Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung § 123 oder nicht? innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| Anfechtung § 123 oder nicht? Hallo, ich hab ein Problem mit der Lösung eines Sachverhalts. Minderjähriger verkauft geliehene Sache. Soweit ist alles klar. Sachverhalt [...] Der 16jährige B sagt dem A, dass er doch nicht verkauft. A, das Alter des B kennt, ihn aber für den Eigentümer hält, will sich das Geschäft nicht entgehen lassen. Er droht dem A mit Prügel, sollte er den Vertragsschluss verweigern. Unter dem Eindruck der angedrohten Gewalt veräußert er A. A fordert die Eltern des B zur Erklärung über die Genehmigung des Geschäfts auf. Diese gehen auf Grund eines Irrtums davon aus, dass B der Eigentümer ist. Sie genehmigen das Geschäft. Ihnen ist dabei allerdings nicht bewusst, dass A den Vertrag nur unter Androhung körperlicher Gewalt abgeschlossen hat. B weiß um die Unkenntnis der Eltern. B will sich nicht äußern. Ansprüche des ursprünglichen Eigentümers Ich dachte Herausgabe nach 985. Frage mich aber ob die Fehleridenität, den gutgläubigen Erwerb nicht verhindert. Eigentlich dürfte die Verfügung doch nicht von §123 erfasst sein oder? Die Willenserklärung bezgl der Übertragung wäre nicht nach anfechtbar, da er nur die Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt oder? Im Sachverhalt steht sowieso kein Wort von Anfechtung. Deshalb bin ich total irriert und hilflos Ist das Ganze dann nur als Hinweis für eine mögliche Exkulpation beim SE zu sehen? Oder wird von mir verlangt, dass ich die Anfechtung in Betracht ziehe.. Vielen Dank im Voraus. Geändert von Hilflos2011 (31.07.2011 um 12:34 Uhr). |
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