Dies ist eine Diskussion zu Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an ? |
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| AW: Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an? 1. es heisst ficht oder wird angefochten. sorry^^ 2. wohl gar nicht. es ist ja keine WE sondern ein Rechtsschein. |
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| AW: Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an? Genau den 2. Punkt möchte man ja mE durch die Anfechtung beweisen / geklärt wissen. |
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| AW: Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an? Es gibt im Schrifttum eine Diskussion, ob man die Duldungsvollmacht analog der §§ 119 ff. anfechten kann. Was in jedem doch recht guten Buch nachzulesen sein wird. Jedoch bei der Anscheinsvollmacht ist mir nichts dergleichen bekannt. Denn sie beruht auf reiner Fahrlässigkeit des Vertretenen und eben auf Rechtsschein und auf keiner irgendwie gearteten WE. In einem Gutachten kann man das ganze nur so lösen, indem man entgegen der h.M. und einer Minderheitsauffassung im Schrifttum folgend die Anscheinsvollmacht ablehnt mit entsprechend guter Argumentation verneint; ansonsten ist mir da wenig von Anfechtung bekannt, lasse mich aber gerne von anderen Personen eines besseren belehren, wenn sie eine Stimme hierfür in der Literatur kennen, die das fordern würde... |
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| AW: Wie fechtet man eine Anscheinsvollmacht an? habs nachgeschaut: das ganze ist wohl streitig, vgl pldt § 173 Rn 19 mit verweis soergel § 167 rn 22; vlt da mla schuauen. aber für die anscheinsvollmacht wird vorwiegend die möglichkeit der anfechtung verneint, das weiss ich noch von hemmer. argumente (von mir erdacht):eine rückwirkende beseitigung ist unmöglich. ein rechtsschein ist doch ein rein tatsächlicher Vorgang und grundverschieden von der willenserklärung. ich glaube kaum, dass der ersteller der klausur je den anfechtungsweg eingeschlagen sehen will! |
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