Dies ist eine Diskussion zu 1. Änfanger HA, Schuldrecht! innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| 1. Änfanger HA, Schuldrecht! ich muss meine erste HA im Zivilrecht schreiben&müsste diese auch unbedingt bestehen zwecks Bafög Weitergenehmigung! Kenne mich zwar etwas im Schuldrecht aus, aber von dem Thema dieser HA(Grundbuch etc.) hab ich keine Ahnung!! Bräuchte wirklich dringend die Paragraphen, die zu prüfen sind(zu Frage 1 und zu Frage 2 der Aufgabenstellung)&einen Tip, wo die problematischen Punkte liegen. Ich hoffe auf Eure Hilfe!! Viele Grüße Die Eheleute S und E haben zwei Kinder: A ist 8 Jahre, B ist 9 Jahre alt. Nach dem Tod des E möchte S ihren Kindern "etwas Gutes tun" und Teile ihres vor allem aus Grundbesitz bestehenden Vermögens unentgeltlich auf A und B übertragen. A soll ein mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück erhalten. B soll ein großes unbebautes Grundstück am Rande der Stadt erhalten. S hält es für möglich, dass die Bauverwaltung in den nächsten Jahren das Bauen auf dem für B bestimmten Grundstück erlauben könnte. Sbefürchtet einerseits, dass B dann mit hohen Kosten für die Erschließung des Grundstücks belastet werden könnte. Andererseits fürchtet sie, dass die mit der Bebaubarkeit verbundene sprunghafte Wertsteigerung des Grundstücks zur Verbitterung der dann zu kurz gekommenen A führen könnte. S will sich daher das Recht vorbehalten, von dem schuldrechtlichen Teil des mit B geschlossenen Grundstücksüberlassungs-Vertrages zurückzutreten, wenn das Bauen auf dem für B bestimmten Grundstück noch zu Lebzeiten der S erlaubt werden sollte. S bespricht ihre Pläne ausführlich mit Aund B. Diese sind einverstanden. Am 1.7.2005 sucht S mit A und B den Notar Norbert auf. Dort werden die Grundstücksüberlassungs-Verträge mit dem oben beschriebenen Inhalt (einschließlich des erwähnten Rücktrittsrechts) unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften geschlossen. A, B und S erklären zudem, sie seien mit dem Eigentumsübergang an den Grundstücken einverstanden. Norbert stellt beim zuständigen Grundbuchamt im Namen der jeweiligen Vertragspartner und unter Übersendung der von ihm angefertigten Urkunden die Anträge auf Umschreibung des Eigentums. Als zuständiger Beamter im Grundbuchamt hat G die von Ngestellten Anträge zu bearbeiten. G fragt sich, ob die in § 20 der Grundbuchordnung geregelten Voraussetzungen für die Eintragung der A und B als neue Eigentümerinnen ins Grundbuch vorliegen. 1. Darf G Anja als neue Eigentümerin ins Grundbuch eintragen? 2. Darf Gustav B als neue Eigentümerin ins Grundbuch eintragen? |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Hallo, einmal haette natuerlich auch gereicht Ich kenne mich dem GBO zwar auch ueberhaupt nicht aus, aber das wird wahrscheinlich auch nicht noetig sein, davon abgesehen kann man das von einem Studenten ja auch nicht erwarten, da musst du dich dann halt einarbeiten Hier einfach mal das, was mir so spontan durch den Kopf gegangen ist: In § 20 GBO heisst es "wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklaert ist" Und hier ist ja fraglich ob ueberhaupt eine Einigung vorliegt, A und B sind nur beschraenkt geschaeftsfaehig... da muss dann bestimmt auf den Meinungsstreit zum rechtlich/wirtschaftlich vorteilhaften WE kommen...... oder? Wahrscheinlich brauchen A und B einen Vormund.... |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Das kann man wohl schon von einem Studenten erwarten, das das Teil des Schuldrechts AT ist... Immer noch keine Hilfe...... |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Zitat:
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Oder deutlicher ausdrücken... Kann mir denn keiner helfen??? |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Palandt § 925 Rn. 19, Rn. 30 |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Was ist da eigentlich gross SchudldR AT? Eigentlich durch nur der Ruecktritt, oder? |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Das frag ich mich auch(laut Prof geht die Übung/Vorlesung, also ja auch die HA nur über AT)...Werd mal im besonderen teil nachschauen... |
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| AW: 1. Änfanger HA, Schuldrecht! Ist doch eigentlich alles eher BGB AT-Problematik mit beschränkter Geschäftsfähigkeit, Einwilligung, In-Sich-Geschäft etc. Vielleicht hat der Prof mit "AT" nicht das Schuldrecht AT gemeint? |
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