Dies ist eine Diskussion zu wirksamer Widerruf -->Herausgabeanspruch? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| hi, steh grad total auf dem Schlauch und weiß einfach nicht wie ich das anpacken muss. Käufer K kauft im Fernabsatz eine Bohrmaschine von V. Vertrag ist wirksam zustandegekommen. K hat seine WE jedoch wirksam widerrufen (Kaufpreis wurde noch garnicht bezahlt) K hat den Griff der Bohrmaschine beschädigt. Jetzt die Frage, aus was kann V die Bohrmaschine herausverlangen? Nach §357 gelten für den Widerruf die Regeln des § 346. 1.)Herausgabe aus § 346I ? Hat V dann einen Herausgabeanspruch aus §346 I (Ist das überhaupt eine Anspruchsgrundlage für Herausgabe?) 2.) Anspruch aus § 812 oder 985? Glaub mich erinenr zu können das ein Widerruf das Eigentum an sich nicht mehr ändert-- also 985 garnicht anwenbar oder ist Eigentum erst garnicht an K übergegangen weil er die Rechnung noch nicht bezahlt hat?? Weiß im Moment garnicht mehr weiter. Bitte um jegliche Art von Hilfe... Danke schon im voraus. |
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