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Willenserklärung bei "gutem Scherz? wo prüfe ich was?

Dies ist eine Diskussion zu Willenserklärung bei "gutem Scherz? wo prüfe ich was? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 21.04.2008, 15:55
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Willenserklärung bei "gutem Scherz? wo prüfe ich was?

HALLO,
mal angenommen x geht in eine Bar und trinkt sich an der Bar warm. Nach einigen Stunden ist er recht angeheitert
Als der Barkeeper nachfragt, ob x noch etwas zu trinken mag, meint x nicht nur ich, jeder hier will noch etwas trinken! Und ich bezahle mit meinen 10 Euro, die ich noch habe!" dabei zwinkert er dem Barkeeper zu. In der Bar befinden sich zu diesem Zeitpunkt 50 Gäste, von denen offensichtlich keiner mit x bekannt ist, oder sich zumindest mit ihm unterhalten hat. der Barkeeper schenkt daraufhin jedem Gast einen kleinen Schnaps zum Preis von 1 Euro ein. Ist X gegenüber dem Inhaber der Bar verpflichtet, die Getränkerechnung in Höhe von 50 Euro zu bezahlen?

Wie prüfe ich das??????? Danke!!!!!
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Alt 16.08.2008, 01:24
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AW: Willenserklärung bei "gutem Scherz? wo prüfe ich was?

Hier liegt ein Problem der Ernstlichkeit der Willenserklärung vor.
Zu prüfen wäre, ob I gegen X einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung des Kaufpreises hat.
Dazu müsste zwischen I und X ein Kaufvertrag zustande gekommen sein.
Voraussetzung hierfür sind zwei wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen.
Willenserklärung des I:
eigene (-)
WE des Barkeepers ? konkludent durch Ausschenken der 50 Schnäpse
Zurechnung für I?
ja, da dieser Erfüllungsgehilfe des I gem § 278 BGB
daher Zurechnung (+)
Mithin hat I durch B eine WE abgegeben.

Willenserklärung des X:
Fraglich ist, ob die Aussage "jeder hier will noch etwas trinken! Und ich bezahle mit meinen 10 Euro, die ich noch habe!" überhaupt als Angebot gewertet werden kann.
Die WE besteht aus Handlungs-, Erklärungs- und Rechtsbindungswillen.
Erstere beiden sind zu bejahen.
Zu prüfen bleibt das Vorliegen des Rechtsbindungswillens. DIe Beachtlichkeit des RBW ist umstritten, wobei das Fehlen nicht automatisch zum Fehlen einer WE führt, sondern in der Regel nur ein Anfechtungsrecht erwachsen lässt.
X müsste etwas rechtlich Verbindliches erklärt haben wollen. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da X keine Saalrunde geben wollte.
Dennoch hat X eine WE abgegeben. Frgalich ist, ob diese wirksam ist.
Der fehlende Rechtsbindungswillen müsste auch nach aussen erkennbar gewesen sein, da ein geheimer Vorbehalt gem. § 116 1 BGB unbeachtlich ist. Die Formulierung und das Augenzwinkern wären für einen objektiven Dritten klare Anhaltspunkte für den Mangel an Ernstlichkeit ger Aussage des X gewesen, § 118 BGB. Mithin ist die WE des X gem. § 118 BGB nichtig.

Es sit kein wirksamer Kaufvertag zwischen X und I zustande gekommen. I hat keinen Anspruch aus § 433 II BGB.


Ich hab das mal so aus dem Kalten gemacht. AT-Probleme sind ja immer aktuell. Ich hoffe, ich liege damit auch richtig.
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