Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ? innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ? Guten Abend allerseits, mir fiel vor kurzer Zeit ein SV ein, den ich nicht mit (Rechts-)Sicherheit beurteilt bekomme. Stellen wir uns mal folgenden SV vor: Ein Motorrad - Fahrschüler befährt während einer Nachtfahrstunde mit dem Fahrschulkrad die Straße X. Ihm folgt der Fahrlehrer in einem Fahrschul-PKW. Während der Fahrt greift der Fahrlehrer nach seinem im Fußraum der Fahrerseite liegenden und klingelnden Handy. Um an das Handtelefon zu kommen beugt er sich weit hinab, tritt in der Bewegungsrichtung auf das Gaspedal, beschleunigt den Fahrschulwagen und erfasst den vor ihm fahrenden Fahrschüler. Der Fahrschüler kommt zu Fall und verletzt sich. An seiner eigenen Motoradkleidung entsteht erheblicher Sachschaden (Kleidung ist nicht mehr zu gebrauchen). Die Unfallgegner verzichten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme. Im weiteren Verlauf reguliert der Fahrlehrer die zerstörte Bekleidung des Fahrschülers. Als Streitwert sei hier fiktiv 2500,- angenommen. Der Fahrschüler wirft die Kleidung fort, da sie nicht mehr brauchbar ist. Hätte der Fahrlehrer hier nun ein Anrecht auf Herausgabe der Kleidungsstücke? Und wie verhält es sich mit einem eventuellen Anspruch auf den Restwert der Kleidung, der aufgrund des "Wegwerfens" nicht mehr zu beziffern wäre? Oder hat der Fahrlehrer keinerlei Rechte an den Kleidungsgegenständen? Könnte der Fahrlerer sogar meinen, die Gegenstände gehören ihm, da er sie ja schliesslich bezahlt hätte ? Ich danke bereits im Voraus für (hoffentlich) zahlreiche und hilfreiche Beiträge |
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| AW: Anspruch auf Aushändigung verunfallter Kleidung ? Hallo! Der Fahrlehrer hat kein Recht auf die Motorradkleidung, denn er hat sie durch die Regulierung des Schadens nicht gekauft, sondern nur deren Wertverlust gem. §823 BGB ersetzt. Der §823 BGB behandelt sog. "unerlaubte Handlungen", aus welchen die deliktischen Ansprüche auf Schadensersatz erwachsen. -- Der Fall ansich ist aber in der Konstellation sehr viel ergiebiger, wenn man mal bedenkt, was dem Fahrlehrer alles blüht, wenn diese Sache herauskommt (bis hin zum Berufsverbot). Es sei dem Fahrlehrer daher geraten, sich still zu verhalten und "zähneknirschend" den Schaden zu bezahlen. 2500 EUR sind zwar recht viel für eine Garnitur Lederkleidung, aber in Anbetracht der Tatsache, daß der Fahrschüler verletzt wurde, würde ich das noch als angemessen betrachten. Viele Grüße, Peter M.
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