bedenkt, was dem Fahrlehrer alles blüht, wenn diese Sache herauskommt (bis hin zum Berufsverbot). Es sei dem Fahrlehrer daher geraten, sich still zu verhalten und "zähneknirschend" den Schaden zu bezahlen. 2500 EUR sind zwar recht viel für eine Garnitur Lederkleidung, aber in Anbetracht der Tatsache, daß der Fahrschüler verletzt wurde, würde ich das noch als angemessen betrachten.

Viele Grüße,

Peter M.
__________________
ius respicit aequitatem


Alle Angaben sind ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung!

Bitte die REGELN des Forums beachten! Die FAQ (?) sind hier zu finden.
-------------------------------------------
Bitte sehen Sie von Nach- und Rückfragen per PN oder eMail ab. Verwenden Sie hierzu die entsprechenden Foren.
-------------------------------------------
Für den Inhalt etwaiger Links auf externe Webseiten ist ausschließlich deren Anbieter verantwortlich!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Aushändigung der Arbeitsverträge Arbeitsrecht 06.05.2010 16:37
Aushändigung des Vollstreckungstitel nach Zahlung!? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 06.08.2009 17:06
Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ? Bürgerliches Recht allgemein 18.01.2007 10:58
aushändigung von behandlungsunterlagen/labordiagnosen Arztrecht 10.03.2006 12:44
Aushändigung des Mietvertrages Mietrecht 21.08.2003 13:02





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN