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Zahlungspflicht "spätestens" nach Fälligkeit?!

Dies ist eine Diskussion zu Zahlungspflicht "spätestens" nach Fälligkeit?! innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 10.03.2011, 20:05
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Zahlungspflicht "spätestens" nach Fälligkeit?!

Hallo zusammen,

ich hatte in diesem Forum schonmal einige Fragen zur Fälligkeit gestellt, die leider niemand befriedigend beantworten konnte. Nun bin ich schon wieder über so eine merkwürdige Fälligkeitsklausel gestolpert:
Zitat:
Der in Rechnung gestellte Betrag ist ab Erhalt der Rechnung fällig, spätestens aber bis 31. Oktober zu zahlen.
(http://www.staatstheater-nuernberg.d....php?menu=1261)

Was soll das? Fälligkeit ist doch der Zeitpunkt, an dem spätestens zu zahlen ist - also wozu noch der "spätestens"-Anhang? Ich vermute, damit soll § 286 II Nr. 1 BGB erfüllt werden, damit der Rechnungssteller nicht mahnen muss. Aber wieso dann nicht gleich: "Der Betrag wird am 31. Oktober fällig."? Der einzige Grund, den ich mir vorstellen kann, ist, dass der Rechnungssteller sich vielleicht vorbehalten will, die Rechnung im September zu versenden und schon Mitte Oktober einzuklagen. Aber könnte er das denn nach der o.g. Formulierung? Oder gibt's doch einen anderen Grund, das so zu regeln?
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Stichworte
fälligkeit, mahnung, verzug, zahlungsziel, zeitpunkt

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