Dies ist eine Diskussion zu AGB...Verkauf als Privatperson... innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| AGB...Verkauf als Privatperson... Hallöle, Wenn in den AGB steht: "Verkauf erfolgt als Privatperson" , der Verwender aber durch seine Tätigkeiten eigentlich problemlos unter § 14 einzuordnen ist, wie ist dann die Lage? Ist doch unzulässig, würde doch die Rechte des Verbrauchers/Käufers extrem beschneiden!?! Oder hat die Bezeichnung Privatperson dann garnix mit der Einordnung uner §14 zu tun?? Wär nett wenn da jemand was dazu weiß und es mir mitteilt ![]() mfg |
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| AW: AGB...Verkauf als Privatperson... Hallo! Das ist in der Tat ein rechtliches Paradoxon, wenn man so will. Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten ihren formularmäßigen und allgemeinen Charakter, wenn sie mehr als ein- oder zweimal benutzt werden, um Verträge abzuwickeln. Die Individualität, die mehr wiegt, als die allgemeinen Bedingungen, geht mit der regelmäßigen und wiederholten Verwendung der AGB verloren. Wenn jemand also ABG verwendet, dann richtet sich dieser Jemand auf eine regelmäßig wiederkehrende Verwendung bestimmter Bedingungen ein. Dies ist der erste Indikator für einen Gewerbetreibenden. Dieser definiert sich übrigens nicht nur über §14 BGB sondern auch ua über den §15 Abs.2 S.1 EStG, denn dort heisst es: Zitat:
Grundsätzlich kann man also sagen: Verwendet jemand eine AGB, dann ist dies ein wichtiges Indiz für seine Eigenschaft als Unternehmer. Weitere Merkmale könnten wichtig sein: zB der Gattungswarenverkauf. Wenn jemand also nicht nur einen einzigen Toaster des Modells X verkaufen will, sondern wenn er VIELE Toaster des Modells X oder gar VIELE Toaster verschiedener Modelle hat, dann ist er nach der überwiegenden Meinung ein Unternehmer. Im Zweifel zählt der äußere Eindruck den der Verwender auf den Vertragspartner macht. Wenn der Käufer nach dem äußeren Umständen annehmen kann, daß er - auch vor dem Hintergrund der Verwendung von AGB - es mit einem Unternehmer zutun hat, dann kann man den Verwender auch als solchen behandeln UND annehmen, daß er die gesetzlichen Pflichten wahrnimmt. Bösgläubige Annahmen zählen aber nicht, sondern nur das, was der verständige und durchschnittliche Käufer wissen kann. Gruß, Peter
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| AW: AGB...Verkauf als Privatperson... Hallo, erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort ! Ich hab das Problem, wie man sich schon denken kann, bei meiner Bearbeitung einer HA. Dort ist eine Hausfrau die schon fast ein Jahr lang alle 2 Wochen eine TV-Sendung hat und dort alles mögliche Verkauft. "Sie bessert damit erfolgreich ihr Haushaltsgeld auf" , aus dem SV. Also meiner Meinung nach ist sie Unternehmerin. Und die AGB Klausel würde dem ja widersprechen(verkauf als Privatperson). Dadurch würden doch Rechte des Verbrauchers beschnitten werden, zumahl bei Fehlen des Unternehmerstatus die Verbraucherschutzregeln, insb. das widerrufsrecht der §§312b ff. nicht mehr greifen würden. Diese Tatsache spricht für mich dafür, dass man bei der AGB Inhaltskontrolle diese Klausel dann für unwirksam erklären sollte. Oder ist die Überlegung Unfug? Irgendwelche gravierenden Denkfehler? Nochmals Danke für die Antwort. mfg canuma |
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